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Landgericht Duisburg·2 O 350/01·26.02.2002

Anlagevermittlung: Haftung wegen unterlassener Plausibilitätsprüfung (stille Beteiligung)

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einem Vermittlerunternehmen und dessen Mitarbeiter Rückzahlung einer Einlage aus einer atypisch stillen Beteiligung nach Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft. Das LG verneinte eine Eigenhaftung des Mitarbeiters mangels besonderen persönlichen Vertrauens oder eigenen wirtschaftlichen Interesses. Die Vermittlerin haftet jedoch aus dem Beratungsvertrag wegen unterlassener Plausibilitätsprüfung und fehlenden Hinweises auf konkrete Schneeballsystem-Indizien (u.a. kritische Presse, hohe Vertriebsaufwendungen). Ersatzfähig ist die Einlage nebst Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen; Steuervorteile und ein Zinsvorteil wurden nicht abgezogen.

Ausgang: Klage gegen den Mitarbeiter abgewiesen; gegen die Vermittlerin in Höhe von 19.688,75 EUR Zug um Zug stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eigenhaftung des Vermittlers als Vertreter neben dem Anlagevermittlungsunternehmen setzt entweder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss oder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens mit Garantiecharakter voraus; eine bloße Provisionsaussicht genügt nicht.

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Zwischen Kapitalanlagevermittler und Anlageinteressent entsteht regelmäßig ein vertragliches Beratungsverhältnis, aus dem die Pflicht folgt, alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Tatsachen mitzuteilen und das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen.

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Der Vermittler muss bei der Plausibilitätsprüfung auch konkrete kritische Presseberichte berücksichtigen und über spezifische, erkennbare Risiken des Anlagekonzepts (z.B. Indizien eines Schneeballsystems) aufklären; der pauschale Hinweis auf einen möglichen Totalverlust ersetzt dies nicht.

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Bei Verletzung von Aufklärungspflichten ist der Schaden grundsätzlich in der Rückabwicklung der Anlage zu bemessen (Einlage/Agio), wobei erhaltene Ausschüttungen als Vorteile anzurechnen sind.

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Steuervorteile aus Verlustzuweisungen sind im Regelfall nicht schadensmindernd anzurechnen, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits steuerpflichtig ist und dadurch eine typisierende Aufrechnung der Effekte eintritt.

Relevante Normen
§ 288 BGB§ 284 BGB§ 281 BGB§ 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz§ 823 Abs. 1 BGB§ 826 BGB

Tenor

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 19.688,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung des Beteiligungsanteils der Klägerin an der in Höhe von 50.000,00 DM.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 63 % und die Beklagte zu 2.) 37 %.Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt die Klägerin.Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) tragen 73 % die Beklagte zu 2.) und die Klägerin 27 %.Das Urteil ist für die Klägerin gegen die Beklagte zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2.) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt als Schadensersatz von den Beklagten die Rückzahlung eines Anlagebetrages, den sie als stille Beteiligung an der Firma investiert hatte.

3

Die Firma ursprünglich ein Bauunternehmen, beschaffte sich in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts Kapital u. a. über stille Beteiligungen, die über ein Emissionsprogramm interessierten Anlegern angeboten wurden.

4

Ende 1992 warnte die Zeitschrift "Gerlach-Report" vor einer Beteiligung an der KG, weil deren Geschäftsprinzip nach dem Schneeballprinzip aufgebaut sei und ohne das Anwerben neuer Anleger zusammenbrechen müsse, wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien Bl. 30 - 35 d. A. Bezug genommen.

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Der Beklagte zu 1) war als Vertreter der Beklagten zu 2) tätig, die Geldanlagen vermittelte. Der Beklagte zu 1) lernte die Klägerin über deren Lebensgefährten kennen. Im November 1993 kam es mehrmals zu Beratungsgesprächen über Geldanlagen zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin.

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Die Klägerin erhielt von dem Beklagten zu 1) einen Unternehmensprospekt der für Emissionen 1992/1993, wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Prospekt (Anlage K 2 zur Klageschrift) verwiesen. In diesem Prospekt ist u. a. die Angabe enthalten, dass der Gesamtumsatzerlös der 1991 14.436.916,00 DM betrug und dass 1991 7.817.227,00 DM für die Vermittlung stiller Gesellschafter aufgewendet wurden (Bl. 34 des Prospektes), für Personalaufwendungen 3,23 Mio DM, für Abschreibungen auf Sacheinlagen 8 Mio. DM und für sonstige betriebliche Aufwendungen 18,846 Mio. DM.

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Die Klägerin unterzeichnete sodann am 16.11.1993 einen Zeichnungsschein für eine Beteiligung als atypische stille Gesellschafterin an der in Höhe von DM 50.000,00. Zuzüglich verpflichtete sie sich zur Zahlung eines Agios in Höhe von DM 2.500,00.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein, Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.

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Sie erhielt für die Jahre 1994 - 1997 insgesamt Ausschüttungen aus der Beteiligung in Höhe von 13.992,16 DM. Steuerlich entstand ihr durch die Anlage in den Jahren 1993 - 1997 ein Vorteil von 10.205,60 DM und 1996 ein Nachteil von 7.166,92 DM.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 5.11.2001 (Bl. 56 ff.) nebst Anlagen Bezug genommen.

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Mittlerweile ist über das Vermögen der am 01.08.2000 das Insolvenzver-fahren eröffnet worden.

12

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 2) ihr als Vermittlerin der Anlage auf Schadensersatz hafte, die vermittelte Geldanlage sei mittlerweile wertlos. Sie verlagt mit der Klage die an die gezahlten 52.500,00 DM im Wege des Schadensersatzes zurück.

13

Der Beklagte zu 1) hafte, weil er das persönliche Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen habe. Er habe zudem unkritisch einfach die Angaben aus dem Emissionsprospekt der übernommen. Dem Beklagten zu 1) hätte bereits bei einer oberflächlichen Kontrolle des Prospektes auffallen müssen, dass die KG enorme Beträge für die Vermittlung stiller Gesellschafter aufgewendet hatte und darauf hinweisen müssen, dass nicht sichergestellt sei, dass das Kapital der Anleger überhaupt in Immobilien investiert werde. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte die Klägerin ihr Geld nicht angelegt.

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Er habe das Vertrauen der Klägerin durch die Vermittlung einer Berufsunfähigkeits- und einer Rentenversicherung erhalten. Er sei auch für ihren Lebensgefährten bei beruflichen Problemfällen ein vorgesetzter Ansprechpartner gewesen. Er habe Risiken verharmlost und darauf hingewiesen, dass bei der Beteiligung an der KG als Immobilienfirma die Immobilien als Sicherheiten zur Verfügung stünden. Die Klägerin selbst sei als Krankenschwester nicht in der Lage gewesen, anhand der übermittelten Materialien das tatsächliche Risiko abzuschätzen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 26.842,82 EUR zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 24.10.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung des Beteiligungsanteils der Klägerin an der in Höhe von 50.000,00 DM.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erheben die Einrede der Verjährung.

20

Der Beklagte zu 1) verweist darauf, dass er lediglich Vermittler der Beklagten zu 2), nicht aber selbst Vertragspartner der Klägerin gewesen sei. Er habe lediglich die Informationen über die Anlage weitergegeben, die er selbst von der Beklagten zu 2) erhalten habe. Er habe im Übrigen auf die Risiken der Anlage bis hin zum Totalverlust hingewiesen. Es habe mindestens vier Gespräche vor Zeichnung der Anlage gegeben. Außerdem seien die Klägerin und ihr Lebensgefährte, , über die Risiken bestens informiert gewesen. Auch werde in dem Prospekt auf die Risiken der Anlage hinreichend deutlich aufmerksam gemacht.

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Persönliches Vertrauen habe er nicht in Anspruch genommen, die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung als Vertreter lägen nicht vor. Er habe lediglich einen normalen Provisionsanspruch durch die Vermittlung erworben.

22

Auch die Beklagte zu 2) beruft sich auf eine ausreichende Risikoaufklärung, die in dem überlassenen Prospekt enthalten sei und verweist auf dessen Seiten 52 - 54 und 59. Die damalige Beratung der Klägerin sei in Ordnung gewesen. Die Insolvenz der sei 1993 nicht absehbar gewesen. Zudem habe die Klägerin die Risiken gekannt, auch sei der Lebensgefährte der Klägerin selbst Mitarbeiter einer Anlagevermittlungsfirma gewesen und in Anlagedingen erfahren, er habe auch die Provision der Klägerin mit dem Beklagten zu 1) geteilt, auch habe Herr letztlich das Anlageformular ausgefüllt. Der Beklagte zu 1) habe auch über einen möglichen Totalverlust informiert.

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Die Klägerin weist demgegenüber darauf hin, dass ihr Lebensgefährte keine Fachkenntnisse als Anlageberater habe.

24

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat dann der Beklagte zu 1) in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz die Ansicht vertreten, dass von der Klagesumme jedenfalls 31.364,68 DM an durch die Anlage erzielten geldwerten Vorteile abzuziehen seien. Weiterhin sei ein Zinsbetrag in Höhe von 4.824,18 DM abzuziehen. Weiterhin seien auch künftige steuerliche Vorteile aus Verlustzuweisungen zu berücksichtigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist unbegründet, gegen die Beklagte zu 2) teilweise begründet.

29

I.

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Die Klägerin hat aus der Anlagevermittlung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1).

31

Der Beklagte zu 1) ist - unstreitig - als Vertreter für die Beklagte zu 2) tätig geworden, eigene vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bestehen nicht.

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Ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin einen reinen Vermögensschaden geltend macht. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen den Beklagten zu 1) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung liegen gleichfalls nicht vor. Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 1) vor, nicht sorgfältig genug die 1993 erkennbaren Bedenken gegen eine Beteiligung an der erkannt und mitgeteilt zu haben. Das begründet jedoch nicht den Vorwurf vorsätzlich sittenwidrigen Handelns i. S. d. § 826 BGB.

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Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) als Vertreter trotz bestehenden Vertretungsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) bestehen nicht.

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Die Rechtsprechung erkennt eine solche Eigenhaftung des Vertreters dann an, wenn ein Vertreter am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. Palandt-Heinrichs, § 276, Rdz. 92 m. w. Nw.).

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1.)

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Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 1) in diesem Sinne besteht nicht. Es besteht nämlich nur dann, wenn der Vertreter wirtschaftlich betrachtet in eigener Sache tätig wird, wenn er als eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger des Geschäftes anzusehen ist. Dabei genügt ein bloß mittelbares Interesse, etwa die Aussicht auf eine Provision, nicht (BGH, NJW 90, 506).

37

So liegt der Fall indes hier. Der Beklagte zu 1) erhielt zwar von der Beklagten zu 2) eine Provision, die er sich mit dem Lebensgefährten der Klägerin teilte, eigentlich wirtschaftlicher Interessenträger des Geschäftes blieb aber die .

38

2.)

39

Der Beklagte zu 1) hat auch nicht in diesem Sinne persönliches Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen. Das würde voraussetzen, dass er über ein normales Verhandlungsvertrauen hinaus persönlich Gewähr für die Seriosität der Anlage übernommen hat. Dazu genügt nicht schon, wenn die Parteien bereits in Geschäftsbeziehung standen oder private Kontakte hatten (vgl. BGH, NJW-RR 92, 605). Daran gemessen läßt sich ein besonderes Vertrauen hier nicht feststellen. Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte zu 1) ihr bereits zuvor zwei Versicherungen vermittelt habe und gegenüber ihrem Lebensgefährten als Fachmann gelte. Beides sind aber keine außergewöhnlichen, ein besonderes Vertrauen begründenden Umstände. Es ist vielmehr normal, dass gegenüber einem Kunden der Mitarbeiter einer Anlagefirma oder auch einer Versicherung als fachlich kompetent erscheint, gleichfalls ist es normal, wenn eine Person im Laufe der Zeit mehrere Verträge vermittelt.

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Darüber hinaus wäre es erforderlich, ein besonderes, auf eine Garantie schließendes Verhalten des Beklagten zu 1) darzulegen. Das hat die Klägerin nicht getan, auch eine berufliche Zusammenarbeit ihres Lebensgefährten mit dem Beklagten zu 1) begründet nicht die Vermutung eines solchen Verhaltens des Beklagten zu 1).

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II.

42

Die Klägerin kann aber wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht bei Vertragsschluß von der Beklagten zu 2), mit der sie ein Vermittlungsvertrag über die Geldanlage verbindet, Schadensersatz beanspruchen.

43

Zwischen dem Vermittler einer Kapitalanlage, hier der Beklagte zu 2) und dem Anlageinteressenten ist i. d. R. ein vertragliches Beratungsverhältnis entstanden (BGH; NJW 1990, 2461, 2463). Daraus folgt zwar keine umfassende Beratungspflicht des Vermittlers in dem Sinne, dass er einzelne Umstände der vorgeschlagenen Anlagen bewerten muß, er hat aber alle für eine Anlageentscheidung wichtigen Tatsachen anzugeben. Zusätzlich wird von ihm verlangt, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität hin zu überprüfen (BGH, NJW-RR 2000, 998). Er muß angeben, wenn seine positive Darstellung einer Anlage ausschließlich auf nicht überprüften Informationen des betreffenden Unternehmens beruht. Dabei haftet er für das Verhalten seines eingesetzten Vermittlers nach § 278 BGB, hier des Beklagten zu 1).

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Im vorliegenden Fall hat eine wirtschaftliche Plausibilitätskontrolle der Anlage durch die Beklagte zu 2) nicht stattgefunden. Sie behauptet das auch selbst nicht. Vielmehr sprechen gewichtige Indizien dafür, dass eine solche Kontrolle unterblieben ist, denn eigentlich hätte 1993 von einer Anlage bei der auf der Grundlage des hier vorgelegten Prospektes abgeraten werden müssen.

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Zum Einen ergibt sich schon aus dem 1992 veröffentlichten Gerlach-Report ein deutlicher Hinweis darauf, dass das ehemalige Bauunternehmen mittlerweile im Schneeballsystem Anlegergelder akquiriert, ohne dass ein entsprechender Wertzuwachs an Immobilien verzeichnet werden kann, zum anderen ergibt sich aus dem vorgelegten Prospekt - worauf die Klägerin zu Recht hinweist -, dass ein erheblicher Teil der Gelder der KG zur Akquise neuer stiller Gesellschafter eingesetzt werden, was ebenfalls auf eine unzureichende Sicherung der Anlage durch Immobilienbau- und -erwerb und damit auf ein drohendes Schneeballsystem hindeutete. Dass ein Anlagevermittler in Erfüllung seiner Beratungspflichten verpflichtet ist, kritische Pressestimmen, so auch den Gerlach-Report, zu berücksichtigen, ist dabei von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, WM 1996, 1082, 1085). Entsprechende konkrete Hinweise sind der Klägerin nicht gegeben worden. Selbst wenn man die pauschale Behauptung der Beklagten zugrunde legt, dass über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt worden ist, so reicht das nicht. Denn ein Totalverlust ist eigentlich immer möglich, die konkrete Gefahr eines sich abzeichnenden Schneeballsystems ist dagegen unstreitig nicht aufgezeigt worden.

46

Diese Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag hat zur Anlageentscheidung der Klägerin und zur Zahlung der 50.000,00 DM Anlage und des Agios von 2.500,00 DM geführt, die Beklagten haben den ihnen zur Kausalität insofern obliegenden Gegenbeweis (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 999) nicht geführt.

47

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus c.i.c. ist nicht verjährt, er verjährt nach § 199 III BGB n.F. frühestens in 10 Jahren ab seiner Entstehung.

48

Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs ist Folgendes auszuführen:

49

Wäre die Klägerin richtig beraten worden, hätte sie in die Einlage keine 52.500,00 DM investiert, diese Summe stellt daher ihren ersatzfähigen Schaden dar.

50

Anzurechnen als Vorteil sind jedoch die durch die Anlage erhaltenen 13.992,16 DM, so dass ein Schadensbetrag von 38.507,84 DM = 19.688,75 EUR verbleibt.

51

Der der Klägerin durch Verlustzuweisungen entstandene steuerliche Vorteil ist nicht in Abzug zu bringen. Hier gilt, dass die Klägerin die Schadensersatzbeträge als Einkommen wird versteuern müssen (vgl. BGH, NJW 1979, 1451), denn sie stellen sich für die Klägerin als Betriebseinnahme dar. Dann jedoch gilt der Grundsatz, dass ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht aufgewogen wird, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen (BGH; NJW 1979, 1449, 1452).

52

Ein Zinsvorteil der Klägerin ist schließlich nicht abzuziehen. Es ist nicht dargelegt von der Beklagten, dass die Klägerin von den erhaltenen Ausschüttungen und Erstattungen Zinsen gezogen hat.

53

Nach §§ 288, 284 BGB ist die Forderung ab dem 24.10.2000 mit 5 % über Basiszins zu verzinsen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte zu 2) unstreitig schriftlich die Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen. Eine solche Verweigerung der Leistung genügt für den Verzugseintritt (vgl. Palandt-Heinrichs, § 284, Rdz. 35).

54

Nach § 281 BGB ist der Beteiligungsanteil der Klägerin an die in Höhe des zuerkannten Betrages abzüglich des Disagios an die Beklagte zu 2) zu übertragen.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11; 709 ZPO, die Entscheidung über die Kosten auf §§ 91 I; 92 I ZPO.

56

Streitwert: 26.842,82 EUR.

57

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