Anerkenntniswirkung nach §93 ZPO bei Geldforderung und Freistellungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung und Freistellung; das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung und zur Freistellung in Teilbeträgen. Zentral war die Frage, ob das im Termin erklärte Anerkenntnis §93 ZPO (keine Klageveranlassung) auslöst. Das Gericht verneinte dies für die fällige Geldforderung, bejahte es aber für den Freistellungsanspruch wegen sofortigen Anerkenntnisses und unzureichender Vorunterlagen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlungsverurteilung und Freistellung zugesprochen; Anwendung des §93 ZPO für Zahlung abgelehnt, für Freistellung bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fälligen Geldschuld genügt ein bloßes Anerkenntnis nicht zur Anwendung des § 93 ZPO; die geschuldete und abgemahnte Leistung muss vielmehr sofort erbracht werden.
§ 93 ZPO kommt zur Anwendung, wenn der Schuldner ein sofortiges Anerkenntnis abgibt und sein Verhalten gegenüber dem Gläubiger nicht Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat; dem Schuldner ist dabei eine angemessene Prüfungsfrist einzuräumen.
Ob die vorprozessual vorgelegten Unterlagen eine Überprüfbarkeit der Forderung ermöglichen, ist entscheidend für die Frage, ob das spätere Anerkenntnis als sofortig im Sinne des § 93 ZPO gilt.
Hat der Schuldner bereits titulierte Forderungen unbezahlt gelassen, spricht dies gegen die Annahme, dass ein bloßes Zahlungsversprechen ohne gerichtlichen Titel zur tatsächlichen Zahlung führen würde, und schließt die Anwendung des § 93 ZPO aus.
Leitsatz
Bei einer fälligen Geldschuld genügt das Anerkenntnis allein nicht zur Anwendung des § 93 ZPO, vielmehr muss die geschuldete Leistung auch sofort erbracht werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 2.183,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21.01.04 zu zahlen,2. den Kläger in Höhe von 4.427,32 EUR im Hinblick auf die Forderungen der und der für Heilberufe wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern bei der von den Parteien betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Jahre 1999 bis 2001 einschließlich freizu- stellen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Gründe
Hinsichtlich des mit 4.427,32 EUR zu bewertenden Freistellungsantrags ist von einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten im Sinne des § 93 ZPO auszugehen, insofern hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben.
Eine Veranlassung zur Klageerhebung liegt vor, wenn das Verhalten eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger so war, dass dieser annehmen mußte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Dabei ist dem Beklagten ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der von dem Kläger geltend gemachten Forderung einzuräumen.
An diesen Voraussetzungen gemessen, erfolgte das im Termin vom 26. März 2004 hinsichtlich des Freistellungsantrags abgegebene Anerkenntnis "sofort".
Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Beklagten das Anspruchsschreiben des Klägers vom 13. November 2003 bekannt war - die Beweislast dafür, dass er das Schreiben nicht erhalten hat, trägt übrigens der Beklagte (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO - Belz, § 93 Rz. 8) - so war diesem Schreiben lediglich die einfache Übersicht der beigefügt, aus der sich eine nachzuzahlende Gesamtsumme von 14.871,54 EUR errechnet. Dem Beklagten war es nicht möglich, anhand dieses Schreibens die Berechtigung der Forderung gegen ihn zu überprüfen, die ihm überlassenen Unterlagen reichten dazu nicht aus. Dies findet im Übrigen auch seine Bestätigung durch den Verlauf des Rechtsstreits, denn erst anhand der im Termin vom 05.03.2004 vorgelegten Unterlagen war es möglich, die Höhe der Forderungen zu berechnen, die den Zeitraum betreffen, in dem der Beklagte Mitgesellschafter der GbR war. Da im Übrigen Zahlungen des Klägers an die Sozialversicherungsträger bzw. deren Nachweise streitig waren und insofern erst im Termin vom 26.03.2004 Klarheit geschaffen werden konnte, ist die Anerkennung des Freistellungsanspruchs gegenüber den Sozialversicherungsträgern im Sinne des § 93 ZPO sofort erfolgt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Freistellungsanspruch ein "minus" gegenüber dem vorprozessual geltend gemachten Zahlungsanspruch darstellt, denn der Freistellungsanspruch hat die Einbeziehung eines Dritten, nämlich eines Gläubigers zum Gegenstand, was bei einem einfachen Zahlungsanspruch nicht der Fall ist.
Hinsichtlich des in Höhe von 2.183,36 EUR anerkannten Zahlungsanspruchs kann sich der Beklagte dagegen nicht auf ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO berufen.
Bei einer fälligen Geldschuld genügt das Anerkenntnis allein nicht zur Anwendung des § 93, vielmehr muß die geschuldete und abgemahnte Leistung auch sofort erbracht werden.
In aller Regel kann nämlich erst dann davon ausgegangen werden, dass es dem Gläubiger gelungen wäre, auch ohne Anrufung eines Gerichts die Zahlung tatsächlich zu erhalten.
Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Unterlagen, mit denen der Zahlungsanspruch letztendlich nachgewiesen worden ist, erst mit Schriftsatz vom 18.03.2004 vorgelegen haben, so dass eine tatsächliche Zahlung unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungsfrist bis zum Termin vom 26.03.2004 nicht erwartet werden konnte. Gleichwohl kann sich der Beklagte im vorliegenden Fall nicht auf § 93 ZPO berufen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger gelingen werde, ohne Schaffung eines gerichtlichen Zahlungstitels tatsächlich die Zahlung von dem Beklagten zu erlangen. In dem gleichen Schriftsatz vom 18.03.2004 hat der Kläger unwidersprochen Belege vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass hinsichtlich titulierter Forderungen, auch hinsichtlich titulierter Geldforderungen (Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim a. d. Ruhr vom 26.05.2003, Aktenzeichen 12 C 336/03) der Beklagte diese Forderung nicht ausgeglichen hat, sondern der Kläger hier die Zwangsvollstreckung unter Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers gegen den Beklagten betreibt. Wenn nun der Beklagte schon eine rechtskräftig titulierte Forderung nicht bezahlt, kann der Kläger nicht erwarten, dass auf ein bloßes Zahlungsversprechen ohne Inanspruchnahme eines Gerichts tatsächlich Zahlungen erfolgen werden, insofern hat der Beklagte ein Verhalten gezeigt, dass dem Kläger Veranlassung zur Klage geben durfte.
Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 29.3.2004 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da dies eine Verzögerung des entscheidungsreifen Rechtsstreits bedeuten würde.