Klage wegen fehlerhafter Aufklärung über Inspektionsintervalle abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für einen Motorschaden und macht geltend, der Händler habe über Inspektionsintervalle falsch aufgeklärt und kein deutschsprachiges Serviceheft übergeben. Streitpunkt ist, ob der Händler zu einer Aufklärung über Herstellergarantiebedingungen verpflichtet war oder eine Falschinformation vorlag. Das Gericht verneint eine generelle Aufklärungspflicht und sieht keine beweisbare Falschinformation. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen angeblicher Falschaufklärung über Inspektionsintervalle und fehlendem deutschsprachigem Serviceheft abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB entstehen, sodass unter bestimmten Voraussetzungen Aufklärungspflichten des Vertragspartners begründet werden können.
Grundsätzlich besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Händlers über die für den Erhalt einer Herstellergarantie einzuhaltenden Wartungsintervalle; eine solche Pflicht setzt besondere Umstände oder ausdrückliche Absprachen voraus.
Die Nichtübergabe eines deutschsprachigen Servicehefts begründet keine Pflichtverletzung des Händlers, insbesondere wenn der Hersteller die Herausgabe eines solchen Heftes untersagt hat.
Positive Falschinformationen des Verkäufers können schadensersatzpflichtig sein; der Anspruchsteller trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Falschinformation.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 U 8/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche wegen einer behaupteten fehlerhaften Aufklärung über die Inspektionsintervalle zur Erhaltung der Herstellergarantie eines bei der Beklagten bestellten Fahrzeuges gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte betreibt unter anderem ein Autohaus in E. Die Ehefrau des Klägers suchte das Autohaus der Beklagten im Sommer / Herbst 2009 mehrmals auf. Bei späteren Gesprächen war auch der Kläger selbst zugegen. Die Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger und seiner Ehefrau führte ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge B P. Hierbei wurde auch die Option, ein reimportiertes Fahrzeug zu erhalten, diskutiert.
Der Kläger bestellte am 10.10.2009 ein aus Finnland reimportiertes Fahrzeug L zu einem Preis von EUR 28.200,00 bei der Beklagten. Auf dem Formular ist die Ehefrau (die Zeugin I2) als Bestellerin versehentlich angegeben worden. Das Fahrzeug wurde von der B2 GmbH gekauft und vom Kläger geleast. Gemäß dem Leasingvertrag wurden vom Leasinggeber die Ansprüche und Rechte gegen den Händler an den Kläger als Leasingnehmer abgetreten. Das Fahrzeug wurde am 03.11.2010 an den Kläger übergeben. Einige Zeit nach Übergabe des Fahrzeuges erhielt der Kläger eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache nachgereicht, jedoch kein deutschsprachiges Serviceheft.
Der Kläger ließ nach 27.299 km Laufleistung die erste Inspektion am Fahrzeug vornehmen. Am 19.09.2011 kam es zu einem Motorschaden am streitgegenständlichen Fahrzeug. Der Kläger machte im Herbst 2011 Mängelansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte lehnte eine Reparatur ab; zudem verwies sie den Kläger auf die Herstellergarantie der L2 GmbH. Der Kläger forderte die L2 GmbH mit Schreiben vom 07.12.2011 zur Übernahme der Kosten des Motorschadens auf. Dies wurde mit Schreiben vom 16.12.2011 abgelehnt. Zur Begründung verwies die L2 GmbH darauf, dass eine erste Inspektion nach den Garantiebedingungen bereits nach 15.000 km (oder spätestens einem Jahr) hätte durchgeführt werden müssen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 14.01.2012 das Fahrzeug instand zu setzen oder zu erklären, für die entstehenden Reparaturkosten aufzukommen. Der Kläger ließ das Fahrzeug anschließend bei der Firma B3 GmbH reparieren. Hierfür stellte das Unternehmen am 04.06.2012 EUR 13.956,56 in Rechnung. Für die vorgerichtliche Tätigkeit stellte der Rechtsanwalt des Klägers diesem EUR1.034,11 in Rechnung.
Der Kläger behauptet, der Zeuge P habe bei der Übergabe des Fahrzeuges am 03.11.2010 auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers mitgeteilt, dass eine erste Inspektion für das streitgegenständliche Fahrzeug nach 30.000 km fällig sei. Aus diesem Grunde habe der Kläger eine Inspektion nicht schon früher durchführen lassen.
Der Kläger behauptet, der Zeuge P habe gesagt, dass bei einem Reimport-Fahrzeug gegenüber einem deutschen Fahrzeug keine wesentlichen Unterschiede beständen. Ferner habe er mehrfach beim Zeugen P nach einem deutschsprachigen Serviceheft nachgefragt. Ihm sei auch kein finnisch-sprachiges Serviceheft übergeben worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 13.956,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2012 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.034,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Zeuge P habe den Kläger und seine Ehefrau von Anfang an darauf hingewiesen, dass das (finnische) Serviceheft eine zum Fahrzeug gehörende Urkunde sei und ein deutsches Serviceheft daher nicht geliefert werden könne. Der Zeuge habe den Kläger auch darauf hingewiesen, dass ein Wartungsintervall von 15.000 km (oder spätestens ein Jahr nach Erstzulassung) einzuhalten sei, um die Herstellergarantie zu erhalten.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.01.2013 in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2013 Beweis durch die Vernehmung von Zeugen erhoben. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 109 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 311, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278 BGB.
I.
Nach § 311 Abs. 2 Nr. 1, 3 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bzw. durch ähnliche geschäftliche Kontakte. Hierunter fallen auch die Verhandlungen zwischen einem Autohändler und einem Leasingnehmer, auch wenn das Fahrzeug letztlich nicht vom Leasingnehmer, sondern vom Leasinggeber erworben wird. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten sein. Bei einer schuldhaften Verletzung einer solchen Pflicht kann nach § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch bestehen.
Aus § 241 Abs. 2 BGB wird auch die Pflicht abgeleitet, den anderen Teil aufzuklären, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat. Welchen Inhalt eine derartige Aufklärung im konkreten Fall haben muss, richtet sich nach dem Zweck der Aufklärungspflicht. Sie soll dem Betroffenen Klarheit über die ihm unter Umständen drohende Gefahr verschaffen und ihn in die Lage versetzen, Gefahren für eigene Rechtsgüter abzuwehren (BGH NJW 1975, 824 f.).
Ein Anspruch des Klägers aus §§ 311, 280 Abs. 1, 278 BGB ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen Aufklärung oder aufgrund des nicht übergebenen Servicehefts. Eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung durch Nichtaufklärung scheitert bereits an der fehlenden Pflicht zu einer entsprechenden Aufklärung über die Garantiebedingungen.
1.
Es besteht nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der für die Erhaltung einer Garantie einzuhaltenden Wartungsintervalle. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Herstellergarantie nicht zwischen Verkäufer (hier der Beklagten) und dem Käufer, sondern zwischen (Fahrzeug-) Hersteller und Käufer bzw. Fahrzeugeigentümer gilt. Ein Autohändler ist an der Herstellergarantie grundsätzlich nicht beteiligt. Dass dies im vorliegenden Fall anders ist, ist nicht vorgetragen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Herstellergarantie häufig als Verkaufsargument verwendet wird. Dies führt aber nicht zu einer Pflicht, ohne Nachfrage die Bedingungen der Garantie zu erläutern. Denn die Herstellergarantie ist eine zusätzliche Leistung des Herstellers, die mit der Einhaltung der Wartungsintervalle (zumeist bei Herstellerwerkstätten) „erkauft“ wird.
Dies gilt grundsätzlich auch bei einem reimportierten Fahrzeug, insbesondere da es nach Aussagen des Zeugens P – zwar insoweit im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten – keine Unterschiede hinsichtlich der Inspektionsintervalle im Rahmen der Garantie zwischen einem deutschen und einem aus Finnland reimportierten Fahrzeug der Marke L3 gibt. Das Gericht hält diese Aussage auch für glaubhaft. Der Zeuge konnte diesen Punkt nachvollziehbar und in sich stimmig erläutern.
2.
Es liegt auch keine Pflichtverletzung in der Nichtübergabe eines deutschsprachigen Servicehefts. Dies gilt zunächst aufgrund der bereits dargelegten fehlenden Aufklärungspflicht. Ferner entfällt hier eine Pflichtverletzung auch deswegen, da die Garantiegeberin – die L2 GmbH – die Herausgabe eines deutschsprachigen Heftes nach Aussage des Zeugen P untersagt hat. Diese Aussage hält das Gericht für glaubhaft, denn sie betrifft das tägliche Geschäft des Zeugen und wurde nachvollziehbar erläutert und zudem von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Übergabe eines deutschen Servicehefts bei einem finnischen Reimport-Fahrzeug zulässig ist, wie der Zeuge P ebenfalls bekundet hat. Bereits die Anweisung des Garantiegebers, kein deutschsprachiges Heft für ein reimportiertes Fahrzeug herauszugeben, lässt eine Pflichtverletzung entfallen.
II.
Es besteht auch kein Anspruch nach §§ 311, 241 Abs. 2, 280, 278 BGB unter dem Aspekt der Falschaufklärung über die einzuhaltenden Inspektionsintervalle. Von der Verletzung einer Aufklärungspflicht durch Vorenthalten von Information ist die positive Falschinformation zu unterscheiden. Eine falsche Information macht bei Verschulden auch dann schadensersatzpflichtig, wenn keine Aufklärungs- oder Beratungspflicht bestand und dennoch Angaben – aus eigenem Antrieb oder auf Befragen – gemacht wurden. Die Falschinformation ist grundsätzlich immer eine Pflichtverletzung (Münchener Kommentar zum BGB-Bachmann/Roth, 6. Aufl. 2012, § 241 Rn. 132 m.w.N.).
Eine Falschinformation durch den Zeugen P konnte der darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Die Aussage der Zeugin I2 war insoweit nicht ergiebig. Sie hat bekundet, sie könne sich nicht daran erinnern, ob ihr Mann (der Kläger) nach Serviceintervallen gefragt habe. Herr P habe davon gesprochen, dass nach 30.000 km ein Ölwechsel fällig sei. Weiter hat die Zeugin ausgesagt, über eine große oder kleine Inspektion sei nie geredet worden, nur dass nach 30.000 km ein Ölwechsel fällig sei. Hierin liegt keine fehlerhafte Aussage über die Modalitäten einer Garantie. Zwar wird ein Ölwechsel regelmäßig im Rahmen einer Inspektion erfolgen. Jedoch kann aus der Aussage hinsichtlich der Notwendigkeit eines Ölwechsels nicht auf die im Rahmen einer Garantie vorgeschriebenen Inspektionsintervalle geschlossen werden.
Auch die Aussage des Zeugen P stützt die klägerische Behauptung nicht. Er hat bekundet, dass sowohl bei einem deutschen als auch bei einem reimportierten Fahrzeug die erste Inspektion für Fahrzeuge wie das des Klägers nach 15.000 km oder einem Jahr durchzuführen ist und anschließend nach 30.000 km. Hierrüber habe er den Kläger auch informiert.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO bzw. § 709 ZPO.