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Landgericht Duisburg·2 O 461/06·04.11.2007

Gerichtlicher Vergleich über Mietrückstände und neuer Gewerbemietvertrag

ZivilrechtMietrechtVertragsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen vor dem Landgericht Duisburg einen gerichtlichen Vergleich: Die Beklagten zahlen hälftig die offenen Mietrückstände (insgesamt 7.500 EUR) in monatlichen Raten; gegenseitige Forderungen aus dem Mietverhältnis sind damit ausgeglichen. Zugleich vereinbarten Klägerin und Beklagtem Nr.2 einen neuen fünfjährigen Gewerbemietvertrag mit festen Kernpunkten. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; eine Widerrufsfrist wurde eingeräumt.

Ausgang: Gerichtlich protokollierter Vergleich: Zahlungshälftung der Mietrückstände, Abschluss eines neuen Mietvertrags und Aufhebung der Kosten gegeneinander; Widerrufsfrist eingeräumt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vor Gericht protokollierter und von den Parteien genehmigter Vergleich regelt bindend die zwischen ihnen streitigen Ansprüche und kann Zahlungspflichten verbindlich festlegen.

2

Durch Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich kann ein neuer Mietvertrag mit abweichenden Vertragsbedingungen wirksam begründet werden.

3

Die Vereinbarung eines gegenseitigen Forderungsausgleichs im Vergleich führt zur Erledigung und Freistellung der in der Abmachung erfassten Ansprüche.

4

Die Parteien können im Vergleich die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufheben; ein eingeräumtes Widerrufsrecht kann in der Vergleichsregelung Fristen und Form der Erklärung vorsehen.

Relevante Normen
§ 159 Abs. 1 ZPO

Tenor

1)

Die Beklagten zahlen an die Klägerin den hälftigen Betrag des von Februar 2007 bis zum 30. November 2007 fälligen offenen Mietzins. Der fällig offene hälftige Mietzins beläuft sich für diesen Zeitraum auf 7.500,00 Euro. Weisen die Beklagten für den oben genannten Zeitraum Mietzahlungen in Form von Quittungen nach, reduziert sich der Zahlungsbetrag jeweils anteilig um die Hälfte der geleisteten Mietzahlungen. Der Betrag wird in monatlichen Raten in Höhe von 2.000,00 Euro, beginnend ab November 2007, fällig jeweils zum 1. des Monats ausgeglichen.

2)

Mit der Zahlung sind alle aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis stammenden gegenseitigen Forderungen ausgeglichen.

3)

Die Klägerin und der Beklagte zu 2), Herr B2, schließen einen Mietvertrag neuen Inhalts, beginnend zum 1. Dezember 2007 über das streitgegenständliche Gewerbeobjekt. Dieser Mietvertrag umfasst folgende Kernpunkte:

- Die Vertragslaufzeit beträgt fünf Jahre ab dem 1. Dezember 2007 mit einer

Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr.

- Der Mietzins beträgt monatlich 1.500,00 Euro netto.

- Es wird auf die Betriebskostenpositionen Grundbesitzabgaben /-steuern,

Straßenreinigung und Niederschlagswasser eine monatliche Betriebskosten-

vorauszahlung in Höhe von 100,00 Euro gezahlt. Die übrigen Betriebskosten

trägt der Mieter.

- Es wird eine Kaution in Höhe von drei Nettomieten gezahlt. Die Kaution wird in

drei Monatsraten gezahlt. Die erste Monatsrate ist zum 1. des Folgemonats, in

welchem die letzte Rate der unter Ziffer 1) des Vergleichs zu erbringende

Zahlung geleistet wird, fällig.

- Das Dach des Mietobjektes wird vom Vermieter durch eine Fachkraft kon-

trolliert und bei Bedarf ausgebessert / Instand gesetzt.

- Dem Mieter wird ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

4)

Die Parteien sind darüber einig, dass mit Abschluss des Mietvertrages der bisherige gegenstandlos wird.

5)

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

6)

Den Beklagten wird bis zum 19. November 2007 eine Widerrufsfrist eingeräumt. Der Widerruf kann durch Anwaltsschriftsatz gegenüber dem Gericht erfolgen.

Rubrum

1

Von der Hinzuziehung eines Protokollführers wurde gemäß § 159 Abs. 1

2

Satz 2 ZPO abgesehen.

3

In Sachen

4

erschienen bei Aufruf der Sache:

5

1)Für die Klägerin Rechtsanwalt B und die Klägerin persönlich,
2)für die Beklagten Rechtsanwalt M.
6

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden

7

V e r g l e i c h :

8

1)Die Beklagten zahlen an die Klägerin den hälftigen Betrag des von Februar 2007 bis zum 30. November 2007 fälligen offenen Mietzins. Der fällig offene hälftige Mietzins beläuft sich für diesen Zeitraum auf 7.500,00 Euro. Weisen die Beklagten für den oben genannten Zeitraum Mietzahlungen in Form von Quittungen nach, reduziert sich der Zahlungsbetrag jeweils anteilig um die Hälfte der geleisteten Mietzahlungen. Der Betrag wird in monatlichen Raten in Höhe von 2.000,00 Euro, beginnend ab November 2007, fällig jeweils zum 1. des Monats ausgeglichen.
2)Mit der Zahlung sind alle aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis stammenden gegenseitigen Forderungen ausgeglichen.
3)Die Klägerin und der Beklagte zu 2), Herr B2, schließen einen Mietvertrag neuen Inhalts, beginnend zum 1. Dezember 2007 über das streitgegenständliche Gewerbeobjekt. Dieser Mietvertrag umfasst folgende Kernpunkte: - Die Vertragslaufzeit beträgt fünf Jahre ab dem 1. Dezember 2007 mit einer   Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr. - Der Mietzins beträgt monatlich 1.500,00 Euro netto. - Es wird auf die Betriebskostenpositionen Grundbesitzabgaben /-steuern,   Straßenreinigung und Niederschlagswasser eine monatliche Betriebskosten-   vorauszahlung in Höhe von 100,00 Euro gezahlt. Die übrigen Betriebskosten   trägt der Mieter. - Es wird eine Kaution in Höhe von drei Nettomieten gezahlt. Die Kaution wird in   drei Monatsraten gezahlt. Die erste Monatsrate ist zum 1. des Folgemonats, in   welchem die letzte Rate der unter Ziffer 1) des Vergleichs zu erbringende   Zahlung geleistet wird, fällig. - Das Dach des Mietobjektes wird vom Vermieter durch eine Fachkraft kon-   trolliert und bei Bedarf ausgebessert / Instand gesetzt. - Dem Mieter wird ein Vorkaufsrecht eingeräumt.
4)Die Parteien sind darüber einig, dass mit Abschluss des Mietvertrages der bisherige gegenstandlos wird.
5)Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
6)Den Beklagten wird bis zum 19. November 2007 eine Widerrufsfrist eingeräumt. Der Widerruf kann durch Anwaltsschriftsatz gegenüber dem Gericht erfolgen.
9

                                                                     Laut diktiert, vorgespielt

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                                                                     und allseits genehmigt.

11

Beschlossen    u n d    verkündet:

12

Der Streitwert der Klage wird auf 4.707,93 Euro und der Streitwert der Widerklage auf 13.640,88 Euro festgesetzt. Der Streitwert des Vergleichs wird auf 81.348,81 Euro festgesetzt.

13

Beschlossen    u n d    verkündet:

14

Dem Beklagten zu 2) wird für den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt.

15

Beschlossen    u n d    verkündet:

16

Für den Fall des Widerrufs wird den Partei-Vertretern ab dem 19. November 2007 eine Schriftsatzfrist von drei Wochen gewährt.