Berufung gegen Vergütungsforderung für BTX-Partnervermittlung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Vergütung für die Einrichtung und Nutzung eines GBG/BTX-Partnervermittlungsdienstes. Das Landgericht weist die Berufung kostenfällig zurück und bestätigt die Abweisung der Klage. Es qualifiziert die Leistung als Partnervermittlung und wendet § 656 BGB analog an, weshalb der Vergütungsanspruch nicht einklagbar ist; dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Kontakte.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage auf Vergütung für Partnervermittlung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergütungsanspruch für die Vermittlung sexueller Partnerschaften ist nicht einklagbar, wenn § 656 BGB entsprechend anzuwenden ist.
§ 656 BGB kann analog auf privatwirtschaftliche Partnervermittlungen erstreckt werden, weil die Norm ein schützenswertes Diskretionsinteresse des Kunden begründet.
Das Diskretionsinteresse der Kunden rechtfertigt die analoge Anwendung unabhängig von der sexuellen Orientierung der vermittelten Partnerschaften.
Die Unwirksamkeit oder Anfechtung eines Vermittlungsvertrags steht der ergänzenden Rechtsfolge der Nichtdurchsetzbarkeit eines Vergütungsanspruchs nach § 656 BGB nicht entgegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 35 C 20/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Oberhausen vom 21. März 1990 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin begehrt Zahlung einer Vergütung von 1.434,50 DM für die Einrichtung eines sogenannten GBG (Geschlossene Benutzergruppe)-Anschlusses, seine laufende Nutzung sowie Nachnahmekosten mit der Behauptung, sie habe mit dem Beklagten per Computer über Bildschirmtext (BTX) ein Partner-Vertmittlungsantrag geschlossen.
Der Beklagte hat dem entgegengehalten: Er habe mit dem Knopfdruck am Computer keiner wirksame Willenserklärung abgegeben. Er habe von den im Bildschirmtext enthaltenen AGB nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Die AGB verstießen gegen §§ 3, 10 Nr. 7, 11 Nr. 4, 5, 6, AGBG. Die Partnerschaftsvermittlung sei zudem nach § 656 BGB zu beurteilen. Ferner habe er den Vertrag fristlos gekündigt. Die geltend gemachten Zinsen seien erheblich überhöht.
Das Amtsgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und dazu ausgeführt, der Beklagte habe den Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten.
Die dagegen gerichtete Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg, da das Amtsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen hat.
Es kann dahinstehen, ob der Vertrag von vornherein unwirksam war oder durch Anfechtung unwirksam geworden ist, da jedenfalls der Vergütungsanspruch daraus in analoger Anwendung des § 656 BGB nicht einklagbar ist.
Unstreitig betrifft der Vertrag seinem Inhalt nach eine Partnervermittlung in dem Sinne, daß sexuelle Kontakte vermittelt werden sollen. Das zeigt schon die Anzeige, mit der der Klägerin BTX-Teilnehmer geworben hat, sowohl von ihrem Inhalt her "Partnersuche via BTX tägliche neue Kontaktseiten" und ihre Einrückung auf einer "BTX-Anzeigenmarkt" Seite, auf dem nur sexuelle Kontakte und sonstige Angebote aus diesem Bereich angeboten werden (Blatt 48 der Akte). Es ergibt sich weiter aus den von der Klägerin angebotenen Varianten der Partnervermittlung "Sie sucht Ihn
- Er sucht Ihn - Direktkontakte - Paar sucht Single - weibliche Modelle - männliche Modelle - Spielwiese -". Dementsprechend hat die Klägerin bisher die vom Amtsgericht im Tatbestand getroffene Feststellung "das Programm betraf folgende Varianten der Partnervermittlung" nicht bestritten. Wenn sie dazu erläuternd erklärt, es handele sich nicht um die übliche Partnerermittlung, sondern um die Herstellung von Bildschirmkontakten im Wege der Korrespondenz, so mag dies für das Vorfeld der eigentlichen Partnerschaft zutreffen, wie es sonst etwa im Wege eines zunächst brieflichen Kontaktes auch der Fall ist. Nach der Anzeigewerbung und den von der Klägerin angebotenen Rubriken geht es jedoch letztlich um sexuelle Kontakte in einer mehr oder weniger festen Partnerschaft, für die die Klägerin die Adressen bereitstellt. Dabei ist es unerheblich, ob die Adressen unmittelbar oder über die Telefonnummer oder durch Chiffre weitergegeben wird. Der Vergleich mit dem bloßen Einrücken einer Kontaktanzeige in der Zeitung trifft den Fall nicht, da die Klägerin nicht die darauf eingehenden Antworten weiterleitet, sondern der Kunde aus einer bei der Klägerin schon bestehenden Sammlung Adressen unmittelbar bzw. über Telefonnummer oder Chiffre abruft. Die auf die Interessentenwünsche und die Kundenpersönlichkeit abgestimmte Vermittlungstätigkeit der Klägerin besteht jedenfalls insoweit, als die Klägerin die Kunden nach Rubriken wie "Sie sucht Ihn" usw. einteilt.
§ 656 BGB ist auf diese Art der Partnervermittlung analog anzuwenden. Die Kammer folgte dabei der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der in seiner Entscheidung vom 11. Juli 1990 (NJW 1990, Seite 2550) die schon vorher in der Rechtsprechung weitgehend vertretene Rechtsauffassung bestätigt, daß die entsprechende Anwendung des an sich nur für den Ehemaklerlohn geltenden Rechtsgrundsatzes aus der Sozialbezogenheit dieser Norm im Rahmen einer freiheitlich verfaßten Grundordnung gerechtfertigt sei: Für den Gesetzgeber des BGB habe noch keine Veranlassung bestanden, den Fall der Partnervermittlung ausdrücklich zu regeln, da die entgeltliche Anbahnung außerehelicher sexueller Beziehungen nach der damaligen Regelung strafbar gewesen sei, mithin auch nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages hätte sein können. Die Möglichkeit, daß außereheliche Partnerschaften von der Rechtsordnung jedenfalls in Teilbereichen toleriert und gesellschaftlich anerkannt werden würden, habe der Gesetzgeber vor fast 100 Jahren nicht in seine Überlegungen einbeziehen können. Hätte er dies vorausgesehen, hätte er die Vorschrift entsprechend seiner Absicht, der Kommerzialisierung in diesem Bereich entgegenzusetzen, erst recht auf solche Verträge erstreckt. Zudem bestehe auch bei Partnerschaftsvermittlung, die sich insoweit von der Ehevermittlung praktisch nicht trennen lasse, ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden. Das Grundgesetz schütze die Würde des Menschen und dessen freie Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht darauf, ob eine Eheschließung angestrebt werde oder nicht.
Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte, der die Freischaltung mehrerer der möglichen Rubriken beantragt hatte, dabei auch gleichgeschlechtliche Kontakte ausgewählt hat. Es geht nämlich wie bei der Partnerschaftsvermittlung allgemein nicht um die Frage, ob diese Partnerschaften von der Rechtsordnung gebilligt werden, sondern um das schützenswerte Diskretionsbedürfnis der Kunden. Dies kann für gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht anders beurteilt werden als für solche mit anders geschlechtlichen Partnern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.