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Landgericht Duisburg·2 O 71/03·10.10.2004

Pferdekauf: Rücktritt wegen HWS-Mangels und Annahmeverzug des Verkäufers

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Rücktritt vom Kauf die Rückzahlung des Kaufpreises für einen als Dressurpferd erworbenen Wallach sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Streitpunkt war, ob die Vereinbarung vom 10.09.2002 Kaufvertrag/Verbrauchsgüterkauf ist und ob ein Mangel bei Übergabe vorlag bzw. durch Gewährleistungsausschluss/§ 442 BGB ausgeschlossen ist. Das Gericht bejahte einen Sachmangel (HWS-Achsenverschiebung mit Schmerzen) und wendete die Vermutung des § 476 BGB an; Nacherfüllung sei unmöglich, Fristsetzung entbehrlich. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung Zug um Zug verurteilt; Annahmeverzug wurde festgestellt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Feststellung des Annahmeverzugs vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vereinbarung kann trotz Einordnung als Vergleich zugleich die essentialia negotii eines Kaufvertrags enthalten und kaufrechtliche Gewährleistungsrechte auslösen.

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Ein Pferd ist mangelhaft, wenn es für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (hier: Dressurreiten) aufgrund eines gesundheitlichen Defekts nicht geeignet ist.

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Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird nach § 476 BGB (a.F.) vermutet, dass ein innerhalb von sechs Monaten hervortretender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, sofern der Verkäufer die Vermutung nicht widerlegt.

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Ist die Nacherfüllung wegen nicht reversibler Erkrankung unmöglich, ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für den Rücktritt entbehrlich (§ 326 Abs. 5 BGB).

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Ein Gewährleistungsausschluss und § 442 BGB greifen nicht ein, wenn der für die Untauglichkeit maßgebliche Mangel dem Käufer nicht offenbart wurde und dem Käufer als medizinischem Laien keine grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten ist.

Relevante Normen
§ 442 BGB§ 756 Abs. 1 ZPO§ 437 Ziffer 2 BGB§ 323 BGB§ 348 BGB§ 433 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 214/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.651,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes, Lebens-Nr. 33-03928-95, dunkelbrauner Oldenburger Wallach, geboren 07.05.95, zu zahlen.2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes , Lebens-Nr. 33-03928-95, dunkelbrauner Oldenburger Wallach, geboren 07.05.95, im Annahmeverzug befindet.3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Amateur-Dressurreiterin. Mit Kaufvertrag vom 21.02.2002 erwarb sie von dem Beklagten, der das Pferdegestüt in betreibt, die Stute zum Preis von 20.451,67 €.

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Mit Schreiben vom 05.02.2002 reklamierte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Bewegungsstörung der Stute und kündigte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages für den Fall an, dass sich die Stute als für den Dressursport untauglich erweisen sollte. Mit Schreiben vom 18.03.2002 erklärte der damalige Rechtsanwalt der Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der Ungeeignetheit der Stute als Dressurpferd. Aufgrund einer am 10.09.2002 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nahm der Beklagte die Stute zurück und übereignete gegen Zuzahlung eines Betrages in Höhe von 6.200 € den Wallach an die Klägerin. Auf den weiteren Inhalt der Vereinbarung vom 10.09.2002 (Bl. 7 GA) wird Bezug genommen. Unmittelbar vor der Veräußerung des Wallachs wurde dieser im Auftrag des Beklagten in der Pferdeklinik in untersucht. Bei der Untersuchung war die Klägerin anwesend. In dem Untersuchungsprotokoll vom 09.09.2002 wurde ein teilweiser Engstand der Dornfortsätze festgestellt. Auf den weiteren Inhalt des Untersuchungsprotokolls vom 09.09.2002 (Bl. 9 GA) wird Bezug genommen.

4

Am 02.01.2003 ließ die Klägerin den Wallach in der Tierärztlichen Klinik für Pferde in untersuchen. In dem dortigen Befundbericht wurden eine deutlich eingeschränkte Halsbiegsamkeit nach links sowie ein Fragment zwischen C6 und C7 sowie eine Arthrose in der Halswirbelsäule diagnostiziert.

5

Mit Schreiben vom 23.01.2003 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin namens der Klägerin den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Rücknahme des Wallachs bis zum 04.02.2003 auf.

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Die Klägerin behauptet, der Wallach eigne sich nicht zum dressurmäßigen Reiten. Bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes habe ein Fragment zwischen C6 und C7 der Halswirbelsäule vorgelegen, das einhergehend mit einer Arthrose eine dauerhaft deutlich eingeschränkte Halsbiegsamkeit nach links bedinge.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.651,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 05.02.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes Lebens-Nr. 33-03928-95, dunkelbrauner Oldenburger Wallach, geboren 07.05.95, zu zahlen;

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2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Pferdes im Verzug befindet.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet die Anwendbarkeit kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche mit der Begründung, die Vereinbarung vom 10.09.2002 stelle keine kaufrechtliche Abrede, sondern einen im Anschluss an die Reklamationskorrespondenz bezüglich der Stute geschlossenen Vergleich dar.

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Vorsorglich erhebt er die Einrede der Verjährung und beruft sich auf den am 10.09.2002 vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass im Falle der Anwendbarkeit des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts die Ansprüche der Klägerin gemäß § 442 BGB ausgeschlossen seien, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 10.09.2002 aufgrund des Untersuchungsprotokolls vom 09.09.2002 Kenntnis von dem Engstand der Dornfortsätze gehabt habe und im Rahmen der Untersuchung am 09.09.2002 keine Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule veranlasst habe.

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Der Beklagte bestreitet, dass bei dem Wallach ein Fragment zwischen dem 6. und 7. Halswirbel bestehe und dadurch die Halsbiegsamkeit nach links eingeschränkt sei. Vielmehr sei die angebliche Unrittigkeit des Pferdes auf ein Phänomen in Richtung "Kissing spines Syndrom" sowie auf massive Reitfehler oder unsachgemäße Pflege des Wallachs durch die Klägerin zurückzuführen.

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Die Klage wurde dem Beklagten am 01.03.2003 zugestellt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen Erörterung im Verhandlungstermin vom 20.09.2004. Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens (Bl. 88ff GA) und das Sitzungsprotokoll vom 20.09.2004 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1. Der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der Herbeiführung der Vollstreckungsvoraussetzungen des § 756 Absatz 1 ZPO bezüglich des Klageantrags zu 1.

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2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 437 Ziffer 2, 323, 348 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 26.651,67 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes.

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Die Vereinbarung vom 10.09.2002 stellt einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung gleichzeitig als Vergleich im Sinne des § 779 BGB zur Beilegung der Auseinandersetzung bezüglich der Stute einzuordnen sein könnte. Auch in einem Vergleich können neue Verpflichtungen synallagmatischer Art begründet werden [MK/Habersack 4. Aufl. § 779 BGB Rn 37]. Die in der Vereinbarung vom 10.09.2002 getroffene materielle Einigung enthält alle essentialia negotii des § 433 BGB. Die Einordnung als Kaufvertrag wird auch durch den Wortlaut der Vereinbarung bestätigt. In der Vereinbarung ist ausdrücklich vom "Kauf" des Wallachs sowie von einer "Ankaufsuntersuchung" die Rede.

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Der Wallach wies bei Übergabe an die Klägerin einen Mangel im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 BGB auf, da er nicht zum Dressurreiten genutzt werden kann.

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Die Verwendung des Wallachs als Dressurpferd war nach dem Vertrag zwischen den Parteien vorausgesetzt.

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In dem Untersuchungsprotokoll vom 09.09.2002 ist als beabsichtigter Verwendungszweck des Wallachs die Dressur genannt. Des Weiteren ergibt sich der Einsatz als Dressurpferd als vertraglich vorausgesetzter Verwendungszweck aus dem Umstand, dass zuvor die Stute gerade wegen der Ungeeignetheit für den Dressursport zurückgegeben wurde.

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Der Wallach ist zum Einsatz im Dressursport ungeeignet. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

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Das eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die Beweglichkeit des Halses des Wallachs nach links aufgrund einer Achsenverschiebung zwischen dem 6. und 7. Halswirbel deutlich eingeschränkt ist. Aufgrund der hierdurch bedingten Kompression des Rückenmarkes an dieser Stelle der Halswirbelsäule ist das Wohlbefinden des Wallachs durch Schmerzen beeinträchtigt und das dressurmäßige Reiten aufgrund von Abwehrbewegungen des Wallachs selbst auf einfachem Niveau nicht möglich.

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Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu zweifeln. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Verhandlungstermin vom 20.09.2004 plausibel dahingehend erläutert, dass die Unrittigkeit des Wallachs nicht auf den Engstand der Dornfortsätze und ein hiermit ggf. in Zusammenhang stehendes "Kissing spines Syndrom" zurückzuführen ist, da die Bewegunsgeinschränkung nach links bei der Begutachtung auch ohne Reitergewicht deutlich geworden sei. Der Engstand der Dornfortsätze ist laut Sachverständigengutachten nicht als Ursache für die Unrittigkeit anzusehen, da das Pferd wegen der eingeschränkten Halsbeweglichkeit von vornherein nicht als Dressurpferd einsetzbar ist und aus diesem Grunde der Rücken des Pferdes erst gar nicht belastet wird. Die Unrittigkeit sei daher nicht auf Rückenschmerzen, sondern auf die Achsenverschiebung in der Halswirbelsäule und die damit verbundenen Schmerzen zurückzuführen.

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Der Sachverständige hat auch glaubhaft erläutert, dass die Unrittigkeit nicht durch Reitfehler oder unsachgemäße Pflege herbeigeführt worden sei, da der Wallach dann noch zusätzliche Krankheitsbilder aufweisen müsse.

29

Gemäß § 476 BGB ist zu vermuten, dass die Achsenverschiebung als Ursache der Untauglichkeit des Wallachs für den Dressursport bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Wallachs an die Klägerin am 10.09.2002 vorlag.

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Die Klägerin erwarb den Wallach als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, da sie das Pferd als Amateur-Dressurreiterin nutzen wollte.

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Der Beklagte veräußerte den Wallach in seiner Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 BGB im Rahmen seiner Tätigkeit als Inhaber des Gestütes.

32

Die Einschränkung der Halsbeweglichkeit nach links zeigte sich innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 476 BGB, da bereits im Rahmen der Untersuchung in der Tierärztlichen Klinik für Pferde in N im Januar 2003 die deutlich eingeschränkte Halsbiegsamkeit nach links festgestellt wurde.

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Der Beklagte hat die Vermutung des § 476 BGB nicht widerlegt. Vielmehr hat auch der Sachverständige bestätigt, dass die Entwicklung des Krankheitsbildes des Wallachs Zeit benötige und somit von dem Auslöser bereits vor dem Übergabetermin am 10.09.2002 auszugehen ist. Dies begründet er auch damit, dass sich der Wallach bei der Untersuchung im Januar 2003 und im Rahmen der Begutachtung Ende 2003 hinsichtlich seiner klinischen Symptomatik in gleicher Weise dargestellt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass sich das Krankheitsbild innerhalb von 3 Monaten erst nach der Übergabe des Pferdes entwickelt habe.

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Der Prozessbevollmächtigte hat namens der Klägerin mit Schreiben vom 23.01.2003 den Rücktritt erklärt.

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Eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung war gemäß § 326 Absatz 5 BGB entbehrlich.

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Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung war unmöglich, da die Erkrankung des Wallachs laut Sachverständigengutachten nicht reversibel und auch nicht sinnvoll behandelbar ist.

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Auch eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung war vorliegend unmöglich.

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Eine Ersatzlieferung ist beim Stückkauf nicht grundsätzlich unmöglich [OLG Braunschweig NJW 2003, 1053; LG Ellwangen NJW 2003, 517; Palandt/Putzo 63. Aufl. § 439 Rn 15; Pammler NJW 2003, 1992]. Eine Unmöglichkeit der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung liegt jedoch vor, wenn es sich um eine unvertretbare Sache oder eine Sache handelt, die einer vertretbaren Sache wirtschaftlich nicht entspricht [OLG Braunschweig NJW 2003, 1053; LG Ellwangen NJW 2003, 517; Palandt/Putzo 63. Aufl. § 439 Rn 15; Pammler NJW 2003, 1992].

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Der seitens der Klägerin erworbene Wallach ist wirtschaftlich nicht mit einer vertretbaren Sache vergleichbar. Die Klägerin hat den Wallach individuell ausgewählt und sich zum Kauf allein dieses Pferdes entschlossen, nachdem durch die Ankaufsuntersuchung sichergestellt sein sollte, dass der Wallach den Anforderungen der Klägerin als Dressurpferd genügte.

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Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist auch nicht aufgrund des in der Vereinbarung vom 10.09.2002 niedergelegten Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen.

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Der Beklagte kann sich jedenfalls bezüglich der auf die Achselverschiebung und die Arthrose zurückzuführenden Untauglichkeit als Dressurpferd nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser Mangel der Klägerin vor Vertragsschluss nicht mitgeteilt wurde. Der der Klägerin aufgrund des Untersuchungsprotokolls vom 09.09.2002 bekannte Engstand der Dornfortsätze ist laut Sachverständigengutachten nicht als Ursache für die Unrittigkeit anzusehen, da das Pferd wegen der eingeschränkten Halsbeweglichkeit von vornherein nicht als Dressurpferd einsetzbar ist und aus diesem Grunde der Rücken des Pferdes erst gar nicht belastet wird.

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Aus diesem Grunde ist das Rücktrittsrecht auch nicht gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. Insbesondere ist der Klägerin bezüglich der anfänglichen Unkenntnis von der Achselverschiebung und der Arthrose keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB vorzuwerfen. Die Ankaufsuntersuchung am 09.09.2002 erfolgte im Auftrag des Beklagten. Es lag nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin als medizinische Laiin, weitergehende Röntgenuntersuchungen im Bereich der Halswirbelsäule anzuordnen. Dem untersuchenden Arzt war bekannt, dass der Wallach im Dressursport eingesetzt werden sollte, sodass er die entsprechenden Untersuchungen zu veranlassen hatte. Es kommt hinzu, dass laut Sachverständigengutachten die versteckt liegenden Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule im Rahmen der klinischen Ankaufsuntersuchung nicht ohne weiteres erkannt werden konnten.

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Der Rücktritt ist auch nicht wegen Zeitablaufs unwirksam. Gemäß § 438 Absatz 4 BGB iVm § 218 Absatz 1 BGB kann das Rücktrittsrecht innerhalb der für den Nacherfüllungsanspruch laufenden Verjährungsfrist ausgeübt werden. Diese beträgt gemäß § 438 Absatz 1 Ziffer 3 BGB 2 Jahre seit der Ablieferung des Pferdes. Die Klage wurde bereits am 01.03.2003 zugestellt.

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3. Der Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Wallachs gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug.

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In seinem Schreiben vom 23.01.2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Rücknahme des Wallachs aufgefordert. Dies genügte gemäß § 295 BGB zur Begründung des Annahmeverzuges. Ein tatsächliches Angebot war nicht erforderlich, da der Beklagte den Wallach aufgrund des Rücktritts abzuholen hat. Erfüllungsort des Rückgewähranspruches ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet [Palandt/Heinrichs 61. Aufl. § 269 Rn 16].

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Der Beklagte hat das Pferd bisher nicht abgeholt.

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4. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Absatz 1 BGB. Der Beklagte befindet sich mit der Rückzahlung des Kaufpreises seit dem 05.02.2003 gemäß § 286 Absatz 1 BGB in Verzug, da er den Kaufpreis trotz der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht bis zum 04.02.2003 zurückgezahlt hat.

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5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.

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Streitwert: 26.651,67 €