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Landgericht Duisburg·2 O 352/05·20.07.2006

Zwischenfeststellungsklage: Architektenvertrag wegen Kopplungsverbot (Art. 10 § 3 MRVG) unwirksam

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Architekt verlangte Honorar und begehrte vorab die Feststellung, der Architektenvertrag sei wirksam und nicht wegen Kopplungsverbots nichtig. Das LG wertete den Antrag als zulässige Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO), wies ihn aber als unbegründet ab. Nach Beweisaufnahme stand der Architektenvertrag im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb, weil der Architekt das Grundstück „an der Hand“ hatte und die Erwerbsanbahnung/Verhandlungen über ihn liefen. Damit war die Vereinbarung nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam.

Ausgang: Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung der Wirksamkeit des Architektenvertrags abgewiesen, da der Vertrag wegen Kopplungsverbots unwirksam ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn im Prozess ein vorgreifliches Rechtsverhältnis streitig wird, von dessen Bestehen die Entscheidung über die Hauptforderung abhängt.

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Eine Vereinbarung ist nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam, wenn sich der Grundstückserwerber im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, für Planung und Ausführung die Leistungen eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs in Anspruch zu nehmen.

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Der erforderliche Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb liegt nicht nur bei ausdrücklicher Abhängigmachung durch den Veräußerer vor, sondern auch, wenn der Architekt den Nachweis bzw. die Vermittlung eines Baugrundstücks faktisch von der Beauftragung seiner Leistungen abhängig macht.

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Für die Annahme einer unzulässigen Kopplung genügt es, dass aus Sicht des Erwerbers nach den objektiv erkennbaren Begleitumständen die Vertragskopplung als selbstverständlich erscheint; einer ausdrücklichen Erklärung der Kopplung bedarf es nicht.

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Steht fest, dass vertragliche Ansprüche wegen Nichtigkeit nicht bestehen, kommt eine Vergütung allenfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Betracht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 256 Abs. 2 ZPO§ Art. 10 § 3 MRVG

Tenor

Die Klage wird insoweit abgewiesen als der Kläger beantragt festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 23.02.2005 geschlossene Architektenvertrag wirksam und nicht aufgrund eines Kopplungsverbotes unwirksam ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Architektenhonorar.

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Unter dem 23.04.2005 schlossen die Parteien einen Vertrag über Architektenleistungen des Klägers betreffend den Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garage in E, B. Wie es zu dem Abschluss des Architektenvertrages kam, ist zwischen den Parteien streitig.

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Das zu bebauende Grundstück erwarb die Beklagte von dem Zeugen D. Die Erschließungsleistungen betreffend die erworbenen Grundstücke hatte die Ehefrau des Klägers erbracht.

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Während der Planungs- und Bauausführungsphase kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten, die letztlich zu einer Kündigung des Architektenvertrages durch die Beklagte führte. Die Ursache der Unstimmigkeiten ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig.

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Nach Beendigung des Vertrages erstellte der Kläger unter dem 27.07.2005 seine Schlussrechnung, die er mit Schlussrechnung vom 16.02.2006 korrigierte. Mit der Klage begehrt er jedoch lediglich den sich aus der Schlussrechnung vom 27.07.2005 ergebenden geringeren Betrag.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich, bevor sie sich zum Erwerb des Grundstückes „B“ in E2 entschieden habe, an den Kläger gewandt, um durch diesen die Bebauung eines Grundstücks auf der Straße „I-Straße„ in E2 planen zu lassen. Das Grundstück sei jedoch zur Verwirklichung der Pläne der Beklagten nicht geeignet gewesen. Die Beklagte habe den Kläger sodann darauf angesprochen, ob er nicht ein geeigneteres Grundstück kenne. Daraufhin habe der Kläger der Beklagten anheimgestellt, sich mit dem Eigentümer der Grundstücke B, den Zeugen D, in Verbindung zu setzen. Dieses Grundstück habe er zu keiner Zeit „an der Hand gehabt„. Das seine Ehefrau Erschließungsträgerin dieser Grundstücke gewesen sei, beruhe auf einem Zufall. Der Erwerb der Grundstücke sei auch unabhängig von seiner Beauftragung als Architekt gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, das die Entscheidung, den Kläger als Architekten zu beauftragen, bereits zeitlich vorher gefallen sei.  Vor Einschaltung des Klägers sei die Beklagte auch  über die Verkaufsabsichten des Zeugen D informiert gewesen. Sie hätte von diesem daher auch ohne Einschaltung des Klägers kaufen können. Der Kläger vertritt die Ansicht, aufgrund dessen sei der Architektenvertrag nicht wegen Verstoßes gegen das Kupplungsverbot unwirksam.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen an ihn 38.160,85 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozent-

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              punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 37.457,54 € seit dem

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              01.09.2005 und im übrigen seit 08.11.2005 zu zahlen,

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              vorab festzustellen, da der am 23.02.2005 geschlossene Architektenvertrag

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              wirksam und nicht aufgrund eines Kopplungsverbotes unwirksam ist.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Kläger habe verschiedene Grundstücke in der Zeitung, u. a. einem Grundstück im „I-Straße„ in E2, inseriert. Hierauf habe sich die Beklagte gemeldet. Hierbei sei es ihr nur um den Kauf eines Grundstückes und nicht um den Abschluss eines Architektenvertrages gegangen. Während der Gespräche habe der Kläger jedoch die Grundstücke „B„ empfohlen. Der Kläger habe mit der Beklagten auch über den Kaufpreis und die Höhe der zu leistenden Erschließungskosten verhandelt. Den Verkäufer D habe sie erst bei Beurkundung des notariellen Kaufvertrages kennen gelernt. Nachdem man sich über Kaufpreis und Höhe der Erschleißungskosten einig gewesen sei, habe der Kläger den Architektenvertrag aus der Schublade geholt und zur Unterschrift vorgelegt. Er habe Vorschläge unterbreitet und sodann die Beklagte zur Unterzeichnung des Architektenvertrages überredet. Vor diesem Zeitpunkt sei kein anderer Architektenvertrag mit dem Kläger geschlossen worden.

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Die Beklagte ist Ansicht, aufgrund der geschilderten Umstände sei der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot unwirksam. Der Kläger könne daher seine Leistung nur insoweit vergütet bekommen, als sie durch die Leistungen ungerechtfertigt bereicht sei.

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Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Zwischenfeststellungsklage des Klägers ist unbegründet.

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Der Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2006 ist als Zwischenfeststellungsklage i. S. d. § 256 Abs. 2 ZPO auszulegen und hiernach zulässig. Im Laufe des Prozesses ist ein Rechtsverhältnis streitig geworden von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtstreites abhängt. Zwischen den Parteien ist nämlich streitig, ob der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag wirksam oder wegen Verstoßes gegen Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen nichtig ist. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses ist für die Entscheidung der Hauptsache auch vorgreiflich. Von dieser Frage hängt nämlich entscheidend ab, ob der Kläger vertragliche Ansprüche - wie vorliegend geltend macht -, verfolgen kann oder darauf zu verwiesen ist, die Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch  zu nehmen.

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Die Entscheidung über die Zwischenfeststellungsklage des Klägers im Rahmen eines Teilurteils ist auch zulässig, da über die Hauptklage noch keine Entscheidung ergangen ist (Zöller, 25. Aufl., § 256 Rdnr. 22).

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Die Zwischenfeststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass der am 23.02.2005 geschlossene Architektenvertrag wirksam und nicht wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot unwirksam ist, ist jedoch unbegründet.

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Der Architektenvertrag zwischen den Parteien ist unwirksam, weil er gegen Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) verstößt.

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Danach ist jede Vereinbarung, durch die sich der Erwerber eines Grundstückes im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei Planung und Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam. Der Schutzzweck des Gesetzes - Vermeidung des Mietanstiegs durch Vermeidung steigender Baukosten – sollte nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch erreicht werden, daß bei dem knappen Angebot an Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Baugrundstücke an die Hand gegeben waren, eine monopolartige Stellung erwarb und das dadurch eine Verzerrung des Wettbewerbs eintrat.

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Vorliegend aber stand der abgeschlossene Architektenvertrag im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb der Beklagten.

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Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundstückes steht jede Verpflichtung des Erwerbers zur Inanspruchnahme eines Ingenieurs oder Architekten, ohne die er rechtlich oder tatsächlich das Grundstück nicht hätte erwerben können. Ein solcher Zusammenhang liegt nicht erst dann vor, wenn der Veräußerer den Verkauf eines Grundstücks davon abhängig macht, daß der Erwerber einen bestimmten Ingenieur oder Architekten beauftragt, sondern auch dann, wenn der Architekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Baugrundstückes davon abhängig macht, daß der Erwerber seine Leistungen in Anspruch nimmt (OLG Düsseldorf, BauR 1980, S. 480; BGH , BauR 1981, S. 295).

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Ein Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und Architektenvertrag kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn aus der Sicht des Grundstückserwerbers die Vertragskopplung selbstverständlich erscheint (OLG Düsseldorf, BauR 1980, S. 480). Ein Zusammenhang in diesem Sinne ist auch dort anzunehmen, wo das Verhalten des Architekten unter Berücksichtigung aller objektiv erkennbaren Begleitumstände als dahin gerichtete Willenserklärung zu verstehen ist und der Erwerber das auch so aufgefasst hat (BGH BauR 1981, S. 296).

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Vorliegend ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Eigentümer D den Kläger mit der Veräußerung des Grundstückes beauftragt, der Kläger das Grundstück mithin an der Hand hatte und sich die Beklagte an den Kläger gewandt hatte, um ein Grundstück zu erwerben und nicht um die Leistungen des Klägers als Architekt in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Gespräche über den Grundstückserwerb ist es in den Büroräumen des Klägers dann auch zum Abschluss des Grundstückkaufvertrages gekommen. Für die Beklagte selbst hat keine Möglichkeit bestanden, mit dem Veräußerer in Verbindung zu treten und sich bei diesem als Erwerber einzuführen. Alle Maßnahmen bis zum Abschluss des Kaufvertrages erfolgten durch den Kläger. Darüber hinaus war der Kläger, wie das zwar für einen Makler nicht aber für einen Architekten üblich ist, bei der Beurkundung des Kauvertrages zugegen.

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Diese Umstände tragen für sich genommen dazu bei, um die Feststellung eines Zusammenhangs von Grundstückserwerb und Architektenvertrag zu rechtfertigen. Der Beklagte, die sich für den Ankauf des Grundstückes interessierte, musste es unter den gegebenen Umständen wichtig erscheinen, den Kläger für sich einzunehmen.

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Unerheblich ist, daß weder der Verkäufer noch der Kläger erklärt haben, daß das Grundstück ohne die Architektenbindung nicht erworben werden könne. Zur Annahme einer Kopplung zwischen Grundstückerwerb und Architektenvertrag ist nicht erforderlich, daß eine solche ausdrücklich angedient wird, vielmehr ist es ausreichend, wenn aus der Sicht des Grundstückserwerbers die Vertragskopplung selbstverständlich erscheint (OLG Düsseldorf, BauR 1980, S. 480).

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Von dem Vorliegen des angenommenen Sachverhalts ist das Gericht  aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt.

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So hat der Zeuge T ausgesagt, daß er und die Beklagte den Kläger aufgrund einer Zeitungsannonce, in welcher ein Grundstück „J“ angeboten worden sei, kontaktiert hätte. Da man mit dem Grundstück nicht einverstanden gewesen sei, habe der Kläger sodann das Grundstück „B“ empfohlen. Die Kaufvertragsverhandlungen zu dem Grundstück habe allein der Kläger geführt und sei auch bei Abschluss des Kaufvertrages vor dem Notar zugegeben gewesen. Im Rahmen der über mehrere Termine geführten Verkaufsgespräche habe man sodann über Ideen zur Verwirklichung des Bauprojektes gesprochen und der Kläger habe eine Reihe von Vorschlägen gemacht. In einem dieser Termine habe der Kläger sodann einen vorgefertigten Architektenvertrag herausgeholt und der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt.

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Das Gericht hat keine Bedenken der Aussage des Zeugen T zu folgen. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge T als Ehemann der Beklagten in deren Lager steht. Der Zeuge T hat die genannten Vorkommnisse jedoch detailreich, in sich geschlossen und nach Auffassung des erkennenden Gerichtes überzeugend geschildert. Die Aussage des Zeugen T stimmt auch in einem wesentlichen Punkt mit der Aussage des Zeugen D überein. Der Zeuge D hat zwar angegeben, daß sich die Beklagte und der Zeuge T bei ihm auf dem Hof  nach dem Kauf des Grundstückes erkundigt hätte, und er diese sodann an den Kläger verwiesen hätte. Im Gegensatz hierzu hat der Zeuge T ausgesagt, die Beklagte und er hätten den Zeugen D erst unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages im Büro des Klägers kennen gelernt. Gleichwohl hat der Zeuge D den wesentlichen Punkt, nämlich daß er mit Kaufinteressenten keine Verkaufsgespräche geführt, sondern diese an den Kläger verwiesen habe, bestätigt.

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Soweit der Zeuge D ausgesagt hat, die Beklagte bereits bei einem Gespräch auf seinem Hof kennen gelernt zu haben, folgt das Geicht der Aussage des Zeugen D nicht, sondern glaubt insoweit den Angaben des Zeugen T. Der Zeuge D war bei seiner Aussage erkennbar darum bemüht, eine für den Kläger günstige Aussage zu machen, da er diesen aufgrund dessen Leistungen im Zusammenhang mit der Baulanderschleißung offensichtlich zu großem Dank verpflichtet war. So hat der Zeuge D auf Fragen des Gerichtes erkennbar zögernd geantwortet, jedoch bei der Frage, ob er die Beklagte vor einem Treffen im Büro des Klägers gesehen habe mehrfach wiederholt angegeben hat, diese auf seinem Hof vorher gesehen zu haben.

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Soweit der Zeuge D ausgesagt hat, er habe sämtliche Interessenten an den Kläger verwiesen und dieser habe für ihn die Verkaufsgespräche geführt, folgt das Gericht der Aussage des Zeugen D. Dieser hat insoweit nachvollziehbar geschildert, warum er sämtliche Interessenten an den Kläger verwiesen hat, nämlich, weil er diesem u. a. die Gelegenheit geben wollte, mit den Käufern Architektenverträge  zu schließen. Die Aussage des Zeugen D steht insoweit auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen T.