Verkehrsunfall: 90.000 € Schmerzensgeld, keine Schmerzensgeldrente
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Schmerzensgeld (Kapital) sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente. Das LG hielt unter Würdigung schwerster Mehrfachverletzungen, mehrerer Operationen, 19 Wochen stationärer Behandlung, 60% MdE und dauerhafter Einschränkungen ein Gesamtschmerzensgeld von 90.000 € für angemessen und sprach nach Abzug vorprozessualer Zahlungen weitere 53.000 € zu. Eine angeborene Spastik (Infantile Zerebralparese) wurde als nicht unfallursächlich für die maßgeblichen Unfallfolgen bewertet; eine vorübergehende PTBS wurde bejaht. Die begehrte Schmerzensgeldrente wurde mangels der hierfür nach der Rechtsprechung erforderlichen schwersten Dauerbeeinträchtigungen abgewiesen.
Ausgang: Zahlung weiterer 53.000 € Schmerzensgeld (Gesamtschmerzensgeld 90.000 €) zugesprochen, Schmerzensgeldrente abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Verkehrsunfälle vor dem 01.08.2002 bestimmt sich der Schmerzensgeldanspruch nach den §§ 823, 847 BGB a.F. i.V.m. den Übergangsvorschriften des EGBGB.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Art und Schwere der Primärverletzungen, Komplikationen im Heilungsverlauf, Anzahl der Eingriffe, Dauer stationärer Behandlungen, Dauerfolgen und das Alter des Geschädigten sowie die Wahrscheinlichkeit weiterer Operationen umfassend zu berücksichtigen.
Eine vorbestehende angeborene Beeinträchtigung mindert das Schmerzensgeld nur, soweit sie nach sachverständiger Bewertung für die geltend gemachten Unfallfolgen kausal oder mitursächlich ist.
Eine posttraumatische Belastungsstörung kann auch dann unfallbedingt vorliegen, wenn die Diagnose und Therapie erst mit zeitlichem Abstand zum Unfallereignis einsetzen, sofern Symptomatik und Behandlungsanlass plausibel auf das Ereignis zurückzuführen sind.
Eine Schmerzensgeldrente kommt neben einem Kapitalbetrag nur ausnahmsweise in Betracht; sie setzt nach der Rechtsprechung regelmäßig schwerste und qualitativ außergewöhnliche Dauerbeeinträchtigungen voraus, die über erhebliche Dauerschäden hinausgehen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 53.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2005 zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 71 % aufer-legt, dem Kläger zu 29 %.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 10 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung Sicherheit leisten.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes in Form eines Kapitalbetrages sowie als Schmerzensgeldrente aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 9.3.2000, den der Beklagte zu 1. allein verursacht und verschuldet hat. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Aufgrund des Verkehrsunfalles erlitt der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt 19 Jahre alt war, schwere Verletzungen.
Infolge des Unfalles zog sich der Kläger einen Schlüsselbeinbruch rechts, eine Lungen-kontusion mit Hämaton-Pneumothorax rechts, eine Milzruptur, eine komplexe Beckenver-letzung, Hüftluxationsfraktur mit Beteilung der Hüftgelenkspfanne, einen Darmbeinbruch, einen Scham- und Sitzbeinbruch, sowie eine Schädigung des lumbosakralen Nervenge-flechts rechts zu.
Vom 9. bis zum 20.03.2000 befand sich der Kläger auf der Intensivstation des . Er wurde notoperiert, im Rahmen der primären Versorgung wurde zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen eine kontrollierte Beatmung erforderlich. In den rechten Brust-korb/Pleuraspalt musst eine Thoraxdrainage eingelegt werden. Aufgrund der Milzruptur erfolgte notfallmäßig die Laparotomie und Entfernung der Milz. Am 20.03. wurde der Klä-ger in die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik verlegt, dort wurde am 23.03.2000 der Hüfpfannenbruch operativ behandelt. Der postoperative Verlauf war durch eine anhal-tende Fehlstellung und Subluxation des rechten Hüftkopfes auf der Hüftgelenkspfanne, einen Schaden des rechten lumbosakralen Nervengeflechts sowie aufgrund von Muskel-atrophien und Bewegungseinschränkungen angrenzender Gelenke kompliziert. Der Klä-ger wurde 10 Tage intensiv medizinisch behandelt und am 28.04.2000 zunächst nach Hause entlassen. Dort befand er sich bis zum 24.05.2000 und wurde durch seine Eltern versorgt. Vom 25.05. bis zum 28.06.2000 befand er sich erneut stationär in der berufsge-nossenschaftlichen Unfallklinik Im Rahmen einer dritten Operation wurde Flüs-sigkeit im Gelenk entfernt. Wegen der Flüssigkeit hatte sich eine Hüftluxation entwickelt, weshalb eine Fixierung mit Kirschnerdrähten erfolgte. In der Zeit nach der Operation war der Kläger gezwungen, 4 Wochen auf dem Rücken zu liegen, er durfte sich nicht bewe-gen. Am 27.06.2000 wurden die Drähte entfernt. Der Kläger wurde erneut nach Hause entlassen und dort bis Ende August 2000 von seinen Eltern gepflegt. Ab September 2000 konnte er wieder die Schule besuchen, musste von seinen Eltern jedoch täglich gefahren werden. In dieser Zeit absolvierte der Kläger ein intensives krankengymnastisches Pro-gramm und Krafttraining. Im Oktober 2001 stellte sich im Rahmen einer Kernspintomogra-fie heraus, dass der Hüftgelenksfund schlecht war, weshalb der Kläger vom 28.08. bis zum 12.09.2002 erneut stationär in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in aufgenommen wurde. Dort wurde ihm am 29.08.2002 ein künstliches Hüftgelenk implan-tiert. Im Zeitraum vom 17.09.2002 bis zum 31.10.2002 befand er sich zur Rehabilitation in . Der Kläger musste das Schuljahr 2001/2002 wiederholen und schloss seine Schulaus-bildung im Jahr 2002 mit dem Fachabitur ab. Ab 2003 begann er mit seiner Ausbildung.
Die Erwerbsminderung liegt derzeit bei 60 %, wobei von einem Dauerzustand auszuge-hen ist. Intensive, überwiegende selbständige Maßnahmen zur Erhaltung der Muskulatur und Funktion des Bewegungsapparates sind erforderlich. Mit einer Verschlimmerung der Problematik ist zu rechnen, da davon auszugehen ist, dass sich die Hüfttotalendoprothese im Verlauf lockern wird und wahrscheinlich eine weitere operative Behandlung erforderlich werden wird, aller Voraussicht nach sogar eine erneute Implantation einer Hüftprothese. Aufgrund von Gang- und Haltungsstörungen, im wesentlichen verursacht durch den Schaden des Plexus Lumbosakralis, ist mit weiteren Schäden speziell an der Wirbelsäule, am Becken und auch Schultergürtel zu rechnen.
Der Kläger behauptet, er habe darüber hinaus einen Bruch der zehnten Rippe sowie eine Kreuzbeinfraktur rechts erlitten. Außerdem sei er gezwungen, 3 mal wöchentlich für je-weils 3 Stunden krankengymnastische Übungen sowie ein Training im Kraftraum zu ab-solvieren, um Muskulatur und Funktion des Bewegungsapparates zu erhalten.
Im Mai 2002 habe er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe.
Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,-- € sei angemes-sen, worauf die Beklagte zu 2. bislang 37.000,-- € gezahlt habe. Darüber hinaus sei eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,-- € pro Monat angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn
1. ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich gezahlter 37.000,-- €;
2. eine monatlich im Voraus fällige Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,-- € pro Monat, beginnend mit dem auf die Klagezustellung folgenden Monat
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die vor dem Unfallereignis aufgrund der angeborenen beinbetonten Spastik (Morbuslittle) beim Kläger vorliegende gravierende Beeinträchtigung der Gehfä-higkeit sei jedenfalls mitursächlich für die festgestellten fortdauernden Beeinträchtigun-gen, was sich auf die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes auswirken müsse. Darüber hinaus liegen nach Ansicht der Beklagten die Voraussetzungen für Zahlung einer Schmerzensgeldrente nicht vor. Auch die Diagnosen des dem Kläger behandelnden Psy-chologen Arimont „posttraumatische Belastungsstörung“ müsse bestritten werden, da die psychologische Therapie erst 2 Jahre nach dem Unfall begonnen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 8. Juni 2005 (Bl. 132 f.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 22.08.2005 (Bl. 152 f. d. A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachchirurgische Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 25.05.2007 (Bl. 223 ff. d. A.) und auf das psychiat-rische Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 2.1.2006, beim Landgericht eingegangen am 30.03.2006, (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 90.000,-- € gemäß §§ 823, 847, 3 PflVG. Unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 37.000,-- € kann der Kläger von den Be-klagten Zahlung in Höhe von noch 53.000,-- € verlangen.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente besteht mangels Vorliegens der Voraussetzungen dagegen nicht.
I.
Anspruchsgrundlage für die Zahlung des Schmerzensgeldes sind §§ 823, 847 BGB, da das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist (Verkehrsunfall vom 9.3.2000), EGBGB 229, § 8 Abs. 1.
Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. , die von den Parteien im wesent-lichen nicht angegriffen werden, steht fest, dass zwar ein Verdacht auf Bruch der 10. Rip-pe rechts bestand, die radiologischen Befunde diese Verletzung jedoch nicht dokumentie-ren. Auch ein Bruch des Kreuzbeines sei weder in den Befunden der Röntgenaufnahmen des Beckens noch in den CT-Befunden des Beckens dokumentiert. In den CT-Aufnahmen des Beckens befinde sich eine vordere Konturenunregelmäßigkeit am Kreuzbein, eine durchgehende Bruchlinie sei jedoch nicht sichtbar. Zwar lasse sich ein frischer Bruch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, der radiologische Befund sei jedoch untypisch für eine frische Verletzung.
Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass es sich bei der angesprochenen Spastik beim Kläger um eine angeborene, nicht fortschreitende, zentralbedingte Bewegungsstö-rung, „Infantile Zerebralparese“ handele. Beim Kläger habe eine spastische Form der in-fantilen Zerebralparese am ehesten in Form einer rechtsseitenbetonten Diplegie vorgele-gen. Eine klinisch relevante Spastik der Muskulatur beider Beine habe nicht festgestellt werden können. Auch mögliche sekundäre, durch eine Spastik bedingte Veränderung, wie eine Hüftgelenksdysplasie, Beugekontraktur im Hüft- und Kniegelenk sowie Spitzfußstel-lung, hätten sich klinisch und radiologisch nicht gefunden. Somit bestehe kein Zusam-menhang zwischen der angeborenen Spastik und den nachfolgend aufgeführten Unfall-folgen:
- Bruch des Schlüsselbeins rechts
- Hämato-Thorax rechts sowie als indirekte Folge ein Pneumothorax verursacht durch die Thoraxdrainage
- Milzruptur
- Bruch des Darmbeines mit Bruch des Acetabulums, Bruch des Sitz- und des Schambeines sowie ein ausgedehntes retroperitoneales Hämatom. Diese Verlet-zung stelle sich als komplexer Beckenbruch dar.
- Sekundär eine Subluxation des rechten Hüftgelenks mit nachfolgender Hüft-kopfnekrose
- Parese des Muskulus glutaeus medius und minimus rechts, wobei offen sei, ob die Schwäche der Glutealmuskulatur ursächlich durch eine Schädigung des plexus eumbusakralis, eine weiter peripher gelegene Schädigung des nervus glutaeus su-perior oder durch eine Inaktivitätsatrophie bedingt sei, jedenfalls seien die funktio-nellen sekundären Veränderungen kausal durch den Unfall verursacht.
- Aufgrund des Hämato-Thorax sei eine Thoraxdrainage rechts erforderlich gewesen
- operative Entfernung der Milz
- Plattenosteosynthese des Bruches des Hüftgelenkdaches
- sekundäre Seitenverbiegung der Wirbelsäule als Folge der knöchernden und muskulären Verletzungen im Bereich des Beckens und dadurch bedingt eine Mus-kelasymmetrie im Bereich der Wirbelsäule sowie eine Haltungsschaden
- verkürzte und verdickte Verheilung des Schlüsselbeins mit der Folge eines tiefer- und bauwärtstretens der rechten Schulter sowie dadurch bedingte Verkürzung der Schultergürtelmuskulatur
- mäßiggradige Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk
- Umfangsminderung der Muskulatur des rechten Ober- und Unterschenkels als Ausdruck einer Muskelrückbildung
- erhöhte Infektanfälligkeiten nach Entfernung der Milz
- bedingt durch die Schwäche der Glutealmuskulatur ein Absinken des Beckens beim Einbeinstand mit der Folge eines hinkenden Gangbildes
- Narben an Brustkorb, Bauchdecke, rechtem Beckenkamm, Hüftgelenk und Ober-schenkel.
Das Gericht schließt sich den ausführlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. Niederstrasser in vollem Umfang an.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner fest, dass sich aufgrund des Ver-kehrsunfalles bei dem Kläger ein posttraumatisches Belastungssydrom entwickelt hat, welches dieser jedenfalls jetzt aber überwunden hat. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens und insbesondere im Rahmen seiner Anhörung in der münd-lichen Verhandlung vom 19.11.2007 festgestellt, dass er zum Untersuchungszeitpunkt zwar kein posttraumatisches Belastungssydrom mehr habe feststellen können, die Schil-derung der Symptomtik durch den Kläger aber typische und klassische Symptome einer posttraumatischen Störung enthalte. Insbesondere „sich aufdrängende Erinnerungen“ so-wie eine gewisse sich entwickelnde emotionale Abgestumpftheit im Sinne einer Distanzie-rung seien typische Symptome hierfür. Ferner sei der Kläger auf der Grundlage dieser Diagnose behandelt worden und er, der Sachverständige, habe beim Kläger nicht im An-satz irgendwelche Agravationstendenzen erkennen können. Vor dem Hintergrund der Schwere des Unfallereignisses und der dadurch bedingten körperlichen Beeinträchtigun-gen sowie der anschließenden Komplikationen bei der Rekonvalezenz sei es auch plausi-bel, das sich ein posttraumatisches Belastungssydrom beim Kläger entwickelt habe. Nicht ungewöhnlich sei, dass die Diagnose erst über 2 Jahre nach dem auslösenden Ereignis gestellt worden sei, da sich der Kläger zum einen vorher nicht in psychologischer Behand-lung befunden habe und zum anderen der Zeitablauf von einem halben Jahr oder länger zwischen Unfallereignis und dem Auftreten der ersten Symptome den Rückschluss dar-auf, dass ein posttraumatisches Belastungssyndrom ausgeschlossen sei, nicht zulasse. Auch der Rhythmus der Therapietermine sei nachvollziehbar und üblich bei der Behand-lung einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang an.
Unter Berücksichtigung der schweren Verletzungen des Klägers, der Komplikationen im Heilungsverlauf, der Tatsache, dass der Kläger bislang 4 Mal operiert worden ist und ein-mal operativ Drähte entfernet wurden, er sich insgesamt 19 Wochen inklusive der Rehabi-lationsbehandlung stationär in einer Klinik aufgehalten hat sowie einer voraussichtlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % sowie der schweren, den Kläger täglich behin-dernden Dauerfolgen hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt
90.000,-- € für angemessen. Zu berücksichtigen war ferner, dass es um einen unver-schuldeten Unfall handelte, der Kläger zum Unflatzeitpunkt erst 19 Jahre alt war, er auf-grund er wiederholten langandauernden Klinkaufenthalte ein Schuljahr wiederholen muss-te und jedenfalls im Zeitraum von Mai 2002 bis Ende 2003 unter der Diagnose eines post-traumatischen Belastungssydroms behandelt wurde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine erneute Hüftgelenksoperation notwendig, gegebenenfalls sogar die erneute Implantation einer Hüftprothese. Körperliche Beeinträchtigungen des Unfalles spürt der Kläger jeden Tag beim Heben, Tragen und Gehen, zudem ist er gezwungen, intensive krankengymnas-tische Übungen zu betreiben, um den Status Quo aufrecht zu erhalten. Auch dies stellt eine fortdauernde psychische Belastung dar, mit der der Kläger tagtäglich umgehen muss, ohne dass dieser allerdings ein eigenständiger Krankheitswert zukommt.
Soweit die Beklagten auf Entscheidungen verweisen, die ein Schmerzensgeld in diesem Umfang für nicht vergleichbare Fälle zugesprochen hätten, stammen diese Entscheidun-gen aus den Jahren 1990 und 1995/98 und können insoweit betragsmäßig 1 : 1 nicht zug-rundgelegt werden.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente gegen die Be-klagten.
Regelmäßig wird das Schmerzensgeld als Kapital geschuldet. Bei schwersten Dauer-schäden bzw. dann, wenn sich die Entwicklung eines Dauerschadens nicht übersehen lässt, kommt die Zahlung einer Schmerzensgeldrente neben dem Kapitalbetrag in Be-tracht. Zwar hat der Kläger schwerste Verletzungen erlitten, aus denen ernst zu nehmen-de und schwerwiegende Beeinträchtigungen dauerhaft folgen, jedoch setzt die ständige Rechtsprechung des BGH für die Zahlung einer Schmerzensgeldrente voraus, dass schwerste Dauerbeeinträchtigungen vorhanden sind, wie z. B. bei einem schweren Hirn-schaden mit Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, einer Querschnitts-lähmung, dem Verlust eines der 5 Sinne bzw. eine schwere Kopfverletzung.
III.
Der Zinsanspruch ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig und beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
IV.
Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige be-züglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 75.000,-- € (Antrag zu 1.: 63.000,-- €
Antrag zu 2.: 12.000,-- €)
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)