Gebrauchtwagenkauf: Rücktritt scheitert mangels Frist zur Nacherfüllung
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte nach dem Erwerb eines gebrauchten Pkw die Rückabwicklung sowie Ersatz von Kosten für neue Reifen und Bremsen. Er rügte u.a. eine unterbliebene „Inspektion vor Auslieferung“, fehlendes Scheckheft sowie überalterte Reifen und verschlissene Bremsen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Käufer der Verkäuferin vor eigener Reparatur keine Gelegenheit zur Nacherfüllung und keine Frist gesetzt hatte. Eine Inspektion nach Herstellervorgaben in einer Markenwerkstatt war nicht vereinbart und eine fehlende Scheckheftübergabe war jedenfalls unerheblich für einen Rücktritt.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen behaupteter Mängel am Gebrauchtwagen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt wegen Sachmängeln beim Gebrauchtwagenkauf setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gibt und hierfür eine angemessene Frist setzt, sofern die Nacherfüllung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
Äußerungen eines nicht zuständigen oder erkennbar uninformierten Mitarbeiters begründen regelmäßig keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer.
Die formularmäßige Vereinbarung „Inspektion vor Auslieferung“ bei einem Gebrauchtwagen fremder Marke verpflichtet den Verkäufer im Regelfall nur zu einer allgemeinen Auslieferungsdurchsicht/Wartung, nicht zu einer Inspektion nach Herstellervorgaben in einer Vertragswerkstatt, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
Das Fehlen eines Wartungs-/Scheckhefts stellt bei einem älteren Gebrauchtwagen regelmäßig keinen erheblichen Mangel dar, der den Rücktritt vom gesamten Vertrag rechtfertigt; es kommt allenfalls eine Nebenpflichtverletzung mit Schadensersatzanspruch in Betracht.
Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängelbeseitigungskosten setzt im Grundsatz eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 15.11.2002 von der Beklagten, die Vertragshändler für die Automarke Toyota ist, einen gebrauchten PKW BMW 318 Compact, Erstzulassung 1998, zum Preis von 13.000,00 Euro unter formularmäßigem Ausschluss der Gewährleistung mit einer Gebrauchtwagengarantie. In dem Kaufvertrag ist als Sondervereinbarung aufgeführt: "Inspektion vor Auslieferung". Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Kaufvertrages (Bl. 5 f. GA) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 32 f. GA) verwiesen.
Die Beklagte lieferte das Auto am 20.11.2002 an den Kläger aus.
Im März 2003 sprach die Zeugin die Lebensgefährtin des Klägers, bei einem Verkäufer der Beklagten vor und verwies darauf, das die Reifen des Autos zu beanstanden seien.
Mit Schreiben vom 18.08.2003 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Wartungsscheckheft für das Fahrzeug zu übergeben, einen Nachweis über eine im November 2002 durchgeführte Inspektion zu erbringen und das Fahrzeug mit einer Servolenkung auszustatten.
Mit Anwaltsschreiben vom 01.10.2003 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatzwegen Nichterfüllung, auf die Schreiben Bl. 8 und 10 GA wird verwiesen.
Nachdem der Kläger ursprünglich noch die Behauptung aufgestellt hatte, das Fahrzeug verfüge nicht über eine Servolenkung, hat er diese Behauptung mit Schriftsatz vom 16.02.2004 nicht mehr aufrechterhalten.
Der Kläger behauptet nunmehr:
Es sei vereinbart gewesen, dass das Fahrzeug eine Inspektion erhalte, die in das Fahrzeugscheckheft einzutragen sei, dazu habe das Fahrzeug zu einer BMW-Werkstatt verbracht werden sollen, denn die Kontrollleuchte für die Inspektion habe während einer Probefahrt aufgeleuchtet. Eine solche Inspektion habe es nicht gegeben. Zudem sei ihm das Fahrzeugscheckheft nicht mit übergeben worden.
Das Fahrzeug sei mit überalterten und daher verkehrsunsicheren Reifen ausgeliefert worden, die 1996 hergestellt worden seien. Diese Reifen habe er im März 2003 bei der austauschen lassen müssen. Aufgefallen sei das, als er die ursprünglich bei dem Fahrzeug vorhandenen Sommerreifen nach dem Winter habe aufziehen lassen wollen. Ferner hätten wegen starker Abnutzungen im März 2003 Bremsscheiben und Bremsklötze erneuert werden müssen. Insgesamt habe er 770,73 Euro für Reifen und Bremsen aufwenden müssen. Diese Instandsetzungsarbeiten seien so dringend geboten gewesen, dass das Fahrzeug nicht zur Beklagten hätte gebracht werden können.
Der Kläger berechnet die Klageforderung aus dem Kaufpreis, den Kosten für Bremsen und neue Reifen sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 25 Euro und
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.795,73 Euro Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW 318 Compact, Fahrgestellsnummer zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, den PKW mangelfrei im November 2002 übergeben zu haben.
Eine Erstattung der Kosten für Reifen und Bremsen scheitere schon daran, dass die Beklagte keine hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten habe. Die Lebensgefährtin des Klägers habe lediglich einen Verkäufer und nicht die Geschäftsleitung auf die überalterten Reifen hingewiesen.
Das Scheckheft sei übergeben worden, es habe bei Auslieferung des Autos im Handschuhfach gelegen. Die Beklagte habe eine Auslieferungsinspektion durchgeführt, eine Eintragung in das BMW-Scheckheft habe sie jedoch als Honda-Vertragshändler nicht durchführen dürfen, darüber sei der Kläger auf informiert gewesen.
Eine Abnutzung von Reifen und Bremsanlage sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit dem Fahrzeug bis zum März2003 knapp 7.000 km – unstreitig - zurückgelegt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen im Termin vom 28.05.2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten weder die Rückabwicklung des Kaufvertrages (I.) noch die Zahlung der Rechnung für neue Reifen und die Erneuerung der Bremsen (II.) verlangen.
I.
1.
Eine Rückabwicklung des Vertrages wegen eines Rücktritts nach § 437 Nr. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Einen derzeit bestehenden technischen Mangel des Fahrzeugs behauptet der Kläger nicht mehr, insbesondere rügt er nicht mehr das Fehlen einer Servolenkung.
Hinsichtlich der behaupteten Mängel an Reifen und Bremsen steht dem Kläger kein Rücktrittsrecht zu, weil es insofern an den Voraussetzungen des § 439 fehlt, der wie die Verweisungen in § 437 BGB auf §§ 323 und 281 BGB deutlich machen, zunächst verlangt, dass eine zumutbare Nacherfüllung scheitert.
Hinsichtlich der Bremsen hat der Kläger der Beklagten unstreitig keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben. Das Einräumen einer Möglichkeit der Nacherfüllung wäre selbst dann erforderlich gewesen, wenn die Bremsen, wie der Kläger behauptet, im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs abgefahren gewesen wären. Der Kläger hätte der Beklagten, die als Autohaus mutmaßlich über die Möglichkeit verfügen konnte, nicht verkehrssichere Fahrzeug zu transportieren, die Möglichkeit einräumen können, das Fahrzeug zu transportieren und die Bremsen in Ordnung zu bringen. Das Fahrzeug stand bei der als nach der Behauptung des Klägers die Mängel an der Bremsanlage bemerkt wurden. Die Entfernung zur Beklagten hätte es erlaubt, dass z.B. ein Mitarbeiter der Beklagten sich das Fahrzeug vor Ort anschaute, zumindest diese Möglichkeit hätte der Beklagten eingeräumt werden müssen.
Hinsichtlich der Reifen ergibt sich auch kein Rücktrittsgrund. Auf insofern hat der Kläger der Beklagten nicht hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben bzw. keine Frist i.S. d. §§ 281; 323 BGB gesetzt, bevor er neue Reifen bei der
kaufte. Ein Notfall lag nicht vor, das Fahrzeug verfügte zusätzlich über Winterreifen, die bis zur Klärung der Frage der Nachbesserung hätten weitergefahren werden können. eine ernsthafte Verweigerung der Nachbesserung durch die Beklagte, die den Kläger vor Rücktritt bzw. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen davor bewahrt hätte, die Beklagte unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufzufordern, hat es nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn man die Bekundungen der Zeugin
zugrunde legt, die mit den – unterstellt – überalterten Reifen bei der Beklagten vorgesprochen hat und dort an eine ihr bis dahin unbekannten Verkäufer geraten ist, der erklärte, er kenne den Sachverhalt nicht und er werde sich davon nichts annehmen und er könne da nichts machen. Daraus durfte der Kläger nicht den Schluss ziehen, die Beklagte werde endgültig eine Prüfung der Reifen und eine Nacherfüllung ablehnen. Erkennbar war die Zeugin an einen uninformierten Verkäufer geraten, dessen abweisende Haltung bei verständiger Würdigung des Geschäftsablaufs aber nicht als endgültige Ablehnung der Beklagten aufgefasst werden durfte, hier hätte zumindest ein Anruf oder ein Schreiben an die Geschäftsleitung nahegelegen, was auch zumutbar gewesen wäre.
Eine Rückabwicklung des Vertrages wegen einer nicht durchgeführten Inspektion kommt gleichfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte das Auto keiner Inspektion unterzogen hat, vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Beklagte das Fahrzeug vor Auslieferung einer Inspektion unterzogen hat.
Dabei schuldete die Beklagte keine Inspektion in einer BMW-Werkstatt nach dem BMW-Service Scheckheft. Vertraglich hatten die Parteien eine "Inspektion vor Auslieferung" bei einem Gebrauchtwagen einer für die Beklagte fremden Marke vereinbart. Darunter ist die Durchführung von Wartungsarbeiten zu verstehen, die sicherstellen, dass das Auto für die nächste Zeit wartungsfrei gefahren werden kann, so insbesondere Ölwechsel, Kontrolle der Flüssigkeiten und eine allgemeine technische Durchsicht. Eine Inspektion in einer BMW-Vertragswerkstatt war dazu nicht erforderlich und nach dem Sinn einer Auslieferungsinspektion von der Beklagten nicht geschuldet, das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier bei dem 1998 erstmals zugelassenen MBW Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche gegen den Hersteller nicht mehr in Betracht kommen. Ewas anderes – eine Inspektion in einer BMW-Werkstatt – hätte zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Eine solche Vereinbarung hat der Kläger aber nicht bewiesen.
In diesem Zusammenhang steht schon nicht fest, dass bei dem Auto die Inspektionskontrollleuchte eingeschaltet war und Veranlassung gab, über die Durchführung einer Inspektion bei einem BMW-Händler bzw. nach Werksvorgaben zu sprechen, auch das geht zu Lasten des insofern beweisbelasteten Klägers.
Si hat der Kläger im Termin vom 28.05.2004 behauptet, das die Inspektionsanzeige in dem Auto geleuchtet habe und der Zeuge erklärt habe, die Anzeige müsse bei einem BMW-Händler zurückgestellt werden. Die Zeugin bekundete darüber hinausgehend, dass der Zeuge erklärt habe, dass die Inspektion bei BMW gemacht werde. Der Zeuge der Bruder des Klägers, beschrieb diese Inspektionskontrollleuchte als einen aufleuchtenden Schriftzug "Inspektion" während der Kläger und die Zeugin von normalen LED-Leuchten sprachen. Der Zeuge relativierte seine Aussage erst auf Nachfragen des Klägervertreters.
Der Zeuge dagegen gab an, sich an eine Kontrollleuchte nicht erinnern zu können, eine Zusage für eine Inspektion habe er auf keinen Fall abgegeben. Der Zeuge
der angab, die Auslieferungsinspektion bei dem Fahrzeug durchgeführt zu haben, bekundete, dass die Inspektionsintervallleuchte nicht aufgeleuchtet habe, das hätte er bemerken müssen, in einem solchen Fall wäre das Auto zur Rückstellung der Leuchte noch bei einem benachbarten BMW-Händler vorgestellt worden, das sei aber nicht geschehen.
Angesicht dieser Widersprüche kann keiner Zeugenaussage der Vorrang gegeben werden. So ist denkbar, dass die Kontrollleuchte nicht aufleuchtete und der Zeuge
zur Unterstützung seines Bruders angab, dass eine Leuchte geleuchtet habe, die er dann aber anders beschrieb, als der Kläger. Auch lässt die von der Beklagten vorgelegte Inspektionsrechnung (Bl. 28 f.) die Aussage der Zeugen und
plausibel erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger der Beweis über eine vereinbarte Inspektion bei einem BMW-Händler nicht gelungen.
Dass tatsächlich eine Inspektion im Sinne einer Durchsicht vor Auslieferung durchgeführt worden ist steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Zeugen fest, die auch durch die vorgelegte hausinterne Kundendienstrechnung der Beklagten (Bl. 28 f. GA) gestützt wird.
2.
Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Auto wegen eines fehlenden Kundendienstheftes (Scheckheft) für einen vier Jahre alten Gebrauchtwagen kommt nicht in Betracht, unterstellt, die klägerische Behauptung trifft zu, dass das Scheckheft nicht mit übergeben worden ist.
Ein Sachmangel des Autos kann hierin nicht gesehen werden, allenfalls die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht des Verkäufers. Diese Pflichtverletzung kann nach § 280 BGB zum Schadensersatz berechtigen, eine Rückabwicklung des ganzen Vertrages scheidet nach dem Rechtsgedanken des § 281 I 3 BGB aus, denn im Verhältnis zum gesamten Vertrag ist das Fehlen des Servicenachweisheftes unerheblich.
Bei einem im Januar 1998 erstmals zugelassenen Fahrzeug sind bei einem Weiterverkauf Ende 2002 keine Garantieansprüche gegen den Hersteller, zu deren Wahrung ein solches Scheckheft wichtig ist, zu erwarten. Bedeutung kann ein solches Scheckheft allenfalls für – hier nicht absehbare – Kulanzfälle habe und für den eventuellen späteren Wiederverkauf. Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall aber nicht herausragend, weil das Fahrzeug mit annährend 5 Jahren schon älter war und der Kläger, worauf der von ihm durchgeführte behindertengerechte Umbau schließen lässt, mit einer längeren Besitzzeit rechnete, sodass der eventuelle Wiederverkaufswert nicht von vornherein niedriger sein muss als bei einem Scheckheft-gepflegten Fahrzeug. Im Übrigen lassen sich in aller Regel Wartungsnachweise über Vorbesitzer rekonstruieren, insofern käme für die dazu erforderlichen Aufwendungen ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
II.
Schadensersatz wegen abgefahrener Bremsen und überalterter Reifen in Höhe der Rechnung der Fa. kann der Kläger nach §§ 437; 440; 281 BGB nicht verlangen, weil er der Beklagten zuvor keine Nachfrist gesetzt hat und die Beklagte – wie oben ausgeführt – eine Nachbesserung vor der Mangelbeseitigung durch den Kläger nicht ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 13.795,73 Euro.