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Landgericht Duisburg·2 O 352/15·16.10.2016

Anerkenntnisurteil: Zahlung an Erbengemeinschaft und Freistellung von Anwaltskosten

ZivilrechtErbrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen, als Gesamtgläubigerinnen in einer Erbengemeinschaft, wurden im Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten verurteilt, 12.364,11 EUR zzgl. 5% Zinsen seit 01.08.2015 zu zahlen. Der Beklagte hat die Klägerinnen zudem von Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR freizustellen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht wiedergegeben.

Ausgang: Klage der Klägerinnen gegen den Beklagten stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 12.364,11 EUR zzgl. Zinsen und zur Freistellung von Anwaltskosten verurteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht gemäß § 313b Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

2

Ein Anerkenntnisurteil begründet einen vollstreckbaren Titel, durch den der Beklagte zur Zahlung der im Tenor bezeichneten Geldforderung nebst Zinsen verurteilt wird.

3

Soweit Gegenstand des Anerkenntnisses ist, kann das Gericht im Tenor die Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung der Klägerinnen von Anwaltskosten feststellen.

4

Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beklagten auferlegen und das Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklären.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen in Erbengemeinschaft 12.364,11 EUR zzgl. 5 % Zinsen seit dem 01.08.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerinnen von der Verpflichtung zur Zahlung von Anwaltskosten i.H.v. 958,19 EUR an die Rechtsanwälte M und G in E freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).