Sozialhilfeträger: Auskunftsanspruch zum Pflichtteil nach Überleitung (§ 90 BSHG)
KI-Zusammenfassung
Der Sozialhilfeträger verlangt nach Überleitung des Pflichtteilsanspruchs der hilfebedürftigen Tochter Auskunft zum Nachlass des verstorbenen Vaters. Streitig war u.a., ob trotz späterer Erbfolge der Tochter (Konfusion) sowie wegen angeblich fehlerhafter Überleitungsanzeige ein Auskunftsanspruch besteht und ob Verjährung eingetreten ist. Das LG bejaht den Anspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB: Die Tochter war im ersten Erbfall pflichtteilsberechtigt, die Konfusion steht wegen der Interessen des Sozialhilfeträgers nicht entgegen, und die Miterbin haftet als Gesamtschuldnerin. Verjährung verneint das Gericht wegen Hemmung durch rechtzeitige Klageerhebung (§ 204 BGB).
Ausgang: Klage auf Auskunft über den Nachlassbestand zum Stichtag wurde (als erste Stufe) zugesprochen; weitere Stufen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
In einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (Berliner Testament) sind als Schlusserben eingesetzte Abkömmlinge im Zweifel erst Erben des Längerlebenden; sie sind im ersten Erbfall pflichtteilsberechtigt, wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird (§ 2269 Abs. 1 BGB).
Die Konfusion eines Pflichtteilsanspruchs infolge späterer Vereinigung von Schuldner- und Gläubigerstellung lässt den Anspruch ausnahmsweise fortbestehen, wenn dies zur Wahrung von Rechten Dritter – insbesondere nach Anspruchsüberleitung auf den Sozialhilfeträger – geboten ist.
Die Überleitung nach § 90 Abs. 1 BSHG hat keine konstitutive Wirkung für die materiell-rechtliche Erstattungslage; die Überleitungsanzeige konkretisiert diese lediglich, sodass der Sozialhilfeträger bereits bei Klageerhebung anspruchsberechtigt sein kann.
Der auf den Sozialhilfeträger übergeleitete Pflichtteilsanspruch umfasst auch den Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB; die Überleitung ist insoweit einer Abtretung funktional vergleichbar.
Miterben, auf die eine Pflichtteilsverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit übergeht, haften hierfür gesamtschuldnerisch; der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB kann gegen einen Miterben allein geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, schriftlich Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des Herrn zum Stichtag 20.06.2001 einschließlich der Surrogate und gezogenen Nutzungen insbesondere über die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Gegenstände und Forderungen, die Nachlassverbindlichkeiten, die Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat einschließlich ehebedingter Zuwendungen und Pflicht- und Anstandsschenkungen, über alle Zuwendungen an Abkömmlinge, über den Güterstand, in dem der Erblasser lebte, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger gewährt der behinderten erwachsenen seit 1986 Hilfe in besonderen Lebenslagen in Höhe von monatlich 2.900 € nach dem BSHG. Frau ist die Schwester der Beklagten.
Die Eltern der Beklagten und der Frau errichteten am 18.06.1994 ein Ehegattentestament, in dem sie sich gegenseitig als unbeschränkte Alleinerben des Zuerstversterbenden einsetzten. Als Erben des Längerlebenden wurden die Beklagte zu 6/10 und Frau zu 4/10 eingesetzt.
Bezüglich des auf Frau entfallenden Erbteils ordneten die Eltern die Nacherbschaft zu Gunsten der Beklagten an. Außerdem ordneten sie hinsichtlich des Erbteils der Frau Testamentsvollstreckung an und ernannten die Beklagte zur Testamentsvollstreckerin. In den Nachlass fiel u.a. die Grundbesitzung in .
Bezüglich des weiteren Inhalts des Testaments wird auf Bl. 8ff GA Bezug genommen.
Der Vater der Beklagten und der Frau , Herr , verstarb am 20.06.2001. Das Testament wurde am 17.07.2001 eröffnet.
Die Mutter verstarb am 21.01.2003.
Mit Schreiben vom 17.10.2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass der ihrer Schwester nach dem Tod des Vaters zustehende Pflichtteilsanspruch gemäß § 90 BSHG auf den Kläger übergegangen sei. Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte zur Ausfüllung eines Vordrucks zur Ermittlung des Nachlasswertes auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
Bezüglich der Einzelheiten des Schreibens vom 17.10.2003 wird auf Bl. 6f GA Bezug genommen.
Das regte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 25.01.2005 unter dem Hinweis, dass der Überleitungsbescheid und der entsprechende Widerspruchsbescheid nicht den genauen Zeitraum bestimmten, für den der Pflichtteilsanspruch übergeleitet werden sollte, die Aufhebung der Bescheide an.
Der Kläger hob daraufhin unter dem 03.03.2005 den Überleitungsbescheid vom 17.10.2003 in der Fassung des Widerspruchbescheides auf.
Bezüglich der Schreiben des vom 25.01.2005 wird auf Bl.43 GA, bezüglich des Schreibens des Klägers vom 03.03.2005 auf Bl. 46 GA Bezug genommen.
Mit Überleitungsbescheid vom 30.03.2005 hat der Kläger gegenüber der Beklagten erneut den Pflichtteilsanspruch für die Zeit ab dem Todestag des Vaters bis zum 30.03.2005 auf sich übergeleitet. Bezüglich des Überleitungsbescheides vom 30.03.2005 wird auf Bl. 48 GA Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, Frau sei bezüglich des Nachlasses des Vaters pflichtteilsberechtigt. Den Pflichtteilsanspruch habe er am 17.10.2003, spätestens jedoch mit Bescheid vom 30.03.2005 wirksam gemäß § 90 Absatz 1 BSHG auf sich übergeleitet.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich zur Auskunft verpflichteten Mutter gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB sowie als Testamentsvollstreckerin zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses am 20.06.2001 verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. schriftlich Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des
Herrn zum Stichtag 20.06.2001 einschließlich der Surrogate und gezogenen Nutzungen insbesondere über die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Gegenstände und Forderungen, die Nachlassverbindlichkeiten, die Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat einschließlich ehebedingter Zuwendungen und Pflicht- und Anstandsschenkungen, über alle Zuwendungen an Abkömmlinge, über den Güterstand, in dem der Erblasser lebte, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.
2. für den Fall, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
erteilt worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie sie hierzu im Stande ist.
3. die Wertermittlung des Nachlasses zu veranlassen oder zu dulden, sofern
die erteilten Auskünfte nicht ausreichend sein sollten, den Wert des Nachlasses zweifelsfrei betragsmäßig zu beziffern, insbesondere bestehendes Immobilienvermögen durch einen Sachverständigen bewerten zu lassen.
4. an die Klägerin einen Pflichtteil in einer nach Erteilung der Auskunft noch
zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Pflichtteilsanspruch ihrer Schwester auf den Kläger übergegangen sei, da sie nicht die richtige Adressatin der Überleitungsbescheide gewesen sei. Gegenüber einem Testamentsvollstrecker könne die Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs nicht erklärt werden, da auch der Pflichtteilsanspruch selbst gemäß § 2213 Absatz 1 Satz 3 BGB nur gegenüber dem Erben, nicht jedoch gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könne.
Auch Auskunftsansprüche können ihrer Ansicht nach nicht gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.
Sie ist der Ansicht, das Schreiben vom 17.10.2003 hätte an ihre Schwester, vertreten durch deren Betreuer, gerichtet werden müssen.
Sie ist der Ansicht, wegen der Erbenstellung ihrer Schwester nach dem Tod der Mutter seien die Voraussetzungen des § 2314 BGB nicht erfüllt.
Auch die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen sie aus § 242 BGB seien nicht erfüllt, da der Betreuer ihrer Schwester über den Umfang des Nachlasses informiert sei.
Auch ein Anspruch auf Wertermittlung zu Lasten des Nachlasses bestehe nicht. Der Kläger habe die Wertermittlung vielmehr auf eigene Kosten durchzuführen.
Die Beklagte erhebt außerdem die Einrede der Verjährung mit der Begründung, dass die erneute Überleitung mit Bescheid vom 30.03.2005 erst nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt sei. Der Pflichtteilsanspruch sei aufgrund der Testamentseröffnung am 17.07.2001 gemäß § 2332 BGB bereits verjährt.
Die Klageschrift ist am 17.06.2004 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 29.06.2004 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bezüglich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des Herrn zum Stichtag 20.06.2001 aus § 2314 Absatz 1 Satz 1BGB.
Frau war nach dem Tod ihres Vaters pflichtteilsberechtigt, da sie durch die testamentarische Einsetzung der Mutter als Alleinerbin des Vaters enterbt wurde.
Von dem Ausschluss der Pflichtteilsberechtigung infolge Einsetzung der Beklagten und ihrer Schwester als Nacherbinnen des Erstversterbenden in dem gemeinschaftlichen Testament kann nicht ausgegangen werden.
Im Zweifel ist gemäß § 2269 Absatz 1 BGB davon auszugehen, dass die in dem Ehegattentestament bedachten Dritten allein den Längerlebenden beerben sollen.
Aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 18.06.1994 geht hervor, dass dies auch im vorliegenden Fall dem Willen der Eltern entsprach. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Testaments sollte der Längerlebende "alleiniger und unbeschränkter" Erbe des Zuerstversterbenden sein.
Gleichzeitig war den Eltern das Institut der Nacherbschaft bekannt, da sie die Beklagte als Nacherbin der Frau eingesetzt haben. Aus dem Umstand, dass sie bezüglich ihres eigenen Nachlasses nicht ausdrücklich die Vor- und Nacherbschaft angeordnet haben, folgt, dass dies auch nicht ihrem Willen entsprach.
Die in einem Berliner Testament als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge können nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, da sie beim ersten Erbfall als Erben übergangen wurden [Palandt/Edenhofer 61. Aufl. § 2269 Rn 12].
Der Pflichtteilsanspruch richtete sich ursprünglich gegen die Mutter als Alleinerbin des Vaters.
Der Pflichtteilsanspruch der Frau ist mit dem zweiten Erbfall nicht durch Konfusion aufgrund des Umstands erloschen, dass sich nunmehr die Pflichtteilsberechtigung und die Pflicht zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs - als von der Mutter gemäß § 1922, 1967 BGB auf Frau und die Beklagte übergegangene Verbindlichkeit - in der Person der Frau vereinigten.
Die Vereinigung von Forderung und Schuld führt zwar in der Regel zum Erlöschen der Forderung. Diese Rechtsfolge ist aber weder gesetzlich vorgeschrieben noch logisch zwingend. Vielmehr ist vom Fortbestehen der Forderung auszugehen, wo dies nach der Interessenlage mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint [BGH NJW 1995, 2287(2288)].
Ein solcher Ausnahmefall ist auch im Fall der Überleitung eines Anspruchs gemäß § 90 BSHG gegeben [BGH aaO].
Unschädlich ist insoweit, dass die Überleitungsanzeigen erst nach dem zweiten Erbfall und somit erst nach dem Zeitpunkt der Konfusion erfolgten.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
§ 90 BSHG dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Absatz 1 BSHG. Die Überleitung bietet dem Sozialhilfeträger ein rechtliches Instrumentarium, um durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen. Diese Rechtslage wird nicht erst durch die Überleitungsanzeige geschaffen, sondern besteht materiell-rechtlich von vornherein mit der Gewährung von Sozialhilfe [BGH aaO]. Die Überleitungsanzeige konkretisiert die Erstattungspflicht lediglich [BGH aaO].
Die Beklagte war als Schuldnerin bezüglich des Pflichtteilsanspruchs in ihrer Eigenschaft als Miterbin bezüglich des Nachlasses der Mutter auch richtige Adressatin der Überleitungsanzeige, die gemäß § 90 Absatz 1 BSHG "dem anderen" gegenüber, gegen den der Sozialhilfeempfänger Ansprüche hat, zu erfolgen hat.
Für die mit dem Tod der Mutter gemäß §§ 1922 Absatz 1,1967 BGB auf sie übergegangene Pflichtteilsverbindlichkeit haften die Beklagte und ihre Schwester gemäß § 2058 BGB gesamtschuldnerisch.
Den Auskunftsanspruch aus § 2314 Abstz 1 BGB kann der Kläger als neuer Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs geltend machen. Der neue Gläubiger ist bei Abtretung des Pflichtteilsanspruchs auskunftsberechtigt [Palandt/Edenhofer 61. Aufl. § 2314 Rn 2]. Der vorliegende Fall der Überleitung ist mit einer Abtretung vergleichbar.
Die Beklagte ist auch richtige Adressatin des Auskunftsbegehrens. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich gegen den Erben, vorliegend also ursprünglich gegen die Mutter. Mit deren Tod ist der Anspruch gemäß §§ 1922 Absatz 1, 1967 BGB auf die Beklagte und ihre Schwester übergegangen.
Der Kläger kann den Auskunftsanspruch allein gegen die Beklagte geltend machen, da Miterben als Gesamtschuldner auskunftspflichtig sind [Palandt/Edenhofer 61. Aufl. § 2314 Rn 4].
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 2332 Absatz 1 BGB verjährt, da die Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Ziffer 1 BGB seit Klageerhebung gehemmt ist.
Die Klageschrift ist vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 2332 Absatz 1 BGB am 17.06.2004 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 29.06.2004 zugestellt worden.
Der Kläger war unabhängig von der zeitlichen Unbestimmtheit des ursprünglichen Überleitungsbescheids vom 17.10.2003 bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung materiell anspruchsberechtigt.
Der Anspruch des Klägers auf Überleitung des Pflichtteilsanspruchs ist mit Beginn der Gewährung von Sozialhilfe entstanden. Die Überleitungsanzeige hat keine konstitutive Wirkung, sondern konkretisiert lediglich die materiell-rechtliche Erstattungspflicht [BGH aaO].
Es kommt hinzu, dass die Überleitung mit Bescheid vom 17.10.2003 nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig war. Die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Überleitungsanzeige betrifft nur deren Rechtmäßigkeit, nicht deren Wirksamkeit. Die Überleitungsanzeige muss, um rechtmäßig zu sein, hinreichend bestimmt sein [Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 90 Rn 88]. Diese Rechtsauffassung folgt auch aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichtes vom 25.01.2005, in dem das Verwaltungsgericht die Aufhebung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides anregte. Im Fall der Nichtigkeit des Überleitungsbescheides wäre eine Aufhebung entbehrlich gewesen.
Bis zur Aufhebung hat die ursprüngliche Überleitungsanzeige Tatbestandswirkung entfaltet.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.05.2005 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.