Negative Feststellungsklage gegen Anwalt: kein Schmerzensgeld und keine RVG-Gebühren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihrem ehemaligen Rechtsanwalt weder Schmerzensgeld noch Anwaltsgebühren und Reha-Kosten aus Anlass einer behauptet unberechtigten Regressandrohung zustehen. Das LG bejahte das Feststellungsinteresse, weil der Beklagte die Forderungen in Schreiben als fällig bzw. demnächst abrechenbar bezeichnet hatte. In der Sache verneinte das Gericht Ansprüche aus Vertrag und Delikt, insbesondere wegen fehlender substantiierter Darlegung und fehlenden Nachweises der Kausalität zwischen dem Verhalten der Klägerin und den geltend gemachten Gesundheitsschäden. Ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei bei rein interner Kommunikation und fehlenden Außenwirkungen ebenfalls nicht dargetan; mangels Hauptanspruchs entfielen auch Gebühren- und Reha-Kostenpositionen.
Ausgang: Der negativen Feststellungsklage wurde vollumfänglich stattgegeben; geltend gemachte Schmerzensgeld-, Gebühren- und Reha-Kostenansprüche bestehen nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine negative Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sich der Anspruchsgegner eines Anspruchs berühmt und dadurch eine gegenwärtige Ungewissheit der Rechtslage begründet.
Die bloße Ankündigung einer Anspruchsprüfung genügt für das Feststellungsinteresse nicht; die Geltendmachung als „fällig“ bzw. konkret bezifferte Forderungen sprechen für ein Berühmen.
Wer Schmerzensgeld wegen behaupteter gesundheitlicher Folgen einer (angeblich) unberechtigten Inanspruchnahme verlangt, muss den Kausalzusammenhang substantiiert darlegen; pauschale Behauptungen ohne tragfähige Tatsachengrundlage führen zu unzulässiger Ausforschung bei Zeugen-/Sachverständigenbeweis.
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht setzt die positive Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Güter- und Interessenabwägung voraus; bei Eingriffen in die Sozialsphäre sind nur schwerwiegende Beeinträchtigungen ersatzfähig.
Rein interne Vorwürfe zwischen den Parteien ohne erkennbare Außenwirkung und ohne dargelegte nachhaltige Folgen begründen regelmäßig keinen rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtseingriff; akzessorische Gebühren- und Folgekostenansprüche scheiden dann ebenfalls aus.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 171/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000 Euro zusteht.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten eine 2,5 Geschäftsgebühr nach RVG in Höhe von ca. 30.000 Euro für die Abwehr von Regressansprüchen als anwaltlichem Beistand nicht zusteht.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten Geschäftsgebühren für Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro nicht zustehen.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten Ersatzansprüche für Kosten privater Reha in Höhe von 100.000 Euro nicht zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Beklagte ist Rechtsanwalt und war für die Klägerin im Rahmen mehrerer Mandate jahrelang tätig. Eines dieser Mandate war eine Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem Nachunternehmer N respektive dessen Insolvenzverwalter (Projekt „M1“). Die Klägerin hatte dem Nachunternehmer im Jahre 2005 gekündigt und der Beklagte war von der Klägerin beauftragt worden, die Kündigung vor Gericht zu rechtfertigen. In der ersten Instanz und der Berufungsinstanz verlor die Klägerin mit dem Beklagten als Prozessbevollmächtigten vor dem Landgericht Rostock und dem Oberlandesgericht Rostock.
Die Klägerin beauftragte Herrn Rechtsanwalt E I mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde. In einem Schreiben an den Beklagten führte Herr Rechtsanwalt E I aus:
„Wir müssen sicher nicht besonders darauf hinweisen, dass bei Bestandskraft des Berufungsurteils ein Rechtsanwaltsregress im Raum steht, nachdem die Kündigung vom 25.04.2005 von Ihnen in dem am folgenden Tag (26.04.2005) mit dem Kollegen T geführten Telefonat nicht zurückgenommen worden ist, obwohl, wenn man dem Schreiben des Kollegen T vom 28.04.2005 (S. 3 Abs. 2-4 – Beiakte I Bl. 36) folgt, die Möglichkeit bestanden hatte, zu erklären, dass in diesem Schreiben eine Kündigungserklärung nicht zu sehen sei; mit ihrem Schreiben vom 29.04.2005 (Beiakte I Bl. 39) haben sie es ausdrücklich abgelehnt, hierzu weitere Erklärungen abzugeben.“
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt. Über sie ist noch nicht entschieden.
Im Januar 2010 fand ein Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Prokuristen der Klägerin, Herrn U statt, in dem die Situation thematisiert wurde.
Bei einem weiteren Gespräch am 28.09.2010 erhielt der Beklagte durch Herrn U das Schreiben der Klägerin vom 27.09.2010 ausgehändigt. In diesem Schreiben erklärte die Klägerin die Kündigung des Mandatsverhältnisses. Zudem führte sie aus, dass der Beklagte, um das Ruhen oder die Aussetzung des Verfahrens vor dem LG Rostock zu erreichen, Schriftsätze bei Gericht eingereicht habe und zur Begründung auf anderweitige Tätigkeit und Arbeitsüberlastung hingewiesen habe. Zudem wies die Klägerin in ihrem Schreiben darauf hin, dass sie den rechtlichen Hinweis erhalten habe, dass Haftungstatbestände gegen den Beklagten gegeben sein könnten, die zu Schadensersatzansprüchen führen könnten. Sie hielte es daher für den Beklagten für angezeigt, in dieser Angelegenheit zeitnah seine Vermögenshaftpflichtversicherung über ein mögliche Inanspruchnahme zu unterrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf Bl. 35 d. Akte (Anlage K 5).
Der Kläger meldete den Vorgang seiner Haftpflichtversicherung und fragte bei der Klägerin nach, was ihm genau vorgeworfen würde. Daraufhin erhielt er ein Schreiben vom 04.10.2010. Hierin führte die Klägerin zu dem Verfahren vor dem LG Rostock aus:
„Unser Regressanspruch begründet sich, vorbehaltlich weiteren Sachvortrags, wie in dem Schreiben des Herrn Rechtsanwalt E I vom 25.01.2010, S. 3, 3. Absatz aufgeführt. Dieses Schreiben haben wir als Anlage noch einmal beigefügt. (…).“
Mit Schreiben vom 27.10.2010 erläuterte Rechtsanwalt E I gegenüber dem Beklagten:
„Unser Hinweis aus dem Schreiben vom 25.01.2010 bezieht sich darauf, dass die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung von Anfang an problematisch war, so dass das Telefonat mit dem Kollegen T am 26.04.2005 unter Umständen die Möglichkeit eröffnet hätte, zu erklären, dass in dem Schreiben vom 25.04.2005 keine Kündigung zu sehen sei. Das sowie die Frage, ob der Vertrag dann weitergeführt worden oder ob – wegen der Kooperationsverpflichtung – mit der Gegenseite eine Verständigung gesucht worden wäre, mag freilich dahinstehen. Denn wenn die Mandantschaft gewillt war, den Vertrag auf jeden Fall zu beenden, „koste es, was es wolle“, und damit die Problematik einer möglichen Unwirksamkeit der Kündigung aus wichtigem Grund in Kauf nahm, kommt es auf all das nicht an.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens von Herrn Rechtsanwalt E I vom 27.10.2010 wird verwiesen auf Anlage K 29.
Anfang Dezember 2010 brach der am Herz vorgeschädigte Beklagte in der M2 Innenstadt zusammen, wurde in die Kardiologie des N1eingeliefert und in der Folgezeit zweimal operiert.
Mit Schreiben vom 16.12.2010 verlangte der Beklagte von der Klägerin aus diesem Grund ein zeitanteiliges Schmerzensgeld von 50.000 Euro und stellte in Aussicht, dass er zur Abwehr von Regressansprüchen anwaltlichen Beistand bemüht habe mit der Folge, dass er „demnächst mit einer Geschäftsgebühr von 2,5 nach RVG ca. 30.000 € abrechnen“ werde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird verwiesen auf Bl. 5 bis 9 d. Akte (Anlage K 1).
Mit Schreiben vom 19.12.2010 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass „[w]egen geforderter Zeitanteile des Schmerzensgeldes (…) noch Geschäftsgebühren nach RVG (…) von 3.000 € [fällig sind].“ Zudem verwies der Beklagte in diesem Schreiben auf Kosten privater Rehabilitationsmaßnahmen in drei Abschnitten mit Nebenkosten wie Begleitpersonen und Praxispersonal von maximal 100.000 Euro. Diese Kosten seien als Regressanspruch des Krankenversicherers gem. § 116 SGB X ohnehin schon von der Klägerin zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 10 bis 14 d. Akte (Anlage K 2) verwiesen.
Mit Schreiben vom 02.05.2011 erklärte die Klägerin, dass sie einen möglicherweise erhobenen Vorwurf der Falschberatung nicht mehr aufrechterhalte, falls dieser dem bisherigen Schriftverkehr zu entnehmen sei. Es bleibe aber der „Vorwurf der Falschberatung im Teilverfahren welches dazu geführt hat, dass ein Urteil auf Basis von vertraglich nicht vereinbarten Einheitspreisen gefällt wurde, weil hierzu nicht vorsorglich ausgeführt bzw. widersprochen wurde (…).“
Die Klägerin ist der Auffassung die durch den Beklagten gegen sie geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Das notwendige Feststellungsinteresse für die Klage folge aus dem Umstand, dass sich der Beklagte ihr gegenüber den in den Klageanträgen näher bezeichneten Ansprüchen berühmt habe. Herr U sei im Übrigen in die Kündigungsangelegenheit im Jahr 2005 nicht involviert gewesen. Sie habe eine Pflichtverletzung durch unberechtigte Inanspruchnahme des Beklagten jedenfalls nicht zu vertreten, weil sie mit Rücksicht auf das Schreiben von Herrn E I gehandelt habe. Eine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten habe nicht gedroht.
Die Klägerin beantragt,
1) festzustellen, dass dem Beklagten gegen sie – die Klägerin – kein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000 Euro zusteht,
2) festzustellen, dass dem Beklagten eine 2,5 Geschäftsgebühr nach RVG in Höhe von ca. 30.000 Euro für die Abwehr von Regressansprüchen als anwaltlicher Beistand nicht zusteht,
3) festzustellen, dass dem Beklagten Geschäftsgebühren für Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro nicht zustehen,
4) festzustellen, dass dem Beklagten Ersatzansprüche für Kosten privater Reha in Höhe von 100.000 Euro nicht zustehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, ihm stünden die geltend gemachten Forderungen gegen die Klägerin zu. Die Klägerin hafte für das Verhalten ihrer Organe, der Mitarbeiter W, U und I1. Diese hätten ihn mit unlauteren Mitteln psychisch und physisch unter Druck gesetzt. Insbesondere habe ihn kein Anwaltsverschulden hinsichtlich der Tätigkeit in Bezug auf das Mandat „Nachunternehmer N“ getroffen. Denn die Trennung von dem Nachunternehmer N sei aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Die Klägerin habe keine weiteren Nachträge des Nachunternehmers akzeptieren wollen und auch keine Sicherheiten gem. § 648a BGB an diesen leisten wollen. Zum Zeitpunkt der Kündigung am 28.09.2010 habe darüber Klarheit bestanden. Es sei nämlich schon im Januar 2010 mit Herrn U alles geklärt worden und es habe Einigkeit bestanden, dass der Vorwurf der Falschberatung gegenstandlos sei. Die Übergabe des Kündigungsschreibens am 28.09.2010 sei ein „hinterhältiger Angriff“ auf seine Person gewesen, weil Herr U und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung wider ihr besseres Wissen agiert hätten. Ziel sei die Vorbereitung eines Versicherungsbetrugs gewesen.
Der Beklagte behauptet, nach dem 28.09.2010 mit totaler Schlaflosigkeit über Wochen gekämpft zu haben. Außerdem habe er 15 Kilogramm abgenommen, Konzentration und Gleichgewicht verloren und außerdem sei er depressiv geworden. Der Zusammenbruch Anfang Dezember sei auf das Vorgehen der Klägerin am 28.09.2010 zurückzuführen.
Der Beklagte ist der Auffassung in Bezug auf die veranschlagten Rehabilitationskosten und die Geschäftsgebühr wegen der Geltendmachung von Schmerzensgeld sei die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen hafte die Klägerin wegen seiner unberechtigten Inanspruchnahme. Zudem sei er durch die Vorwürfe im Schreiben vom 27.09.2010 in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Für seine körperlichen Folgen sei ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro angemessen. Außerdem sei die Geschäftsgebühr von ca. 30.000 Euro zu ersetzen, weil er in Eigenvertretung zur Abwehr eines Regressanspruchs in Höhe von ca. 2,8 Mio. Euro tätig geworden sei. Für einen Rehabilitationsaufenthalt in einem Privatsanatorium in der T1 von ca. sechs Wochen würden pro Tag mindestens 2.000 Euro anfallen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das erfordert ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Ein solches ist gegeben, weil der Beklagte in seinem Schreiben vom 16.12.2010 Ansprüche wegen der Ereignisse im Zusammenhang mit der Kündigung vom 27.09.2010 geltend gemacht hat. Zudem setzt das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO voraus, dass ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht, also der Rechtsposition der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das Urteil infolge seiner Rechtskraftwirkung geeignet ist, diese zu beseitigen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich der Beklagte eines Anspruch gegen die Klägerin berühmt (vgl. nur OLG München NJOZ 2002, 590, 591).
Die Äußerungen des Beklagten im Schreiben vom 16.12.2010 erfüllen diese Voraussetzungen. Sie gehen insbesondere über die bloße Ankündigung hinaus, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung eintreten zu wollen, ob ein Anspruch besteht (vgl. BGH NJW 1992, 436, 437; OLG München NJOZ 2002, 590, 591).
Ausdrücklich hat der Beklagte in seinem Schreiben ein zeitanteiliges Schmerzensgeld von 50.000 Euro verlangt. Außerdem hat er angegeben, dass er zur Abwehr der Regressansprüche anwaltlichen Beistand bemüht habe und daher demnächst eine Geschäftsgebühr von 2,5 nach RVG in Höhe von ca. 30.000 Euro abrechnen wolle.
Im Schreiben vom 19.12.2010 werden die Geschäftsgebühren nach RVG in Höhe von 3.000 Euro als „fällig“ bezeichnet, so dass auch insoweit nicht von einer bloß angekündigten Anspruchsprüfung durch den Beklagten auszugehen ist.
Schließlich besteht – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Kosten für private Rehabilitationsmaßnahmen. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte in seinem Schreiben vom 19.12.2010 nur auf einen möglichen Anspruch des Krankenversicherers hingewiesen hat. Jedenfalls mit der Klageerwiderung hat der Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er selbst die „Aufwendungen für REHA“ begehre (Bl. 22 d. Akte). Diese wurden in demselben Schriftsatz sodann nochmals konkretisiert (Bl. 26 d. Akte).
II.
Die negative Feststellungsklage ist begründet, weil dem Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro, keinen Anspruch auf Ersatz einer 2,5fachen Geschäftsgebühr in Höhe von ca. 30.000 Euro wegen der Abwehr von Regressansprüchen, keinen Anspruch auf Erstattung einer Geschäftsgebühr in Höhe von ca. 3.000 Euro wegen der Geltendmachung von Schmerzensgeld und schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung von Rehabilitationskosten in Höhe von maximal 100.000 Euro.
1.
Einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. mit dem Anwaltsvertrag (§§ 675, 611 ff. BGB) wegen unberechtigter Inanspruchnahme und eines Vorwurfs der Falschberatung durch die Klägerin besteht nicht. Dieser Anspruch besteht weder in Bezug auf die geltend gemachten körperlichen Sekundärschäden noch in Bezug auf die geltend gemachte außergerichtliche Geschäftsgebühr.
a)
In Bezug auf die körperlichen Schäden, also den Zusammenbruch Anfang Dezember 2010, fehlt es jedenfalls an der notwendigen Kausalität zwischen den vom Kläger behaupteten Folgen und der vorgetragenen unberechtigten Inanspruchnahme durch die Klägerin. Es kann offen bleiben, ob dem Grunde nach mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2009, 1262) eine Haftung der Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen unberechtigter Inanspruchnahme besteht. Das Gericht sieht – worauf es bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – keinen ausreichend dargelegten Kausalzusammenhang zwischen der in Aussicht gestellten Inanspruchnahme durch die Klägerin und dem Zusammenbruch des Klägers in Leipzig. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass der Beklagte seine von der Klägerin bestrittenen Behauptungen zu Schlaflosigkeit über Wochen, Gewichtsabnahme, Gleichgewichts- und Konzentrationsverlust nicht unter Beweis gestellt hat und sie damit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden können. Auch ein Attest der als Zeugin benannten Q E U1, aus der sich ein Ursachenzusammenhang ergeben könnte, hat der Beklagte nicht vorgelegt. Generell fehlt es an einer ausreichend substantiierten Tatsachenbehauptung des Beklagten, zu dem die als Zeugin angebotene Frau Q U1 vernommen werden könnte. Es ist lediglich ersichtlich, dass der Beklagte Anfang Dezember 2010 in die Kardiologie des N1 eingeliefert wurde. Dem als Anlage 1 vorgelegten Attest von Q1 H, welches im Übrigen kein Ausstellungsdatum enthält, ist lediglich die Diagnose und die Therapie zu entnehmen. Zur Ursache verhält sich die Anlage hingegen nicht.
Bei einer wie vom Kläger geschilderten Reaktion, die er nur pauschal unter Beweisantritt stellt, bedarf es aber einer sorgfältigen Darlegung, dass der Zusammenbruch und die danach folgenden Operationen auf die in Aussicht gestellte Inanspruchnahme durch die Klägerin zurückzuführen sind. Im Zivilprozess muss die Partei selbst – für das Gericht nachvollziehbar – die erforderlichen Tatsachengrundlagen beibringen, die eine fachliche Beurteilung durch einen etwa gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen erst ermöglichen. Es genügt daher der Darlegungslast in einem solchen Fall nicht, einen Kausalzusammenhang pauschal zu behaupten (vgl. LG Berlin, Urt. v. 18.08.2010 – 86 O 652/09). Die vom Beklagten angebotene Zeugin und die als Beweis angebotenen Sachverständigengutachten, stellten vor diesem Hintergrund einen – unzulässigen – Ausforschungsbeweis dar. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass es einem Laien grundsätzlich nicht zumutbar ist, komplizierte medizinische Vorgänge in allen Einzelheiten darzulegen. Es wäre ihm aber sehr wohl zumutbar, ärztliche Atteste vorzulegen, die sich mit dem Kausalzusammenhang auseinandersetzen oder zumindest für die Zeit bis zum Zusammenbruch ausreichend Beweis anzutreten. Hieran fehlt es vorliegend.
Rein vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB in Bezug auf die unberechtigte Inanspruchnahme nicht vorliegen. Die unberechtigte Inanspruchnahme stellt keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung dar. Für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der eigenständige Rechtsbehelf aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB vorgesehen.
b)
Auch die geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe des 2,5fachen Satzes in Höhe von ca. 30.000 Euro kann der Beklagte nicht nach § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 675, 611 ff. BGB ersetzt verlangen.
Eine Haftung dem Grunde nach ist schon äußert fraglich. Denn eine tatsächliche Inanspruchnahme durch die Klägerin ist – worauf das Gericht hingewiesen hatte – so nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit Ausnahme der Schreiben vom 27.09.2010 und 4.10.2010 in aussagekräftiger Weise einen Regressanspruch geltend gemacht hätte. In beiden Schreiben aus dem Herbst 2010 rekurriert die Klägerin jeweils auf ein Schreiben des Rechtsanwaltes E I, welches seinerseits nur mit einer möglichen Haftung beschäftigt. Eine ausreichend substantiierte Inanspruchnahme ist nicht zu erkennen. So verhält sich auch die Rechtsprechung des BGH nur zu einer tatsächlichen unberechtigten Inanspruchnahme (BGH NJW 2009, 1262, 1263 f.) oder der tatsächlichen unberechtigten Ausübung eines Gestaltungsrechts (BGH a.a.O), nicht jedoch zu der bloßen Ankündigung eines solchen. Außerdem ist auch eine anwaltliche Tätigkeit durch den Beklagten in Bezug auf die Regressankündigung nicht ausreichend vorgetragen worden. Das wäre aber im vorliegenden Fall insbesondere erforderlich gewesen, weil der Beklagte in seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 16.12.2010 noch angegeben hat, dass er anwaltlichen Beistand bemüht hatte. Diese Aussage spricht gegen eine Eigenvertretung und vielmehr für die Beauftragung eines Dritten, für die aber nichts ersichtlich ist.
Letztlich kommt es darauf nicht an, weil der Beklagte die Höhe seiner Forderung nicht in ausreichender Weise dargelegt. Der Gegenstandswert von 2,8 Millionen Euro ist hier nicht substantiiert dargelegt. So ist beispielsweise dem vom Beklagten selbst vorgelegten Schreiben „Nachbesserung 27.04.2011“ ein Wert von 1,7 Millionen Euro zu entnehmen (vgl. Bl. 81 d. Akte; Anlage K 25 letzter Absatz). Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich auf den Hinweis, im Verfahren vor dem LG Rostock hätten 2,8 Millionen Euro in Streit gestanden. Den Schreiben, die eine Inanspruchnahme als möglich bezeichnen, ist eine Höhe nicht zu entnehmen. Eine solche ist auch nicht im Schreiben des Rechtsanwaltes E I enthalten. Es bleibt unklar, ob bei unterstelltem Streitwert von 2,8 Mio. vor dem LG Rostock überhaupt eine Inanspruchnahme in der Höhe dieses Streitwertes in Betracht gekommen wäre. Zu dem Verfahren trägt der Kläger nur punktuell vor, ohne eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin jedenfalls dem Beklagten einen Vorwurf der Falschberatung in Bezug auf ein Teilverfahren erhebt, welches dazu geführt habe, dass ein Urteil auf der Basis von vertraglich nicht vereinbarten Einheitspreises gefällt wurde, vermag das Gericht hierzu keine Feststellungen zu treffen. Vortrag, der auf eine Forderung in dieser Höhe hindeutet, ist nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
2.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der ausdrücklich in dieser Vorschrift genannten absoluten Rechte besteht ebenfalls nicht. Eine Körper- oder Gesundheitsverletzung als Primärschaden ist nicht ersichtlich. Es handelt sich allenfalls um einen Folgeschaden.
3.
Ein Anspruch aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB ist nicht begründet. Das gilt sowohl für die unberechtigte Inanspruchnahme als auch für die Behauptung – nach Darstellung des Beklagten – unwahrer Tatsachen.
a)
Für einen Schmerzensgeldanspruch des Beklagten wegen der von ihm behaupteten gesundheitlichen Folgen fehlt hinsichtlich des Zusammenbruches an einer ausreichenden Darlegung der Kausalität zu dem Verhalten der Klägerin und hinsichtlich des Zeitraums bis zum Zusammenbruch an einem Beweisantritt (siehe schon unter II 1 a der Entscheidungsgründe).
b)
In Bezug auf die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe den Antrag auf Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens vor dem LG Rostock mit anderweitiger Tätigkeit und Arbeitsüberlastung begründet, ist – bei unterstellter Unrichtigkeit der Behauptung – jedenfalls nicht von einem widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auszugehen. Die Anspruchsgrundlage aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB statuiert einen offen Tatbestand, der eine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit erfordert. Es ist eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, in dessen Rahmen beispielweise von Bedeutung ist, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingegriffen wurde und welche Schwere der Eingriff aufweist (vgl. Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, § 823 Rdn. 96 ff. auch zu den weiteren Abwägungskriterien). Durch die Behauptung der Klägerin ist der Beklagte in seiner beruflichen Sphäre, also der Sozialsphäre, betroffen worden. Eingriffe in diesem Bereich sind nur bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit Sanktionen zu verknüpfen (Palandt/Sprau, § 823 Rdn. 118; vgl. auch BGH NJW-RR 2007, 619 zur Abwägung bei Eingriffen durch Presseberichte). Einen schwerwiegenden Eingriff vermag das Gericht durch die Äußerung der Klägerin zur Begründung des Aussetzungsbegehrens vor dem LG Rostock nicht zu erkennen. Hier ist zu berücksichtigen, dass – selbst bei unterstellter Unrichtigkeit der Behauptung – schon unklar ist, in welcher Weise hier dem Beklagten ein Vorwurf gemacht werden soll. Zudem erfolgte die Aussage in einem Brief, der allein zwischen den Parteien bekannt war. Es handelte sich um einen rein internen Vorgang. Auswirkungen oder die Kenntnisnahme durch Dritte sind hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht ersichtlich.
c)
Auch der Vorwurf der Falschberatung rechtfertigt nach Auffassung des erkennenden Gerichts mangels Rechtswidrigkeit schon dem Grunde nach keinen Schmerzensgeldanspruch. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch diesbezüglich nicht von einem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auszugehen. Es ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorwurf der Klägerin um einen internen – also nicht öffentlichen – Vorwurf handelt, der über die Grenzen des Parteiverhältnisses nur noch der Haftpflichtversicherung bekannt geworden ist. Der Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass aus diesem Umstand negative Folgen gegenüber seiner Haftpflichtversicherung entstanden sind. Solche wären im Übrigen für das Gericht auch insofern nicht nachvollziehbar, als der Beklagte seiner Versicherung keine tatsächliche Inanspruchnahme gemeldet haben kann, sondern – wie sich deutlich aus dem Schreiben vom 27.09.2010 ergibt – lediglich eine mögliche. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Schreiben, auf die der Beklagte rekurriert, lediglich Schreiben zwischen ihm und der Klägerin sind. Auch beim Treffen vom 28.09.2010 waren nur der Beklagte und Mitarbeiter der Klägerin anwesend. Es ist von Seiten des Beklagten nicht vorgetragen worden, dass sich aus diesem Grund weitere Mandanten von ihm abgewandt hätten oder sich in anderer Weise die Behauptung auf das Verhältnis zu Dritten ausgewirkt hätte. Von einer besonderen Nachhaltigkeit ist ebenfalls nicht auszugehen. Den Schreiben ist nur eine mögliche Inanspruchnahme zu entnehmen, tatsächlich ist sie allerdings nie erfolgt. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass allein schon der Vorwurf der Falschberatung bzw. der falschen Prozessführung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dargestellt hat, reicht dieser Vorwurf für einen schwerwiegenden Eingriff ebenfalls nicht aus. Es fehlt schon ein schlüssiger Vortrag. Der Vorwurf der juristischen Falschberatung war nämlich nach eigenem Vortrag des Beklagten von vornherein gegenstandslos und demnach auch nicht geeignet, nachhaltig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten einzugreifen. So war nach eigenem Vortrag des Beklagten schon im Januar 2010 mit dem Mitarbeiter der Klägerin Herrn U die Angelegenheit geklärt worden. Das Thema war – so der Beklagte – „durch“. Wenn nun – auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Beklagten – im September 2010 seitens der Klägerin unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsanwaltes E I auf den Vorwurf der Falschberatung zurückgekommen wurde, konnte dieser Vorwurf auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens keinen nachhaltigen Bestand haben. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe mit dem Ziel gehandelt, einen Versicherungsbetrug zu begehren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist mit Rücksicht auf die tatsächlich nicht erfolgte Inanspruchnahme des Beklagten und seiner Versicherung das strafbare Versuchsstadium nicht erreicht. So spricht auch der Beklagte selbst nur vom „Vorstadium eines Versuchs“. Zum anderen sind keine belastbaren und unter Beweis gestellten Tatsachen vorhanden, die den Vortrag des Beklagten, es sei der Klägerin darum gegangen die Versicherung des Beklagten zu betrügen, stützen würden.
4.
Mangels eines begründeten Schmerzensgeldanspruchs steht dem Beklagten insoweit auch keine Geschäftsgebühr zu.
5.
Einen Anspruch auf Ersatz der Rehabilitationskosten besteht aus dem oben genannten Gründen ebenfalls nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 183.000 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Bei einer negativen Feststellungsklage ist anders als bei der positiven Feststellungsklage kein Abschlag vorzunehmen, sondern der volle Wert der abzuwehrenden Forderung zu berücksichtigen (vgl. nur BGH WM 2004, 352; OLG Köln, Beschl. v. 16.04.1994 – 19 W 5/94). Das folgt aus der „vernichtenden Wirkung“ der negativen Feststellungsklage (so die Formulierung bei Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 3 ZPO Rdn. 16 „Feststellungsklage“).