Rücktritt wegen beschlagener Scheinwerfer abgewiesen: Unterrichtungspflicht des Käufers
KI-Zusammenfassung
Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Neuwagenkauf wegen innen beschlagener Scheinwerfer und verlangte Kaufpreisrückzahlung. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 440 BGB vorliegen und ob die Einschaltung eines anerkannten Drittbetriebs die Unterrichtungspflicht des Käufers ersetzt. Das LG Duisburg wies die Klage ab, weil der Käufer die Verkäuferin vor dem Rücktritt nicht hinreichend informiert und damit keine erfolglosen Nacherfüllungsversuche bewiesen hat.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Scheinwerfermangels abgewiesen; Rücktrittsvoraussetzungen (§ 440 BGB) nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels setzt voraus, dass der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat oder zwei ihm zuzurechnende, erfolglose Nacherfüllungsversuche vorliegen (§ 440 BGB).
Die vertragliche Ermächtigung des Käufers, sich zur Mängelbeseitigung an vom Hersteller anerkannte Dritte zu wenden, enthebt den Käufer nicht von der Pflicht, den Verkäufer vor einem Rücktritt zumindest zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
Das Verhalten eines vom Käufer eingeschalteten, anerkannten Betriebs kann dem Verkäufer nur dann entgegengehalten werden, wenn der Verkäufer zuvor von dem Mangel unterrichtet wurde oder ihm die Folgen des Einschaltens zurechenbar sind.
Das prozessuale Bestreiten des Vorliegens eines Mangels durch den Verkäufer begründet nicht ohne weiteres die Annahme, dass vorprozessual eine weitere Nacherfüllung verweigert worden wäre; vorgerichtliche Erklärungen des Verkäufers zur Mängelbeseitigung sind hierfür maßgeblich.
Ob ein erneuter Nacherfüllungsversuch aussichtsreich ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; das Vorliegen verschiedener Bauteillieferanten kann den Erfolg weiterer Maßnahmen zumindest möglich erscheinen lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Kaufvertrag vom 29.04.2002 (Bl. 7 GA) kaufte der Kläger von der Beklagten, einem Opel Vertragshändler, einen Pkw Opel Astra Cabrio als Neuwagen zu einem Preis von 24.207,00 Euro. In den dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Neuwagenverkaufsbedingungen (Bl. 20 = 47) hieß es unter der Überschrift "Sachmangel" unter anderem:
"Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer
oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im
letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten."
Nach eigenen Angaben wandte sich der Kläger am 30.12.2002 wegen von innen beschlagener Scheinwerfer des Fahrzeugs an die Firma und , einen anerkannten Betrieb im Sinne der genannten Klausel, die am 27.01.2003 die Scheinwerfer austauschte. Auch die neu eingebauten Scheinwerfer reklamierte der Kläger alsbald gegenüber der Firma und . Zu einem erneuten Auswechseln oder zu einer Reparatur der Scheinwerfer kam es in der Folgezeit nicht mehr. Vielmehr erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 10.03.2003 (Bl. 8 ff. GA) gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zu diesem Zeitpunkt erfuhr die Beklagte zum erstenmal davon, dass der Kläger Beanstandungen hinsichtlich der Scheinwerfer erhoben hatte.
Der Kläger, der mit der vorliegenden Klage aufgrund des von ihm erklärten Rücktritts in erster Linie Kaufpreisrückzahlung verlangt, behauptet:
Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm erklärt, bei etwaigen Mängeln des Fahrzeugs könne er sich an jeden Opel-Händler wenden und brauche bei der Beklagten nicht Bescheid zu sagen. Wegen des Beschlagens der Scheinwerfer liege ein Mangel des Fahrzeugs vor, der dazu führe, dass die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt sei. Die Firma und habe eine weitere Nachbesserung abgelehnt, da ein erneuter Austausch der Scheinwerfer nicht weiterführend sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.720,44 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Ba-
siszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Pkw Opel Astra Cabrio,
Fahrgestell-Nr. WOLOTGF672B 016683 zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.03.2003 in Annnahmeverzug
befindet;
3. festzustellen, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr und die anteilig bis zur
Rückabwicklung geleisteten Zinsen durch die Finanzierung bei der
Vertragsnummer 727/0 #####/#### - für den Unter Ziff. 1 bezeichneten Pkw
Opel Astra Cabrio sowie sämtliche weiteren Kosten, welche durch die vorzeitige
Beendigung des Finanzierungsvertrages entstehen, zu ersetzen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Vorliegen eines Mangels und macht geltend, vor einem Rücktritt vom Vertrag hätte der Kläger ihr Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen.
Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 03.11.2003 (Bl. 68 bis 78 GA).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Rücktrittsrechts gemäß § 440 BGB liegen nicht vor, weil die Beklagte nicht die Nacherfüllung verweigert hat und auch nicht zwei ihr zuzurechnende erfolglose Nachbesserungsversuche stattgefunden haben.
Unabhängig davon, ob die Firma und , an die sich der Kläger gewandt hat, nach dem Austausch der Scheinwerfer eine weitere Nacherfüllung verweigert hat, kann der Kläger das Verhalten dieser Firma der Beklagte nicht entgegen halten. Aus dem Umstand, dass der Kläger nach den Neuwagenverkaufsbedingungen berechtigt war, sich wegen der Beseitigung etwaiger Mängel an jeden anerkannten Betrieb und damit auch an die Firma und zu wenden, folgt nicht, dass er bei einem Fehlschlagen oder einer Ablehnung der Mängelbeseitigung durch diese Firma ohne weiteres und ohne vorherige Unterrichtung der Beklagten als seiner Vertragspartnerin vom Vertrag zurücktreten durfte. Zwar ist in den aktuellen, auch im vorliegenden Fall anwendbaren Neuwagenverkaufsbedingungen keine (ausdrückliche) Verpflichtung des Käufers enthalten, dann, wenn er Ansprüche auf Mängelbeseitigung bei einem anderen Betrieb als demjenigen des Verkäufers geltend macht, letzteren davon unverzüglich zu unterrichten. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Käufer ohne für ihn nachteilige Folgen von jeglicher Unterrichtung des Verkäufers absehen kann oder eine solche Unterrichtung erst später, ggf. erst in einem Rechtsstreit mit dem Verkäufer, nachholen kann. Vielmehr muss der Käufer dem Verkäufer zumindest vor einem Rücktritt vom Vertrag durch eine Unterrichtung die Möglichkeit geben, etwaige Mängel entweder selbst zu beseitigen oder auf den anderen Betrieb unterstützend einzuwirken. Anderenfalls würde nämlich die Verpflichtung der Käufers, den Verkäufer zu unterrichten, völlig leerlaufen (a.A. Reinking/Eggert, Der Aufokauf, 8. Aufl., Rn 284).
Die Beklagte hat auch nicht auf eine Unterrichtung durch den Kläger verzichtet. Soweit der Kläger behauptet, bei einem Telefongespräch mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin , habe der Geschäftsführer der Beklagten auf eine Unterrichtung verzichtet, hat die Zeugin dies nicht bestätigt.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dann, wenn der Kläger sie von dem angeblichen Mangel unterrichtet hätte, eine weitere Nachbesserung abgelehnt hätte oder dass eine solche fehlgeschlagen wäre. Das schriftsätzliche Bestreiten eines Mangels durch die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit kann nicht so ausgelegt werden, dass sie auch dann, wenn der Kläger vor der Erklärung des Rücktritts an sie herangetreten wäre, das Vorliegen eines Mangels in Abrede gestellt hätte. Grund für dieses Verhalten der Beklagten kann vielmehr sein, dass der Kläger gegen sie Klage erhoben hat und sie nunmehr Anlass sieht, sich dagegen zu verteidigen. In dem vorprozessualen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.03.2003 (Bl. 65 GA) hatte sie sich demgemäß noch nicht auf den Standpunkt gestellt, es liege kein Mangel vor, sondern hatte vielmehr eine Mängelbeseitigung angeboten. Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner informatorischen Befragung in der Sitzung vom 03.11.2003 auch nicht gesagt, dass die Probleme mit den Scheinwerfern keinen Mangel darstellten oder nicht zu beheben seien, sondern hat sich nur auf die ihm vorliegenden unvollständigen Informationen und auf Angaben der Firma und bezogen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ein erneutes Auswechseln der Scheinwerfer oder sonstige Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt hätten. Nach den Angaben der Beklagten, die der Zeuge bestätigt hat, gibt es bei Opel auch für die Scheinwerfer des Modells Opel Astra zwei verschiedene Lieferanten. Es erscheint daher möglich, dass Scheinwerfer des anderen Lieferanten nicht mehr beschlagen wären.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 25.220,44 Euro.