Verkehrsunfall: Fußgänger mit Fahrrad haftet Sozia voll, Motorradfahrer überwiegend mitverantwortlich
KI-Zusammenfassung
Nach einer Kollision eines Motorrads mit einem querenden Fußgänger, der ein Fahrrad mit Hund an der Hand führte, verlangten Fahrer und Sozia Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das LG Duisburg bejahte eine volle Haftung des Fußgängers gegenüber der Sozia aus §§ 823 BGB i.V.m. § 25 Abs. 3 StVO. Gegenüber dem Motorradfahrer nahm das Gericht jedoch ein überwiegendes Mitverschulden wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung und verspäteter Reaktion an und sprach ihm nur 20 % seines ersatzfähigen Gesamtschadens zu. Nutzungsausfall wurde mangels Erforderlichkeit (Freizeitfahrzeug) verneint; Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen.
Ausgang: Klage der Sozia weitgehend stattgegeben; Ansprüche des Motorradfahrers wegen überwiegenden Mitverschuldens nur zu 20 % zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fußgänger darf außerhalb eines Fußgängerüberwegs eine Fahrbahn nur überqueren, wenn er sich vergewissert hat, dass sich kein Fahrzeug nähert; kann er die Fahrbahn nicht rechtzeitig räumen, muss er warten (§ 25 Abs. 3 StVO).
Im Verhältnis zwischen einem deliktisch haftenden Fußgänger und einer unbeteiligten Beifahrerin/Sozia ist ein Mitverschulden des Fahrzeugführers grundsätzlich nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Überschreitet ein Kraftfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich und reagiert auf einen erkennbaren Querungsvorgang verspätet, überwiegt sein Mitverschulden bei der Haftungsabwägung erheblich; eine Quote von 80/20 zu Lasten des Fahrers kann angemessen sein.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für ein Motorrad besteht nicht, wenn dem Geschädigten andere Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und das Motorrad als Freizeitgerät anzusehen ist.
Schäden an Schutzkleidung können nach § 287 ZPO im Wege der Schätzung unter Ansatz eines Restwerts nach Zeitwert/Nutzungsdauer ersetzt verlangt werden; Zinsen sind ohne Mahnung erst ab Rechtshängigkeit geschuldet (§§ 286, 288 BGB).
Tenor
1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 625,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2003 zu zahlen.2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 840,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2003 zu zahlen. 3.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.4.Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 71 % und der Beklagte 29 %.Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen dieser 85 % selbst und der Beklagte 15 %.Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt der Beklagte.Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Beklagte 29 % und der Kläger zu 1) 71 %.5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % über dem vollstreckbaren Betrag abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger zu 1) befuhr als Fahrer des Motorrades Kawasaki ZX900L mit dem amtlichen Kennzeichen ME-JD 83 am 15. März 2003 gegen 15.20 Uhr die Bundesstraße 8, Weseler Straße, in Dinslaken aus Richtung Wesel kommend.
Die Klägerin zu 2) war Sozia auf dem Motorrad des Klägers.
In Höhe einer Kleingartenanlage überquerte aus Fahrtrichtung des Klägers von links kommend der Beklagte als Fußgänger die B 8. Der Beklagte führte dabei ein Fahrrad an der Hand, bei dem vorne ein Korb befestigt war, in dem ein Hund saß.
Es kam zu einer Kollision zwischen dem von dem Kläger geführten Motorrad und dem von dem Beklagten geführten Fahrrad, bei dem das klägerische Motorrad beschädigt wurde. Der Beklagte blieb unverletzt.
Der Kläger behauptet:
Der Beklagte habe die Straße an einer hierfür nicht vorgesehenen Stelle unvorsichtig überquert. Er habe sich zögerlich verhalten, habe in der Mitte der Straße angehalten und sei dann plötzlich wieder losgegangen und ihm in das Motorrad hineingelaufen. Eine Ausweichreaktion sei ihm nicht mehr möglich gewesen. Er sei mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h am Unfallort unterwegs gewesen.
Als Schäden macht er Schäden an dem Motorrad sowie an seiner Bekleidung und dem Schutzhelm geltend, ferner die Kosten für den Sachverständigen und für ein ärztliches Attest und beziffert seinen Schaden insgesamt mit 3.757,53 EUR, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 3 und 4 der Klageschrift Bezug genommen.
Er behauptet ferner, bei dem Unfall verletzt worden zu sein, er habe Prellungen und Schürfwunden am linken Ellenbogen erlitten sowie Hämatome im Bereich des linken Oberarmes und im Bereich des linken Unterarmes, was mit großen langanhaltenden Schmerzen verbunden gewesen sei. Hierfür hält er insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 550,00 EUR für angemessen.
Die Klägerin zu 2) behauptet:
Sie sei als beifahrende Sozia auf dem Motorrad des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrrad verletzt worden, sie habe einen Bluterguß am linken Knie erlitten sowie eine schmerzhafte Verletzung im Bereich des Nackens und habe dafür über einen Monat den Kopf nicht richtig bewegen können und sei arbeitsunfähig gewesen, sie habe über Wochen an erheblichen Schmerzen gelitten. Sie hält für diese Verletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR für angemessen und verlangt zusätzlich die Kosten eines ärztliches Attests in Höhe von 20,00 EUR ersetzt sowie eine Kostenpauschale von 30,00 EUR.
Die Kläger beantragen,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 3.757,53 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB n.F. ab dem 15.03.2003 zu zahlen,
2.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein in das Ermessen
des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F.
ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 50,00 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB n.F. seit dem 15.03.2003 zu zahlen;
4.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) ein in das Ermessen
des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F. seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass ihn kein Verschulden an dem Verkehrsunfall treffe. Der Kläger sei unaufmerksam und mit erheblich zu hoher Geschwindigkeit herangekommen, das Motorrad habe sein Fahrrad zu einem Zeitpunkt erfaßt, als er die Straße bereits überquert gehabt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen in den Terminen vom 16. Januar 2004 sowie 21. April 2004 sowie durch das im Termin vom 21. April 2004 mündlich erstattete und dort protokollierte Gutachten des Sachverständigen Todt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die angesprochenen Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2) überwiegend begründet, hinsichtlich des Klägers zu 1) nur teilweise begründet.
I.
Die Klägerin zu 2) hat einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1; 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 25 Abs. 3 StVO aus dem Verkehrsunfallgeschehen gegen den Beklagten.
Der Beklagte war als Fußgänger nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO gehalten, die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zu überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass außerhalb von Fußgängerüberwegen der Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn grundsätzlich Vorrang vor querenden Fußgängern hat. Ein Fußgänger darf daher eine Fahrbahn nur überqueren, nachdem er sich vergewissert hat, dass kein Fahrzeug naht. Bei Annäherung eines Fahrzeuges ist zu warten (BGH NJW 2000, 3069, 3070). Eine solche Situation stellte sich für den Beklagten dar. Der Beklagte hat im Termin vom 16.01.2004 (Bl. 79 GA.) eingeräumt, die von rechts herankommenden Motorradfahrer erkannt zu haben. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sich das von dem Kläger zu 1) geführte Motorrad mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bewegt hätte, so hätte der Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen Todt in seinem im Termin erstatteten Gutachten (Bl. 131 GA.), die Kollisionsstelle nicht vollständig räumen können, vielmehr hätte der Kläger zu 1) - wenn auch minimal - bremsen oder ausweichen müssen, um den Unfall zu vermeiden. Wenn - auch bei Vertrauen auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - ein Fußgänger die Fahrbahn nicht rechtzeitig vor Herannahen des Fahrzeugverkehrs räumen kann, darf er die Fahrbahn nicht überqueren. Wie der Sachverständige Todt weiter ausführte, hätte der Beklagte den Unfall zudem problemlos durch Warten an der Mittellinie vermeiden können.
Er haftet deswegen für die der Klägerin zu 2) entstandenen Schäden voll, im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und dem Beklagten wird ein Mitverschulden des Klägers zu 1) nicht berücksichtigt.
Der zu ersetzende Schaden der Klägerin zu 2) beziffert sich wie folgt:
Sie kann von dem Beklagten die Kosten für das Attest in Höhe von 20,00 EUR sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR (§ 287 ZPO) ersetzt verlangen.
Die durch den Verkehrsunfall von der Klägerin zu 2) erlittenen Verletzungen nimmt das Gericht ebenfalls nach § 287 ZPO zugunsten der Klägerin zu 2) an, hierüber verhält sich insbesondere die ärztliche Bescheinigung des Arztes Dr. Braun vom 27.04.2003, Bl. 30 d.A. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) Verletzungen am linken Kniegelenk, Hämatome sowie eine Nackenverletzung, die zu länger andauernden Beschwerden führte, erlitt. Eine zu einer Nackenverletzung führende entsprechende ruckartige Kopfbewegung erscheint durchaus plausibel, wenn man berücksichtigt, dass es einen Aufprall des Motorrades gegen das Fahrrad gab sowie einen Schlag gegen die Klägerin zu 2), was eine ruckartige Körperbewegung durchaus plausibel erscheinen läßt und damit auch die ärztlich festgestellten Verletzungen, die vor allem hinsichtlich der eingeschränkten Kopfbeweglichkeit längere Zeit andauerten.
Das von der Klägerin zu 2) hierfür angesetzte Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR ist angemessen.
Insgesamt hat der Beklagte daher an die Klägerin zu 2) den Betrag von 840,00 EUR zu zahlen.
II.
Der Kläger zu 1) kann dagegen von dem Beklagten den Ersatz seines Schadens lediglich zu 20 % verlangen, sein Verschulden überwiegt insofern deutlich das Verschulden des Beklagten.
Der Kläger zu 1) hat den Unfall schuldhaft verursacht, weil er mit einer deutlich zu hohen Geschwindigkeit herangefahren ist und zudem auf den für ihn deutlich erkennbaren Beklagten nicht angemessen, sondern mit erheblicher Verzögerung reagiert hat, was unfallursächlich geworden ist.
Hinsichtlich der Geschwindigkeit ist davon auszugehen, dass der Kläger mindestens eine Ausgangsgeschwindigkeit von 74 km/h, möglicherweise von bis zu 105 km/h inne hatte. Dies ergibt sich aus den Berechnungen des Sachverständigen Todt unter der Annahme, dass die von der Polizei festgehaltene Blockierspur von 29 m vor dem Kollisionsort und von einer Gesamtlänge von 61 m dem klägerischen Motorrad zuzuordnen ist, wovon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen ist. Die Zeugen Winterwerb und Klenner, die die Fahrweise des Klägers genau beobachten konnten, haben bestätigt, dass beide Motorräder, dasjenige des Klägers und das des Zeugen Klügling, abbremsten und zwar so, dass es qualmte. Dies bedeutet, dass mindestens ein Rad blockierte, was zu einem Abrieb auf der Fahrbahndecke und damit zu einer Bremsspur führt. Insbesondere der Zeuge Winterwerb konnte anschaulich schildern, dass es richtig qualmte an der Stelle, an der die Bremsspur war und dass das Motorrad an der Standposition des Zeuge, die zu Beginn des Geschehens ca. 100 m entfernt von der "Fußgängerfurt", die der Beklagte querte, war, zum Stehen kam. Diese Angaben des Zeugen passen mit der gemessenen Blockierspur überein. Auch der Zeuge Gniosdorz bestätigte, dass beide Motorräder bremsten und es so qualmte, dass er an einen Motorschaden an einem der Motorräder gedacht habe. Die Zeugin Klenner konnte sich erinnern, dass es das Motorrad des Klägers war, das beim Bremsen qualmte.
Die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung, dass er der Firma "Reifenkiste" unbeschädigte Reifen vorgeführt habe (Bl. 59 GA.), spricht nicht dagegen, da sich aus dieser Bescheinigung nicht ergibt, dass der Firma die Reifen vorgeführt worden waren, die während der Fahrt aufgezogen waren.
Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit wäre der Unfall, wie der Sachverständige Todt feststellte, für den Kläger zu 1) problemlos vermeidbar gewesen, das Motorrad hätte bei einer aufmerksamen Fahrweise und Bremsung deutlich vor dem Kollisionsort zum Stillstand gebracht werden können (Bl. 129 GA.).
Weiterhin ist dem Kläger zu 1) eine unaufmerksame Fahrweise anzulasten, denn der Fußgänger war für ihn schon aus weiter Ferne erkennbar, wie der Sachverständige im Termin feststellte, konnte die Sicht auf den Beklagten durch das versetzt vor ihm fahrende Motorrad des Zeugen Klügling bei den ansonsten guten Sichtverhältnissen der breiten und geraden Straße nicht verdeckt sein, so dass er den Quervorgang des Beklagten schon aus weiter Entfernung hätte bemerken können und seine Fahrweise darauf einstellen müssen. Insbesondere mußte er davon ausgehen, dass der Beklagte die Straße durchgehend in einem Zug überquert, auch davon ist nach der Beweisaufnahme auszugehen, der Zeuge Klügling bekundete (Bl. 82 GA.), dass der Beklagte ohne anzuhalten über die Straße gelaufen sei, das bestätigte auch der Zeuge Winterwerb (Bl. 125 GA.).
Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrat der Beklagte bei einer angenommenen Geschwindigkeit des Klägers von 74 km/h die Fahrbahn zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch 107 m von dem Beklagten entfernt war, der Kläger reagierte aber erst ausweislich der Bremsspur als er 45 m vor dem Beklagten war. Danach fuhr der Kläger ohne eine Reaktion zu zeigen über einen Zeitraum von 3 Sekunden. Innerhalb dieser Zeit hätte er jedoch auf den Beklagten reagieren müssen, damit hat der Kläger gegen das Gebot ständiger Vorsicht im Straßenverkehr (§ 1 StVO) verstoßen.
Bei der Abwägung der Verschuldensbeiträge überwiegt das Verschulden des Klägers zu 1).
Den Beklagten trifft ein leichtes Verschulden, er hat sich beim Überqueren der Straße leicht verschätzt, wenn er davon ausgehen durfte, dass sich die herankommenden Motorräder an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten, hätte er die Überquerung der Straße fast vollständig abgeschlossen, für herankommende Motorradfahrer wäre lediglich ein leichtes Gaswegnehmen bzw. Ausweichen erforderlich gewesen.
Der Kläger zu 1) hat demgegenüber zwei schuldhafte Verursachungsbeiträge gesetzt, er hat zum einen die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit mindestens 74 gefahrenen Stundenkilometern deutlich überschritten. Dies ist auch ursächlich geworden, denn bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der Beklagte bereits den Rand der Fahrbahn erreicht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zum Zusammenstoß noch gekommen wäre.
Zum zweiten ist der Kläger zu 1) unaufmerksam gefahren, er hätte den Beklagten bereits über eine längere Fahrstrecke sehen und durch Gaswegnehmen bzw. Ausweichen den Unfall unproblematisch vermeiden müssen. Berücksichtigt man zudem die von dem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr ist eine Haftungsverteilung von 80 zu 20 zu Lasten des Klägers angemessen.
Dem Kläger sind folgende im Prinzip ersatzfähige Schäden entstanden:
Der Schaden an dem Motorrad beträgt nachdem insofern nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Brechfeld 2.000,51 EUR, und dass das Motorrad beschädigt worden ist, ist in der Beweisaufnahme durch die Bekundungen des Zeugen Gniosdorz (Bl. 85 GA.) bestätigt worden.
Nutzungsausfall für das Motorrad kann der Kläger nicht beanspruchen, nach seinen Angaben im Termin verfügt er zusätzlich über ein Auto und einen Motorroller, es ist nicht erkennbar, dass er auf die ständige Verfügbarkeit des Motorrades angewiesen sei, insofern ist dieses Motorrad als Freizeitgerät einzustufen, das nicht ständig verfügbar sein muss und für das es deswegen auch keine abstrakt berechnete Nutzungsentschädigung gibt (so auch die Rechtsprechung LG Heidelberg, Schaden-Praxis, 1994, 14; Schaden-Praxis 1993, 382; LG Kassel, Schaden-Praxis 1997, 364; OLG Saarbrücken, NZV 1990, 312).
Weiter ersatzfähig sind die Gutachterkosten in Höhe von 386,93 EUR.
Die geltend gemachten Schäden an dem Helm, die ohnehin nur in Höhe des Restwertes des Helms ersatzfähig wären, können nicht anerkannt werden, weil nicht nachgewiesen ist, dass der Helm durch den Unfall beschädigt worden ist, der Kläger zu 1) ist nicht gestürzt, auch in seiner Anhörung hat der Kläger nicht bestätigt, dass sein Kopf bzw. der Helm im Zusammenhang mit diesem Unfall mit einem Gegenstand Kontakt gehabt hätte, der zu einer Beschädigung hätte führen können.
Eine Beschädigung der Bekleidung des Klägers durch den Zusammenprall mit dem Fahrrad des Beklagten ist dagegen anzunehmen (§ 287 ZPO). Für die ausweislich des Kaufbelegs bereits 3 Jahre alte Lederkombination wird ein Restwert von
259,74 EUR angenommen, berechnet auf eine 5-jährige Nutzungsdauer hin (§ 287 ZPO), gleiches gilt für den beschädigten Blouson, der 2 Jahre alt war, so dass hier ein Restwert von 62,54 EUR anzusetzen ist. Ersatzfähig sind weiterhin die Kosten für das Attest und eine Kostenpauschale jeweils in Höhe von 20,00 EUR.
Schließlich steht dem Kläger zu 1) ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 400,00 EUR zu, durch die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Arztes Dr. Braun vom 27.04.2003 ist zur Überzeugung des Gerichts hinreichend nachgewiesen, dass der Kläger durch den Zusammenprall mit dem Fahrrad des Beklagten schmerzhafte Schürfwunden am linken Ellbogengelenk und erhebliche Prellungen am linken Ellbogen und im Bereich des linken Armes erlitten hat, was insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 EUR rechtfertigt.
Der ersatzfähige Schaden inklusive Schmerzensgeld des Klägers zu 1) beläuft sich damit auf 3.129,72 EUR, davon hat der Beklagte 20 % zu ersetzen, dies entspricht 625,94 EUR.
Die entsprechenden Beträge sind gemäß §§ 288, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, eine vorherige hinreichende Mahnung des Beklagten ist nicht vorgetragen, insbesondere enthält das Schreiben vom 19.03.2003 (Bl. 33, 34 GA.) keine Zahlungsaufforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.
Streitwert: 5.157,53 EUR.