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Landgericht Duisburg·2 O 418/09·02.01.2011

Berichtigung des Tatbestands eines Urteils wegen Tippfehlern nach § 319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Duisburg berichtigt den Tatbestand seines Urteils vom 03.11.2010 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Im Tatbestand werden zwei Textstellen berichtigt, konkret Formulierungen zu den Daten 05.11.2003 und 05.02.2010. Grundlage der Berichtigung sind erkennbare Tippfehler, die keiner inhaltlichen Neubewertung bedürfen. Eine inhaltliche Änderung des Urteils erfolgt nicht.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 03.11.2010 nach § 319 ZPO wegen offenbarer Tippfehler stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 Abs. 1 ZPO erlaubt die Berichtigung einer Entscheidung, wenn diese offenbare Unrichtigkeiten oder Schreibfehler enthält.

2

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist statthaft, sofern die Unrichtigkeit offensichtlich ist und die richtige Wiedergabe ohne neuerliche inhaltliche Prüfung festgestellt werden kann.

3

Tippfehler im Tatbestand eines Urteils rechtfertigen die Berichtigung, wenn der beabsichtigte Sinn aus dem Urteilsinhalt klar hervorgeht.

4

Die Berichtigung dient der Klarstellung des Urteilsdokuments und ändert nicht die substanziellen Entscheidungsgründe oder das Ergebnis, sofern keine inhaltliche Korrektur erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 03.11.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass im Tatbestand auf Seiten 4 und 6, Absätze 2 und 1, Sätze 1 und 4 der Text wie folgt lautet:

" ...am 05.11.2003 erweiterte er seinen Antrag dahingehend..." und

" ...die in der Mitgliederversammlung am 05.02.2010 vorgenomene Satzungsänderung..."

Gründe

2

Der Tatbestand des Urteils vom 03.11.2010 weist Tippfehler auf, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen sind.