Kick-back-Aufklärung bei Medienfonds: Bank haftet aus Anlageberatungsvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der beratenden Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Empfehlung einer Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds. Das LG bejahte einen stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrag und sah eine Pflichtverletzung darin, dass die Bank nicht über das Bestehen und die Höhe der vereinnahmten Rückvergütung (8,25 %) aufklärte. Der Hinweis im Vermögensanlagebogen bzw. allgemeine Prospektangaben genügten nicht, weil die konkrete Größenordnung zur Offenlegung des Interessenkonflikts erforderlich sei. Die Bank wurde zur Rückabwicklung Zug um Zug, zur Freistellung von Folge-/Steuernachteilen sowie zur Zahlung von Zinsen (entgangener Gewinn) verurteilt; Annahmeverzug wurde festgestellt.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Rückabwicklung Zug um Zug, Freistellung, Annahmeverzug, Zinsen); im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig stillschweigend zustande, wenn eine Bank ein Beratungsgespräch führt und eine konkrete Anlageempfehlung ausspricht.
Eine beratende Bank muss über das Bestehen und die konkrete Höhe von Rückvergütungen/Innenprovisionen aufklären, um einen hierdurch begründeten Interessenkonflikt offenzulegen; dies gilt auch bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds (z.B. Medienfonds).
Allgemeine Hinweise, dass der Bank geldwerte Vorteile zufließen können, oder bloße Prospektangaben über Vertriebsvergütungen ersetzen nicht die Aufklärung über die konkrete Höhe der der Bank zufließenden Rückvergütung.
Bei unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; die Bank trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anleger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätte.
Der durch eine pflichtwidrige Beratung veranlasste Erwerb einer Kapitalanlage begründet regelmäßig bereits mit Zeichnung einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von Einlage und Agio; die Rückabwicklung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung und kann Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Folgeschäden umfassen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 53/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der G1GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,-- € an den Kläger 52.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 10.09.2003 bis zum 06.09.2007 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2007 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der G1GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,-- € von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vorgenannten Beteiligung resultieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der G1GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,-- € in Verzug befindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die durch die Anrufung des Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung. Die Beklagte ist eine deutsche Großbank. Sie vertreibt unter anderem selbst entwickelte und von Dritten konzipierte Medienfonds. Der Kläger erwarb eine Beteiligung an der G1GmbH & Co KG (im Folgenden: W).
Nach Beratungen über Anlagemöglichkeiten im August/September 2003 durch einen Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen M, der dem Kläger den W Fond empfahl, zeichnete der Kläger am 10.09.2003 einen Anteil von 50.000,-- € zuzüglich Agio in Höhe von 2.500,-- € an dem geschlossenen Medienfond W. In diesem Gespräch klärte der Zeuge M den Kläger mündlich nicht über Rückvergütungen auf, die die Beklagte für die Vermittlung von der Fonds Gesellschaft erhielt. Der Kläger unterzeichnete einen Vermögensanlage-Bogen (Bl. 389 a). Dieser Bogen enthält unmittelbar über der Unterschriftszeile eine Einverständniserklärung des Anlegers mit dem Hinweis darauf, dass der Bank im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z. B. Vermittlungsprovisionen wie Vertriebs- oder Vertriebsfolgeprovisionen) durch Dritte gewährt werden können. Tatsächlich zahlte die Fondsgesellschaft jedenfalls 8,25 % der jeweiligen Zeichnungssumme an die Beklagte. Der weitere Verlauf des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.
Der Prospekt enthält auf seinem Deckblatt in Großbuchstaben die Bezeichnung „GARANTIEFONDS". Die Fondsgesellschaft stellte neben einer im Prospekt näher beschriebenen „garantierten“ Sicherheit durch eine Schuldübernahme der E AG für die vom Lizenznehmer zu leistenden Schlußzahlungen hohe Steuervorteile in Aussicht. Nach dem Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wurden die für die Filmproduktion vorgesehenen Mittel allerdings abweichend vom Prospektinhalt nur zu etwa 20 % zweckentsprechend investiert, während der Restbetrag vom Produktionsdienstleister an den Lizenznehmer weiter geleitet wurde, der damit die Schuldübernahme unterlegte. Diese Geldmittel wurden deshalb von der Finanzverwaltung nicht als „Produktionskosten“ anerkannt, so dass der angestrebte Steuerspareffekt nach derzeitigem Sachstand nicht erreicht wird. An der Erstellung des Prospektes war die Beklagte nicht beteiligt.
Der Kläger behauptet, der Kundenberater der Beklagten, der Zeuge M, habe ihm die G1GmbH & Co. KG als sogenannte „Garantie Fonds“ vorgestellt, der die volle Rückzahlung des nominalen Anlagebetrages gewährleiste sowie eine ansprechende Rendite und hohe Steuervorteile biete. Der Emmissionsprospekt sei ihm nach seiner Erinnerung überreicht worden, nachdem er das Geld bereits überwiesen habe. Dieser sei in vielfacher Hinsicht fehlerhaft. Die Beklagte habe ihn nicht hinreichend auf seine Plausibilität überprüft. Außerdem ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte hätte ihn über die Höhe der an sie gezahlten Innenprovision aufklären müssen. Hinsichtlich der Kausalität einer Pflichtverletzung für den Anlagentschluss beruft sich der Kläger auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Den Betrag von 52.500,-- € hätte er ansonsten anderweitig gewinnbringend mit Erträgen von mindestens 4 % per anno angelegt. Außerdem meint der Kläger, zwischen ihm und der Beklagten sei aufgrund des mit dem Zeugen M geführten Gespräches stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.500,-- € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 10.09.2003 bis zum 6.9.2007 und ab dem 7.9.2007 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar auf der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an das G1GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,-- € resultieren.
3. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der G1GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,-- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteililgung an die Beklagte.
Hilfsweise:
die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der G1GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,-- € an die Beklagte.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der G1GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,-- € sowie der Annahme der Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befindet.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der G1GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,-- € in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe die Vorstruktur, den Prospekt, das Steuergutachten, die Finanzamtsbescheide und die Prospektprüfungsberichte sorgfältig geprüft und sei aufgrund der ihr zugänglichen Informationen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fonds zur Anlagevermittlung an ihre Kunden geeignet gewesen sei. Dabei habe sie sich auch auf das Steuergutachten einer namhaften Wirtschaftsprüfergesellschaft und auf einen Vorbescheid des Finanzamtes München stützen können, wonach von der steuerlichen Anerkennung der Fondskonzeption durch die Finanzbehörden auszugehen gewesen sei. Mit prospektwidrigen Zahlungslücken habe sie nicht rechnen müssen. Gegenüber dem Kläger sei sie nur als Vermittlerin der Anlage aufgetreten. Selbst wenn man von einer Anlageberatung ausgehe, habe sie ihre Pflicht nicht verletzt. Insbesondere seien die Angaben im Emmissionsprospekt über die Provisionszahlungen an die Vertriebspartner nach der Rechtslage im Jahr 2003 ausreichend gewesen. Da das Recht der W1AG (Eigenkapitalvermittlerin), Dritte in den Vertrieb einzuschalten und die Vergütung mit ihnen zu teilen, bei sorgfältiger Lektüre aus dem Prospekt ersichtlich gewesen sei, sei sie – die Beklagte – nicht verpflichtet gewesen, weiter über ihre Vertriebsprovision und daraus etwa resultierende Interessenkonflikte aufzuklären. Ebenfalls habe sie im Jahr 2003 eine solche Verpflichtung nicht erkennen können und sich deshalb gegebenenfalls in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. Keinesfalls dürfe einer entgegenstehenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rückwirkung beigemessen werden.
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 8.10.2008 (Bl. 390 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8.10.2008 (Bl. 390 ff. d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Beratungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte den Emmissionsprospekt ausreichend geprüft und den Kläger in den Beratungsgesprächen ordnungsgemäß über die mit der Fondsbeteiligung verbundenen wirtschaftlichen, insbesondere steuerlichen Risiken aufgeklärt hat. Jedenfalls ist sie ihm zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, weil sie nicht offenbart hat, in welcher Höhe sie im Innenverhältnis bei Zeichnung der Anlage eine Vertriebsprovision verdiente.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen. Ein solcher Vertrag kommt stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgespräches zu Stande, und zwar unabhängig davon, von wem die Initiative ausgegangen ist. Vorliegend hat es jedenfalls zwei Beratungsgespräche zwischen dem Kläger und dem Individualkundenbetreuer, dem Zeugen M, gegeben. In diesen Gesprächen hat der Zeuge M eine Empfehlung hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds ausgesprochen.
Die Beklagte hat ihre Pflicht aus diesem Anlageberatungsvertrag verletzt, indem sie unstreitig nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kläger über die Tatsache und die Höhe der ihr im Fall der Zeichnung der Fonds zufließenden Innenprovision aufgeklärt wurde. Der Anlageberater ist verpflichtet, den Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten und dabei richtig und vollständig über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen
Umstände aufzuklären (vgl. BGH NJW 1993, 2433; BGH NJW 2006, 2041). Zu diesen Pflichten gehört auch die Aufklärung über Rückvergütungen. Wenn eine Bank ihre Kunden berät und Anlageempfehlungen abgibt, sind die Kundeninteressen durch von der Bank vereinnahmte Rückvergütungen gefährdet. Es besteht dann die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, um möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Eine Bank, die eine Geldanlage empfiehlt, muss den Kunden deshalb darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie vom Ermittelten Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten enthält, um ihm einen insofern bestehenden Interessenkonflikt offen zu legen. Erst durch diese Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Anlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006, NJW 2007, 1876 ff., 1878).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Bank dem Kunden die Beteiligung an einem Medienfonds empfiehlt. Zwar trifft das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006 Anteile an einem Aktienfonds und damit Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 WpHG. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einem Beschluss vom 20.01.2009 (Aktenzeichen XI ZR 510/07) ausdrücklich festgestellt, dass es für den aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt keinen Unterschied macht, ob ein Berater Aktien- oder Medienfonds vertreibt. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG sei nur der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden. Eine Beschränkung der Grundsätze des Urteils vom 19.12.2006 auf den Anwendungsbereich des WpHG komme deshalb nicht in Betracht (Beschluss vom 20. Januar 2009, Rndziff. 12).
Dem steht auch die Rechtsprechung des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der für den Bereich der Anlagevermittlung eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen erst bei Überschreitung einer Schwelle von 15 % angenommen hat, nicht entgegen. Der Anlagevermittler ist im Interesse des Kapitalsuchenden mit dem Vertrieb einer bestimmten Anlageform befasst. Der Anlageinteressent tritt ihm in der Regel mit dem Bewusstsein gegenüber, dass der werbende und anpreisende Charakter seiner Aussagen im Vordergrund steht. Demgemäß ist der Anlagevermittler im Rahmen eines mit ihm geschlossenen Auskunftsvertrages zwar zu richtiger und vollständiger Auskunft über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Hierzu gehören auch die kritische Schwelle von 15 % übersteigende Innenprovisionen, weil diese erheblichen nachteiligen Einfluss auf die Werthaltigkeit und die Rentabilität der Anlage haben. Aufgrund seiner vertriebsorientierten Stellung wird dem Anlagevermittler jedoch nicht dasselbe weitreichende persönliche Vertrauen entgegen gebracht wie dem Anlageberater, von dem nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere auch deren fachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet wird. Die hierfür erforderliche Unabhängigkeit wird indes durch die von Innenprovisionen ausgehenden Anreize gefährdet, so dass auch unterhalb der Schwelle von 15 % eine Offenlegung des Interessenkonflikts geboten erscheint. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, dass der Kläger keine Vergütung für die Beratung zu zahlen hatte und es deshalb nahe lag, dass die Beklagte an den Vertriebskosten partizipierte. Denn jedenfalls die Größenordnung der Rückvergütung war aufklärungspflichtig. Ohne deren Kenntnis konnte der Kläger das Interesse der Beklagten an der empfohlenen Beteiligung und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen. Es reicht deshalb auch nicht aus, dass im Emmissionsprospekt Vertriebsprovisionen in einer Größenordnung von 13,9 % (einschließlich Agio) angegeben und dass Recht der Eigenkapitalvermittlerin offen gelegt wurden, Dritte mit dem Vertrieb zu betrauen (S. 69 des Emmissionsprospektes). Dies legte zwar Provisionszahlungen an die Beklagte nahe. Allerdings wurde daraus nicht deutlich, welchen Anteil die Beklagte von der Gesamtvertriebsvergütung erhielt. Ob der Prospekt dem Kläger rechtzeitig übergeben wurde, bedarf deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keiner weiteren Klärung.
Die Beklagte hat die danach gebotene Aufklärung des Klägers über die Höhe ihrer Vertriebsprovisionen unstreitig unterlassen. Dies begründet bereits bei Fahrlässigkeit die Haftung aus §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1 S. 1 BGB.
Den ihr obliegenden Beweis, dass sie die Pflichtverletzung nicht vertreten hat, hat die Beklagte nicht geführt.
Die Beklagte kann sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Soweit sie geltend macht, nach dem hier maßgeblichen Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Jahre 2003 habe es keine Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen unterhalb einer Schwelle von 15 % gegeben und ein solches Gebot sei auch nicht voraussehbar gewesen, verkennt sie, dass die Verpflichtung eines Beraters, Interessenkonflikte zu vermeiden, nicht das Ergebnis einer Rechtsänderung oder einer grundlegenden Änderung der richterlichen Rechtsprechung ist, sondern einem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz entspricht. Ob schon dies den Verschuldensvorwurf gegenüber der Beklagten für die hier vorliegende Fallgestaltung rechtfertigt, bedarf keiner Entscheidung, denn der Bundesgerichtshof hat jedenfalls in seinem Urteil vom 19.12.2000 klargestellt, dass eine Bank die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des daraus resultierenden Interessenkonflikts offenlegen muss (vgl. BGH NJW 2001, 962 ff., 963).
Zumindest aufgrund dieser Entscheidung musste die Beklagte im Jahre 2003 damit rechnen, dass sie auch zur Offenbarung ihrer Provisionen bei geschlossenen Fondsbeteilgungen verpflichtet war. Bei der im Bankverkehr gebotenen Sorgfalt hätte sie die mit dem Vertrieb befassten Anlageberater deshalb entsprechend instruieren oder auf andere Weise für eine Unterrichtung der Anleger sorgen müssen.
Die bereits erwähnte Rechtsprechung des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zur Offenbarungspflicht ab einer Provisionshöhe von 15 % rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Abgesehen davon, dass die insoweit grundlegende Entscheidung erst am 12.2.2004 ergangen ist und damit in dem maßgeblichen Jahr 2003 noch kein Vertrauen der Beklagten auf die Entbehrlichkeit einer Aufklärung begründen konnte, betrifft diese Rechtsprechung nur die Pflichten des Anlagevermittlers und stellt demgemäß auf die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage ab. Für den Bereich gesteigerter Vertrauensverhältnisse, wie etwa im Rahmen von Anlageberatungs- und Vermögensberatungsverträgen knüpfte die Rechtsprechung dagegen bereits zuvor an den zentralen Gesichtspunkt des Interessenkonfliktes an, der durch jede umsatzabhängige Innenprovision oder Rückvergütung ungeachtet ihrer Höhe begründet wird. Die Beklagte hätte deshalb zumindest ernsthaft in Erwägung ziehen und ihr Verhalten darauf ausrichten müssen, dass die Rechtsprechung zur uneingeschränkten Aufklärungspflicht ihrer Innenprovisionen für den Anlageberater auch über den Geltungsbereich des WpHG hinaus, insbesondere auch bei den hier maßgeblich geschlossenen Fonds, angewandt würde.
Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit dem Hinweis auf den in Amtshaftungssachen entwickelten Grundsatz entlasten, dass ein Verschulden des Beamten in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat („Kollegialgerichtsrichtlinie“). Dieser Grundsatz kann auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragen werden. Während der hoheitlich handelnde Beamte die Dienstpflicht hat, die infrage stehenden gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn sie ihm unklar erscheinen, oder sich eine Anwendungspraxis noch nicht herausgebildet hat, auf den vorliegenden Fall anzuwenden, geht es hier um eine freie unternehmerische Betätigung der Beklagten, für die sie selbst Verantwortung zu übernehmen hat. Dies schließt die Pflicht ein, sich selbst darüber klar zu werden, welche Aufklärungspflichten ihr bei der Annahmeberatung obliegen. Anders als ein Instanzgericht, das streitige Rechtsfragen entscheiden und sein Urteil gegebenenfalls einer Überprüfung im Rechtsmittelzug unterwerfen muss, hatte die Beklagte auch die Möglichkeit, bei verbleibender Ungewissheit den sicheren Weg einer Aufklärung zu wählen. Wenn sie dies nicht getan und sich auf eine – aus damaliger Sicht zumindest ernsthaft angreifbare – Rechtsauffassung festgelegt hat, geschah das auf eigenes Risiko und schließt angesichts der dargelegten, schon damals vorhandenen Ansätze in der Rechtsprechung jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht aus.
Die Pflichtverletzung der Beklagten war für die Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft ursächlich. Der Kläger hat vorgetragen, er hätte bei pflichtgemäßer Offenbarung des bestehenden Interessenkonflikts die empfohlene Fondsbeteilung nicht gezeichnet. Hierfür spricht bereits die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens. Diese gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen. Als Aufklärungspflichtige muss folglich die Beklagte darlegen und beweisen, dass der Kläger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben und den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH NJW 2009, 2298 ff., 2300).
Tragfähige Anhaltspunkte für einen solchen Rückschluss hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Kläger an einer steueroptimierten Anlage interessiert war und die anfallenden Vertriebsvergütungen marktüblich gewesen sein mögen, reichet insoweit nicht aus, zumal der Kläger zuvor noch nie Beteiligungen an geschlossenen Fonds erworben hatte und lediglich mal Telekomaktien gezeichnet hatte. Die Tatsache, dass der Kläger gerade keine Erfahrung mit Medienfonds hatte, wirft eher die Frage auf, ob er der Empfehlung der Beklagten in Kenntnis ihres Eigeninteresses nicht geringeres Gewicht beigemessen und sich deshalb für eine andere Kapitalanlage entschieden hätte. Der Umstand, dass der Kläger nicht von sich aus nach Provisionen der Beklagten und deren Höhe fragte, lässt ohnehin keine Rückschlüsse auf sein Verhalten im Fall ordnungsgemäßer Aufklärung zu.
Durch den Erwerb der Fondsbeteiligung ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden. Wer durch ein haftungsbegründendes Verschulden zu einer Kapitalanlage veranlasst wird, die er ohne dieses Verhalten nicht erworben hätte, ist in der Regel bereits durch den Erwerb geschädigt, ohne dass es auf die objektive Werthaltigkeit der Anlage ankommt. Der Kläger kann danach zunächst seine Einlage (50.000,-- €) nebst Agio (2.500,-- €) in Höhe von insgesamt 52.500,-- € ersetzt verlangen. Steuervorteile sind hierauf nicht anzurechnen, weil die Rückabwicklung der Beteiligung im Rahmen des Schadensersatzes zu einer Nachversteuerung führt und die Beklagte nicht dargelegt hat, dass dem Kläger danach außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben.
Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen frei zu stellen, die mittelbar oder unmittelbar aus einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft resultieren. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus der Möglichkeit, dass im Rahmen der Nachversteuerung Säumniszuschläge anfallen werden. Inwieweit diese durch Erträge aus der Anlage von Steuerersparnissen ausgeglichen werden, ist eine Frage der abschließenden Schadensberechnung; das Feststellungsinteresse wird durch diese Überlegung nicht ausgeschlossen.
Zahlung und Freistellung haben Zug und Zug gegen Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der Fondgesellschaft zu erfolgen. Welche einzelnen Schritte die Übertragung erfordert, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Die Verpflichtung des Klägers erstreckt sich nach dem Urteilsausspruch auf alle Handlungen, die zur Erreichung des bezeichneten Ergebnisses notwendig sind.
Schließlich greift auch der von der Beklagten erhobene Einwand eines anspruchsmindernden Mitverschuldens des Klägers nicht durch. Er knüpft an den weiteren Vorwurf einer prospektwidrigen Beratung des Klägers durch die Beklagte an und beruht auf deren Behauptung, der Kläger hätte etwaige Beratungsfehler bei sorgfältiger Lektüre des Emmissionsprospektes bemerken müssen. Eine solche Pflichtverletzung ist aber nicht Grundlage der vorliegenden Verurteilung.
Antragsgemäß ist weiter festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung in Verzug befindet. Die Beklagte hat eine „Rückabwicklung der Beteiligung“ im Rechtsstreit durchgängig abgelehnt. Gemäß § 295 S. 1 BGB genügte deshalb ein deutliches Angebot des Klägers zur Begründung des Annahmeverzuges. Dieses Angebot hat er mit seinen auf eine Zug – um -Zug – Verurteilung der Beklagten gerichteten Anträgen abgegeben.
Der Zinsanspruch ist begründet auch im Hinblick auf begehrten entgangenen Gewinn und ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 252 BGB. Dass der Kläger sein Kapital fest verzinslich angelegt hätte, wenn er es nicht in die streitgegenständliche Beteiligung investiert hätte, kann mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Nach der Lebenserfahrung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Eigenkapital in einer solchen Höhe nicht ungenutzt verwahrt, sondern anderweitig angelegt worden wäre. Zwar hat der Kläger nach eigenen Angaben bei seiner Anhörung vor der Kammer die streitgegenständliche Anlage insbesondere auch aus steuerlichen Gründen gewählt, zuvor aber mit Ausnahme des Ankaufs von Telekomaktien noch nie in geschlossene Fonds oder Ähnliches investiert. Bei dieser Sachlage kann ohne weiteres angenommen werden, dass er sich alternativ für eine Anlage zu marktüblichen Zinssätzen entschieden hätte. Bei der Festanlage eines Betrages von rund 50.000,-- € erscheint der Kammer eine Rendite von 4 % bezogen auf eine lange Laufzeit durchaus marktüblich (§ 287 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.