Arzthaftung: Kein Behandlungsfehler bei übersehenem Magenkarzinom trotz Diagnostik
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten als Erben Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Diagnostik eines später metastasierten Magenkarzinoms. Streitpunkt war u.a., ob eine Inversionsgastroskopie unterblieb und ob nach einem CT-Befund eine MRT früher hätte veranlasst werden müssen. Das Gericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab, weil weder der Hausärztin noch den Krankenhausärzten ein Befunderhebungs- oder Behandlungsfehler nachzuweisen war. Sachverständig und Zeuge bestätigten, dass Inversionstechnik angewandt wurde und der Tumor im Juni 2006 makroskopisch nicht darstellbar gewesen sei; eine MRT-Überweisung erfolgte zudem zeitnah.
Ausgang: Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage der Erben wegen behaupteter Diagnosefehler vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Arzthaftung setzen voraus, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag bzw. eine rechtswidrige Körperverletzung vorliegt und der Gesundheitsschaden hierauf beruht.
Ein behaupteter Befunderhebungsfehler ist nicht gegeben, wenn die nach dem diagnostischen Befund indizierten Untersuchungen zeitnah veranlasst und leitliniengerecht durchgeführt werden.
Die Inversion ist wesentlicher Bestandteil einer Ösophagogastroduodenoskopie; ein gesonderter Dokumentationsvermerk ist nicht zwingend, wenn sich aus den Umständen und der üblichen Vorgehensweise die Durchführung ergibt.
Kann nach sachverständiger Bewertung ein Tumor im maßgeblichen Zeitraum auch bei ordnungsgemäßer Diagnostik makroskopisch nicht dargestellt werden, fehlt es an einem haftungsbegründenden Behandlungsfehler.
Haftet ein Arzt als Erfüllungsgehilfe, kann das Krankenhaus für dessen schuldhaftes Handeln nach § 278 BGB einstehen; Mitgesellschafter einer Gemeinschaftspraxis können für Behandlungsfehler eines Praxispartners entsprechend § 31 BGB analog haften.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen als Erben des am 01.12.2007 verstorbenen Herrn Q N X gegen die Beklagten Ansprüche wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung des Erblassers geltend.
Am 24.11.2005 stellte sich Herr X bei der Beklagten zu 1), einer Ärztin für Allgemeinmedizin, die mit den Beklagten zu 2) und 3) eine Gemeinschaftspraxis betreibt, vor. Zum damaligen Zeitpunkt litt der Erblasser an Oberbauchschmerzen, die als Gastritis diagnostiziert wurden. Die Beklagte zu 1) überwies ihn in das T1-Krankenhaus in E, wo man am 27.12.2005 eine Helicobacterinfektion feststellte und ihn mit einer Eradiationstherapie behandelte.
Mitte Januar 2006 suchte der Erblasser die Beklagte zu 1) erneut auf. Diese verschrieb ihm wegen der festgestellten Bakterien ein Antibiotikum. Nach weiteren Besuchen bei der Beklagten zu 1) im Januar, Februar und März 2006 wurde er mit verschiedenen Medikamenten behandelt. Am 30.03.2006 wurde in seinen Behandlungsunterlagen ein Gewichtsverlust von 6 kg in 3 Wochen vermerkt. Die Beklagte zu 1) behandelte ihn daraufhin erneut mit einem Antibiotikum.
Am 03.04.2006 wurde eine weitere Untersuchung im T1-Krankenhaus veranlasst, bei der die Diagnose „Gastritis Typ C und haemorrhagische Duodentis, Ulcusnarbe im Bulbusdach ohne Rezidivneigung“ gestellt wurde.
Eine Magenspiegelung am 24.04.2006 ergab keinen Befund. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Erblasser 18 kg abgenommen.
In der Folgezeit wurde er weiterhin mit Medikamenten behandelt.
Der Erblasser befand sich vom 24.05.2006 bis zum 07.06.2006 in stationärer Behandlung der Beklagten zu 4). Eine dort vorgenommene Magenspiegelung erbrachte keinen Hinweis auf einen Tumor . Die Diagnose lautete vielmehr „chronische Antrumgastritis, blande Hiatusinsuffizienz, seniler Rektumpolyp, Hypertonie, Adipositas“.
Nach einer CT-Untersuchung durch Herrn E1I vom 22.06.2006 wurde wegen unklaren Befundes eine weitere klinische Abklärung im Hinblick auf Tumormarker oder Entzündungsparameter empfohlen.
Auch bei einem weiteren Krankenhausaufenthalt vom 25.06.2006 bis zum 07.07.2006 wurden keine Auffälligkeiten erkannt. Dies teilte der in der Klinik der Beklagten zu 4) als Arzt tätige Beklagte zu 5) dem Erblasser mit.
Der Erblasser begab sich sodann zu Herrn E1 N1. N2, der auffällige Blutwerte feststellte und den Patienten in das T2 überwies. Eine Gastroskopie in Inversionstechnik und Gewebeentnahmen zeigten dann einen fortgeschrittenen Magenkrebs mit Metastasen in den Lymphdrüsen. Das Karzinom befand sich im Übergangsbereich von der Speiseröhre zum Magen auf der Magenseite in einer sog. „blinden Zone“, die mit einem geradläufigen optischen Gerät nicht einsehbar ist.
Trotz Chemotherapie verstarb der Patient am 01.12.2007.
Die Kläger behaupten, den Beklagten seien bei der Behandlung des Erblassers Fehler unterlaufen. Die Erkrankung hätte rechtzeitig erkannt werden können, wenn die Untersuchungen sorgfältig und sachgerecht durchgeführt worden wären, was zu einer erhöhten Heilungschance geführt hätte.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) hätte die Vornahme einer Magnetresonanztomographie veranlassen müssen, nachdem die Magenspiegelungen keine Ergebnisse erbracht hätten und sie über die Ergebnisse der von Herrn E1I durchgeführten Untersuchung unterrichtet worden sei.
Ein Fehler in der Befunderhebung sei auch den Ärzten der Beklagten zu 4) vorzuwerfen, weil diese keine Abklärung mit Herrn E1I durchgeführt hätten. Es sei eine weitere Befunderhebung durch MRT erforderlich gewesen.
Die Kläger haben des Weiteren zunächst behauptet, bei den zweimaligen Magenspiegelungen im Haus der Beklagten zu 4) sei keine Inversionstechnik angewandt worden, weshalb man das Karzinom weder im Mai noch im Juni 2006 habe entdecken können. Nunmehr behaupten sie, dass lediglich am 28.06.2006 keine Inversionsgastroskopie stattgefunden habe.
Sie sind der Ansicht, dass eine Magenspiegelung in Inversionstechnik zwingend erforderlich gewesen wäre und die Ärzte der Beklagten zu 4) den Erblasser dazu auch in eine Spezialklinik hätten überweisen müssen. Hätten diese Untersuchungen stattgefunden, wäre der Krebs frühzeitig behandelt worden. Das Unterlassen habe die Diagnose des Patienten verschlechtert.
Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe ein ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,- € zu.
Sie behaupten, der Erblasser habe auch einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 7.500,- € erlitten. Der Haushaltsführungsschaden belaufe sich auf 10.650,- €. Außerdem seien ein schädigungsbedingter Mehraufwand (Zuzahlungen, Fahrtkosten etc.) in Höhe von 6.063,- €, Beerdigungskosten und Unterhaltsschäden entstanden.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Kläger, als Gesamtgläubiger aus der fehlerhaften Behandlung des am 27.01.1964 geborenen und am 01.12.2007 verstorbenen Herrn Q X ab November 2005 ein angemessenes vererbtes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen - seit dem 01.04.2007,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Kläger, als Gesamtgläubiger 24.213,- € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen - seit dem 01.04.2007 und
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubigern alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen infolge der fehlerhaften Behandlungen ab November 2005 des verstorbenen Herrn Q X, geb. am, 27.01.1964, verstorben am 01.12.2007, entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) – 3) behaupten, die Beklagte zu 1) habe durch rechtzeitige Überweisungen eine Verzögerung der Behandlung des Erblassers verhindert. Selbst wenn eine Kernspintomographie früher stattgefunden hätte, wäre der Erblasser seiner Erkrankung erlegen.
Die Beklagten zu 4) und 5) sind der Ansicht, auch die durch sie vorgenommene Befunderhebung und Behandlung seien ordnungsgemäß gewesen.
Sie behaupten, am 28.06.2006 sei eine Inversionsgastroskopie durchgeführt worden.
Des Weiteren wäre der Krebs auch bei einer früheren Feststellung nicht heilbar gewesen, so dass ein etwaiger Fehler nicht kausal für den Tod des Erblassers gewesen sei.
Sie sind der Ansicht, die Kläger seien nicht aktivlegitimiert.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen I1 und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2011, Bl. 195 ff. d. A., das Gutachten des Sachverständigen Q1. E1Q2 vom 09.08.2011, Bl. 249 ff. d. A., und das Ergänzungsgutachten vom 06.12.2011, Bl. 293 ff. d. A.
Des Weiteren hat der Sachverständige sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 erläutert. Insoweit wird auf das Protokoll, Bl. 340 ff. d. A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1, 611, 280 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB. Auch der gem. § 256 Abs. 1 BGB zulässige Feststellungsantrag hinsichtlich einer weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ist unbegründet.
Voraussetzung für derartige Ansprüche ist, dass die Beklagten zu 1) und 5) ihre sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag ergebenden Pflichten verletzt und eine Körperverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB begangen haben.
Die Beklagte zu 4) haftet über § 278 Abs. 1 BGB für ein schuldhaftes Handeln des Beklagten zu 5). Die Beklagten zu 2) und 3) haften für ein schuldhaftes Handeln der Beklagten zu 1) als Mitgesellschafter der GbR gemäß § 31 BGB analog.
Die Voraussetzungen für eine Haftung nach den o. g. Vorschriften sind nicht erfüllt.
Zwar haben die Kläger die bestrittene Aktivlegitimation mittlerweile durch Vorlage eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 23.06.2010 belegt, allerdings bestehen mangels Vorliegens von Behandlungsfehlern keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten.
Nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen I1 steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass am 28.06.2006 bei Herrn X eine Inversionsgastroskopie durchgeführt worden ist.
Der Zeuge bestätigte, dass die Inversionsgastroskopie Teil einer jeden Magenspiegelung sei und auch schon im Jahre 2006 ausschließlich mit der Inversionstechnik gearbeitet worden sei.
Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge schilderte die Vorgänge detailliert und schlüssig. Insbesondere erläuterte er nachvollziehbar, dass er in dem zweiten Befund vom 28.06.2006 nicht nochmals alle Untersuchungsschritte dokumentiert habe, da er diese bereits in seinem ersten Bericht vom 31.05.2006 beschrieben und sich keine Befundänderung ergeben habe. Dass er tatsächlich die Inversionstechnik angewandt habe, lasse sich auch daraus schließen, dass er eine kleine Hiatusgleithernie festgestellt und dokumentiert habe, die er ohne Inversion nicht hätte erkennen können.
Der Zeuge erläuterte seine Ausführungen anschaulich und auch für den medizinischen Laien nachvollziehbar anhand einer von ihm mitgebrachten Ablichtung aus einem medizinischen Lehrbuch. Dass der Tumor bei der Untersuchung nicht gesehen werden konnte, erklärte der Zeuge schließlich glaubhaft damit, dass er Magen und Speiseröhre „ausgeleuchtet“ habe, der Tumor sich daher außerhalb befunden haben müsse.
Unterstützt wird seine Aussage durch den Sachverständigen Q1. E1Q2, der feststellte, dass die Inversion gerade wesentlicher Untersuchungsbestandteil jeder Ösophagogastroduoendoskopie (ÖGD) sei und ein besonderer Hinweis darauf in der Dokumentation nicht erforderlich sei.
Der Sachverständige Q1. E1Q2 kommt darüber hinaus in seinem Gutachten vom 09.08.2011 zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 1) keinen Behandlungsfehler begangen habe. Nach Eingang des CT-Befundes vom 22.06.2006 hat die Beklagte zu 1) am 25.06.2006 eine Überweisung zum MRT ausgestellt, die Herr X aber nicht mehr abholen konnte, da er sich ab dem 25.06.2006 erneut in stationärer Behandlung befand.
Der Sachverständige stellt daher nachvollziehbar fest, dass die empfohlene MRT-Untersuchung zeitnah, nämlich innerhalb von 4 Tagen erfolgt sei und es somit an einem Behandlungsfehler fehle.
Des Weiteren hätten nach den Leitlinien eine ÖGD oder eine Endosonographie durchgeführt werden sollen, was während des stationären Aufenthalts vom 25.06.2006 bis zum 07.07.2006 erfolgte und keinen Tumorverdacht ergab. Nach diesen Untersuchungen hatte die Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen.
Auch den bei der Beklagten zu 4) tätigen Ärzten sind nach dem Ergebnis des Gutachtens keine Fehler vorzuwerfen, da weder die beiden Inversionsgastroskopien am 31.05.2006 und am 28.06.2006 noch die Endosonographie den Tumor gezeigt hätten. Auch die im T1 Krankenhaus durchgeführte ÖGD habe keinen pathologischen Befund gezeigt.
Der Sachverständige geht nach alledem davon aus, dass der Tumor im Juni 2006 makroskopisch nicht darzustellen gewesen sei. Alle Behandler hätten den Erblasser zu jederzeit mit seinen Beschwerden ernst genommen und stets eine zügige, geeignete und sehr ausführliche Diagnostik angeordnet bzw. durchgeführt.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Sie sind detailliert, gut begründet und auch für den medizinischen Laien problemlos nachvollziehbar.
Der Sachverständige hat sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 06.12.2011auch mit den Einwänden der Kläger im Schriftsatz vom 21.09.2011 hinreichend auseinander gesetzt.
Insbesondere hat er darauf hingewiesen, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Befunde zugrundegelegt habe. Danach sei nachvollziehbar gewesen, dass das Karzinom nicht erkennbar gewesen sei. Es müsse sich im Juni 2006 noch der Diagnostik entzogen und danach sehr schnell entwickelt haben.
Schließlich hat der Sachverständige auch die gegen das Ergänzungsgutachten erhobenen Einwände überzeugend ausgeräumt. Insbesondere hat er schlüssig erläutert, dass auf den von den Klägern nachgereichten Print-Aufnahmen kein Tumor zu erkennen sei.
Da die Hauptforderungen nicht bestehen, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der Nebenforderungen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 144.213,- €