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Landgericht Duisburg·2 O 418/09·02.11.2010

Aufnahmeanspruch in Landessportbund: Ausschluss reiner Breiten-/Freizeitsportverbände wirksam

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVereinsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der klagende Zusammenschluss von Sportvereinen begehrte die Aufnahme in einen Landessportbund als Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung, hilfsweise als außerordentliches Mitglied. Das LG stellte für den Aufnahmeanspruch auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Satzung ab und hielt die zwischenzeitliche Satzungsänderung für wirksam. Nach der neuen Ausschlussklausel seien Verbände, die sich ausschließlich dem Breiten-/Freizeitsport widmen, nicht aufnahmefähig; Gesundheits- und Reha-Sport sei hierin aufgegangen. Ein Ausnahmeanspruch aus § 826 BGB scheide mangels Sittenwidrigkeit aus.

Ausgang: Klage auf Aufnahme in den Sportverband nach wirksamer Satzungs-Ausschlussklausel abgewiesen; kein Anspruch aus § 826 BGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die gerichtliche Entscheidung über einen vereinsrechtlichen Aufnahmeanspruch ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung geltende Satzung maßgeblich.

2

Die Vereinsautonomie umfasst grundsätzlich auch das Recht, den Kreis aufnahmefähiger Verbände satzungsmäßig zu beschränken, sofern die Regelungen nicht willkürlich sind.

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Eine Satzungsbestimmung, die die Aufnahme von Verbänden ausschließt, die sich ausschließlich auf den Teilbereich Breiten-/Freizeitsport beschränken, kann wirksam sein, wenn sie sachlich gerechtfertigten Verbandszielen dient.

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Gesundheits- und Reha-Sport kann satzungsrechtlich als Ausprägung des Breiten-/Freizeitsports eingeordnet werden und begründet dann keinen eigenständigen Aufnahmezugang als gesonderter Teilbereich.

5

Ein Aufnahmeanspruch aus § 826 BGB gegen einen (auch monopolartig strukturierten) Verband setzt ein sittenwidriges, unter Abwägung der Interessen nicht mehr hinnehmbares Festhalten an Aufnahmehindernissen voraus; die bloße Aufnahmeverweigerung nach wirksamer Satzung genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 249 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 163/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, ob der verklagte verpflichtet ist, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.

3

In der Satzung des Klägers heißt es:

4

"§ 1 Gebiet, Name, Sitz

5

Der ist ein Zusammenschluss von Sportvereinen im Lande .

6

Er vertritt den Freizeit- und Breitensport und hat seinen Sitz . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen ....

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§ 3 Aufgaben

8

Der bezweckt die Pflege und Förderung des Freizeit- und Breitensportes in zeitgemäßen Formen. Es findet kein organisierter Wettkampfbetrieb statt. Die Förderung des Sports umfasst z. B. den Freizeit-, Breiten-, Fitness-, Gesundheits-, Abenteuer-, Erlebnis-, Reha- und kompensatorischen Sport. ...

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§ 4 Mitgliedschaft

10

Mitglieder des sind Sportvereine. Jeder gemeinnützige Sportverein kann Mitglied werden, wenn Freizeit- und Breitensport im Sinne des § 3 dieser Satzung betrieben wird. ..."

  1. Mitglieder des sind Sportvereine.
  2. Jeder gemeinnützige Sportverein kann Mitglied werden, wenn Freizeit- und Breitensport im Sinne des § 3 dieser Satzung betrieben wird.
  3. ..."
11

Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzung des Klägers (Anlage K 1) verwiesen. Der Kläger hat 67 Sportvereine in als Mitglieder, die ihrerseits über 200.000 Mitglieder haben. Sämtliche Mitglieder sind in den zuständigen Sportfachverbänden und Stadt- und Kreissportbünden, die ordentliche Mitglieder des Beklagten sind.

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Der Beklagte ist eine regionale Untergliederung des , des Spitzenverbandes des organisierten deutschen Sports. In dieser Funktion richtet der Beklagte regionale Ligen und Wettkämpfe aus und vertritt den organisierten Sport in beim . Der richtet seinerseits nationale Wettkämpfe aus und vertritt den organisierten deutschen Sport auf internationaler Ebene. Über das System der verschiedenen Landessportbünde innerhalb des wird das nationale Wettkampfsystem ermöglicht. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Zusammenschluss von Sportfachverbänden, Stadt- und Kreissportbünden sowie sonstigen Sportverbänden. Als Vertreter des organisierten Sports tritt der Beklagte dafür ein, dass alle ihm über seiner Mitglieder angeschlossenen Sportvereine ihren Vereinsmitgliedern sowie den Einwohnern im Land den gewünschten Sport unter zeitgemäßen Bedingungen anbieten können und die Individualmitglieder ihren Sport ausüben können. Umgesetzt werden die vorgenannten Zwecke insbesondere im Rahmen der Kernthemen Politik, Leistungssport, Breitensport, Bildung, Erziehung, Mitarbeiterentwicklung und Sporträume und durch Wahrung sogenannter Kernaufgaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzung des Beklagten verwiesen.

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Mit Antrag vom 02.10.2003 begehrte der Kläger erstmalig die Aufnahme in den Beklagten als ordentliches Mitglied, am 29.3.2004 erweiterte er seinen Antrag dahingehend, hilfsweise als Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung aufgenommen zu werden. Nachdem er seinen Antrag auf Grund einer Vorbereitung des Beklagten, einen Beirat für Großvereine zu gründen, zurückgezogen hatte, stellte er ihn am 26.11.2007 erneut, weil es zur Einrichtung des Beirats nicht gekommen war.

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Nach der am 02.06.2007 beschlossenen Satzung des Beklagten (Anlage K 20) war die Mitgliedschaft gemäß § 7 Abs. 1 möglich als ordentliche Mitgliedschaft (Dach- und Fachverbände sowie Stadt- und Kreissportbünde), als Mitgliedschaft mit besonderer Aufgabenstellung gemäß § 10 und als außerordentliche Mitgliedschaft gemäß § 11. Nach § 10 dieser Satzung waren Mitgliedsorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung solche Verbände, die keine Fachsportart vertreten, deren Tätigkeiten jedoch weitgehend im sportlichen Bereich liegen und die über Untergliederungen verfügen.

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Gemäß einer vom Präsidium des Beklagten zur Mitgliederversammlung des Beklagten am 19.1.2008 vorgelegten Sitzungsvorlage ergab die Überprüfung der vom Kläger eingereichten Unterlagen, dass alle zur Aufnahme notwendigen formalen Voraussetzungen gegeben sind. Dementsprechend schlug das Präsidium des Beklagten als Beschlussvorschlag zur Abstimmung vor, den Kläger als Mitglied mit besonderer Aufgabenstellung aufzunehmen. Die Abstimmung über diesem Antrag wurde vertagt und auf der Mitgliederversammlung des Beklagten am 22.1.2009 wurde der Antrag abgelehnt.

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Bei einem im Juni 2009 durchgeführten Sportrechtsverfahren hat die Spruchkammer des Beklagten unter Abweisung der Anträge des Klägers im Übrigen der Mitgliederversammlung des Beklagten empfohlen, den Kläger als Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung (§ 10 der Satzung) aufzunehmen. Auf den Beschluss der Spruchkammer vom 29.06.2009 (Anlage K 23) wird verwiesen.

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Im Rahmen der Mitgliederversammlung des Beklagten am 05.02.2010 und damit während des Rechtsstreits wurde der erneute Aufnahmeantrag des Klägers mit 358 zu 11 Stimmen abgelehnt. Gleichzeitig wurde eine neue Satzung beschlossen, die an die Aufnahmeordnung des angepasst und am 16.04.2010 in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Danach ist die außerordentliche Mitgliedschaft entfallen und in der modifizierten Mitgliedschaft mit besonderer Aufgabenstellung (§ 10) aufgegangen. In § 10 heißt es nunmehr:

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"Als Mitgliedsorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung können Verbände aufgenommen werden, die keine Fachsportart vertreten und die eine besondere Aufgabenstellung insbesondere durch eine von der sportlichen Betätigung unabhängige und in der Satzung erläuterte besondere Gruppenzugehörigkeit ausdrücken, sich im Bereich von Wissenschaft und Bildung betätigen oder Förderverbände sind. Verbände, die sich ausschließlich auf die Betreuung eines der folgenden Teilbereiche des Sports beschränken, können nicht aufgenommen werden:

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Leistungs- oder Breiten-/Freizeitsport oder ..."

  1. Leistungs- oder Breiten-/Freizeitsport oder ..."
20

Der Kläger meint, er habe einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Beklagten. Der Beklagte sei ein Monopolverband, jedenfalls ein Verband mit monopolähnlicher Stellung, da er im sozialen Bereich eine überragende Machtstellung inne habe. Dem Beklagten komme im Bereich des im Vereinswesen organisierten Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssports eine Monopolstellung zu. Es bestehe ein wesentliches Interesse des Klägers an der Aufnahme, da die Mitgliedschaft im Beklagten erhebliche Vorteile wirtschaftlicher und sportlicher Art biete. Die Nichtmitgliedschaft erschwere die Ausübung von Aufgaben für den Sport wesentlich. Dazu käme eine negative Werbewirkung. Die Aufnahmeverweigerung sei unbillig. Er meint, die in der Mitgliederversammlung am 05.10.2010 vorgenommene Satzungsänderung sei mit der Monopolstellung des Beklagten und insbesondere mit der Zuweisung der Mittel aus dem Landeshaushalt des Landes für den Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, der in den örtlichen Sportvereinen betrieben werde, unvereinbar und damit unwirksam. Außerdem sei auf den Tag der Antragstellung, spätestens auf den Tag der Klageerhebung, nicht auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Im Übrigen bestehe auch nach der neuen Satzung ein Anspruch auf Aufnahme, da mit Wegfall der außerordentlichen Mitgliedschaft - so behauptet der Kläger - die bisherigen außerordentlichen Mitglieder und nunmehr als Mitgliedsorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung nach § 10 dem Beklagten angehörten und er - der Kläger - seiner Meinung nach daher erst Recht einen Aufnahmeanspruch als Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung habe. Außerdem ergebe sich ein Aufnahmeanspruch aus § 826 BGB.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung in den aufzunehmen.

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Hilfsweise beantragt er,

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den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als außerordentliche Mitgliedsorganisation in den aufzunehmen.

25

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Er ist der Ansicht, weder habe er eine monopolartige soziale Machtposition im Bereich des Breiten- und Freizeitsport, noch verfolge der Kläger wesentliche Interessen, noch erscheine die Ablehnung des Klägers nach der Abwägung der Parteiinteressen unbillig. Zudem ist er der Meinung, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Mitgliedschaft mit besonderer Aufgabenstellung, wie sie nach der Satzung vom 5.2.2010 erforderlich seien, nicht, so dass er keinen Anspruch auf Aufnahme habe.

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Im Termin vom 08.09.2010 hat die Kammer den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass sich Haupt- und Hilfsantrag aufgrund der Satzungsänderung möglicherweise erledigt haben könnten, und angeraten, hilfsweise die Erledigung zu beantragen. Daraufhin hat der Klägervertreter erklärt, den Hilfsantrag auf Erledigung nicht zu stellen, aber noch zu Protokoll zu geben, dass der Kläger auch im Bereich Gesundheits- und Reha-Sport tätig sei und deswegen ein Anspruch auf Aufnahme bestehe.

29

Der Beklagte rügt Verspätung im Hinblick auf neuen Tatsachenvortrag in dem Schriftsatz vom 07.09.2010 und im Termin vom 08.09.2010.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage (I.) ist unbegründet (II.).

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I.

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Für das Begehren des Klägers auf Aufnahme in den Beklagten ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet.

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Die besonderen Klagevoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat den Instanzenzug innerhalb des Vereins erschöpft. Er hat vor Erhebung der Klage das von der Satzung des Beklagten vorgegebene Verfahren zur Erlangung der Mitgliedschaft ohne Erfolg durchgeführt. Die Mitgliederversammlung des Beklagten, die nach § 12 der Satzung des Beklagten zur Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedsorganisationen berufen ist, hat mit Beschluss vom 22.01.2009 den Antrag des Klägers auf Aufnahme abgelehnt. Das vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte notwendige verbandsrechtliche Sportrechtsverfahren gemäß § 32 der Satzung i. V. m. der Rechtsordnung des Beklagten vor der Spruchkammer des Beklagten wurde durchgeführt. Die Spruchkammer hat der Mitgliederversammlung unter Abweisung der Anträge im Übrigen empfohlen, den Kläger als Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung (§ 10 der Satzung) aufzunehmen. Im Rahmen der Mitgliederversammlung des Beklagten am 05.02.2010 ist der erneute Aufnahmeantrag des Klägers jedoch abgelehnt worden.

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II.

37

Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

38

1.

39

Da es auf den Wortlaut der Satzung in dem Zeitpunkt ankommt, in dem über den Aufnahmeanspruch des Klägers zu entscheiden ist, ist nicht die frühere Fassung der Satzung des Beklagten, sondern die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung geltende Fassung der §§ 10 und 11 der Satzung zu Grunde zu legen (vgl. BGH, NJW 1973, 1973 ff., juris Rz. 28).

40

2.

41

Diese Satzungsbestimmungen sind rechtlich wirksam. Der Gesetzgeber hat dem Verein die grundsätzlich freie Befugnis eingeräumt, Zwecke und Aufgabenbereiche selbst festzulegen und zu bestimmen, auf welche Weise und mit welchen Mitgliedern er seine Zwecke verfolgen will (vgl. BGH a.a.O., juris Rz. 30). Dem Beklagten steht es daher grundsätzlich frei, in seiner Satzung zu bestimmen, dass Verbände, die sich ausschließlich auf die Betreuung des Teilbereichs Leistungs- oder Breiten-/Freizeitsport beschränken, nicht aufgenommen werden, und eine außerordentliche Mitgliedschaft für sonstige dem Sport dienende Verbände und Institutionen entfallen und in der Mitgliedschaft mit besonderer Aufgabenstellung aufgehen zu lassen. Diese Satzungsänderung hat nicht willkürlich stattgefunden, sondern war erforderlich, um die Satzung an die Satzung und Aufnahmeordnung des anzupassen. Dieser hatte in seiner Aufnahmeordnung (Anlage B 8) in § 4 Nr. 3 festgelegt, dass Verbände, die sich ausschließlich auf die Betreuung eines der im Folgenden genannten Teilbereiche beschränken, nicht aufgenommen werden können. Ein Teilbereich darunter ist der Breiten- und Freizeitsport. Eine außerordentliche Mitgliedschaft ist in der Aufnahmeordnung nicht vorgesehen.

42

3.

43

Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, als Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung in den Beklagten aufgenommen zu werden. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der neu gefassten Satzungsbestimmung des § 10. Es kann dabei offen bleiben, ob der Kläger die in § 10 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Nach der nunmehr in § 10 Satz 2 der Satzung enthaltenen Ausschlussklausel kann der Kläger, der sich auf die Betreuung des Teilbereiches Breiten-/Freizeitsport beschränkt, bereits nicht aufgenommen werden. Es kann offen bleiben, ob der Kläger, was der Beklagte unter Erhebung der Verspätungsrüge bestreitet, im Gesundheits- und Reha-Sport tätig ist. Denn der Gesundheits- und Reha-Sport fällt unter den Teilbereich Breiten-/Freizeitsport und stellt keinen eigenständigen Teilbereich dar.

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Der Kläger vertritt ausschließlich den Freizeit- und Breitensport. Dies ergibt sich bereits aus dem Namen des Klägers ( .) und § 1 seiner Satzung, wonach er den Freizeit- und Breitensport vertritt. Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass er ausschließlich den Freizeit- und Breitensport vertritt. Die Aufgabe des Klägers ist in § 3 seiner Satzung bestimmt als "die Pflege und Förderung des Freizeit- und Breitensportes in zeitgemäßen Formen". Weiter heißt es in § 3 der Satzung, dass die Förderung des Sports z. B. den Freizeit-, Breiten-, Fitness-, Gesundheits-, Abenteuer-, Erlebnis-, Reha- und kompensatorischen Sports umfasst. Damit umfasst die Förderung des Freizeit- und Breitensports nach der Satzung des Klägers z. B. den Gesundheits- und Reha-Sport, so dass der Gesundheits- und Reha-Sport unter den Breiten-/Freizeitsport fällt und keinen eigenen Teilbereich darstellt. Dies wird auch deutlich durch die Regelung in der Satzung des Klägers zur Mitgliedschaft. Dort heißt es nämlich, dass jeder gemeinnützige Sportverein Mitglied werden kann, wenn Freizeit- und Breitensport im Sinne des § 3 dieser Satzung betrieben wird. Freizeit- und Breitensport nach § 3 meint den Freizeit- und Breitensport in seinen Ausprägungen Freizeit-, Breiten-, Fitness-, Gesundheits-, Abenteuer-, Erlebnis-, Reha- und kompensatorischen Sport. Dies wird durch die beispielhafte Aufzählung deutlich. Keine der genannten Ausprägungen soll einen vom Freizeit- und Breitensport getrennten Teilbereich darstellen. So ist beispielsweise auch nicht davon auszugehen, dass der Abenteuersport nicht unter den Freizeit- und Breitensport fallen soll. Etwas anderes gilt auch nicht für den Gesundheits- und Reha-Sport.

45

4.

46

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme als außerordentliche Mitgliedsorganisation. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Mitgliedschaft beim Beklagten nach § 11 Satzung a. F. besteht nicht mehr.

47

5.

48

Die Ablehnung der Aufnahme des Klägers steht daher mit der Satzung des Beklagten im Einklang.

49

6.

50

Ein Anspruch auf Aufnahme als Vereinsmitglied besteht auch nicht nach §§ 826, 249 BGB, wobei es sich um einen gesetzlichen Ausnahmeanspruch handelt, der auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 157). Der Beklagte handelt bei der Ablehnung des Aufnahmeantrages nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wobei die verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der Sittenwidrigkeit unter Beachtung der Wahrung der Grundrechte des Klägers und seiner Mitglieder zu erfolgen hat. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte eine Monopolstellung innehat. Denn eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht regelmäßig schon dann sittenwidrig, weil der Verein eine Monopolstellung besitzt. Denn auch ein Verein mit Monopolstellung ist grundsätzlich nicht genötigt, Mitglieder aufzunehmen oder in seinen Reihen zu dulden, die den satzungsmäßig bestimmten Vereinsgrundsätzen nicht entsprechen oder nachhaltig zuwiderhandeln (vgl. BGH NJW 1973, 35). Einem solchen Verein kann jedenfalls der Vorwurf sittenwidrigen Handelns dann nicht gemacht werden, wenn er an seiner Satzung festhält, sofern sich der Bewerber der Satzung anpassen könnte, ohne unverhältnismäßige Opfer auf sich zu nehmen (vgl. BGH NJW 1969, 316). Umgekehrt muss aber auch dem Monopolverband, soweit möglich und zumutbar, angesonnen werden, den mit der Aufnahmebeschränkung verfolgten, an sich gerechtfertigten Zweck durch eine "mildere" Ausgestaltung seiner Satzung zu erreichen und durch eine entsprechende Satzungsänderung dem Bewerber den Zugang zu den Verbandsvorteilen zu eröffnen. Wenn der Monopolverband eine solche ihm zumutbare Satzungsänderung nicht innerhalb angemessener Frist vornimmt, wäre eine Klage des Bewerbers auf Aufnahme begründet. Dies gilt umso mehr, als ein Verein sonst durch auf einen unerwünschten Bewerber "zugeschnittene" Satzungsbestimmungen dessen Aufnahmeanspruch illusorisch machen könnte (vgl. Waldner, Der eingetragene Verein, 10. Aufl., Rn. 77). Unter Abwägung der Interessen der Beteiligten kann vorliegend nicht von einem sittenwidrigen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Satzungsänderung der Anpassung an die Satzung und Aufnahmeordnung des diente, dessen Mitglied der Beklagte ist, und es sich nicht um eine auf einen unerwünschten Bewerber "zugeschnittene" Satzungsänderung gehandelt hat. Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung des Beklagten kann jede Sportart nur durch eine Mitgliedsorganisation vertreten werden. Die Vereine, die Mitglieder des Klägers sind, sind bereits über ihre sportartbedingten Dach- und Fachverbände im Beklagten organisiert. Die Ziele des Klägers gemäß § 3 seiner Satzung, die Vertretung der , die Aus- und Weiterbildung von Trainern, Übungsleitern und Funktionären, die Durchführung von Breitensport und Fitness-Events, die enge Zusammenarbeit mit anderen Verbänden sowie die Entwicklung von Zukunftsmodellen für einen modernen Sportverein, lassen sich mit Ausnahme des ersten Punktes auch ohne Mitgliedschaft im Beklagten verwirklichen. Die Partizipation an den monetären Ressourcen, die das Land für den Breitensport zur Verfügung stellt, kann auch auf andere Weise erreicht werden. Insbesondere partizipieren sämtliche Mitglieder des Klägers über ihre Dach- und Fachverbände an den finanziellen Mitteln, die der Beklagte an diese Verbände auszahlt. Die Mitglieder des Klägers sind über ihre Dach- und Fachverbände bereits stimmrechtlich im Beklagten vertreten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Beklagte nicht gehalten, seine Satzung zugunsten des Klägers "milder" zu gestalten. Die Einschränkung in § 10 Satz 2 der Satzung, Verbände nicht aufzunehmen, die sich auf den Leistungs- oder den Breiten-/Freizeitsport beschränken, dient dem sachlich gerechtfertigten Ziel der einheitlichen Sportförderung. Es ist dem Kläger zuzumuten, sich nicht nur auf den Breiten-/Freizeitsport zu beschränken. Ein unverhältnismäßiges Opfer ist darin nicht zu sehen. Dass andere Verbände, die sich nur auf den Leistungssport oder den Breiten-/Freizeitsport beschränken, als besondere Mitglieder aufgenommen worden sind, lässt sich nicht feststellen.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 25.000,00 EUR