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Landgericht Duisburg·2 O 143/03·04.09.2005

Teilsieg für Erben nach Fußgängerunfall: Ersatz von Beerdigungs- und Notarztkosten

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Erben verlangen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des tödlichen Zusammenstoßes ihrer alkoholisierten Schwester mit einem Pkw. Das LG Duisburg erkennt nur einen Drittelanteil des Schadensersatzes für Beerdigung- und Notarztkosten (1.931,86 €) zu, sonstige Kosten und Schmerzensgeld werden abgelehnt. Als Grund gelten Mitverschulden der Verunglückten und unmittelbarer Tod ohne vorherige Empfindungsfähigkeit.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatz von 1.931,86 € für Beerdigungs- und Notarztkosten, sonstige Ansprüche und Schmerzensgeld abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer, so zu fahren, dass er sein Fahrzeug auch vor unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig zum Stillstand bringen kann.

2

Bei erheblich alkoholisiertem Fußgänger (Beweis des ersten Anscheins) spricht der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Trunkenheit und Unfallbeteiligung.

3

Bei der Haftungsbemessung ist die erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs wegen eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot zu berücksichtigen; überwiegt das Verschulden des Fußgängers, kann Anspruchsminderung bis zu zwei Dritteln erfolgen.

4

Ansprüche der Erben auf Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) und in der Person der Verletzten entstandene Kosten (z. B. Notarzteinsatz) können übergehen, während ein Schmerzensgeldanspruch entfällt, wenn die schädigende Handlung unmittelbar und ohne wiedererlangtes Bewusstsein den Tod herbeiführt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 StVO§ 844 Abs. 1 BGB§ 823 BGB§ 3 Abs. 1 StVO§ 847 BGB§ 1922 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die

Kläger als Gesamtgläubiger 1.931,86 Euro nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar

2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten 29 %, den

Klägern 71 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Den

Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzu-

wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Kläger begehren von den Beklagten Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27. April 2002 gegen 23.15 Uhr in . Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW die Straße in Fahrtrichtung . Die Schwester der Kläger, Frau , war auf dem Heimweg und ging zu Fuß entlang der Straße. Sie war dunkel gekleidet und stark alkoholisiert. Im Rahmen der Obduktion wurde ein Blutalkoholgehalt von 3,04 o/oo festgestellt.

3

Der Beklagte zu 1) befuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 65 bis 70 km/h. Er hatte das Abblendlicht an seinem Fahrzeug eingeschaltet. Die Schwester der Kläger lag zu diesem Zeitpunkt quer auf der Fahrspur des Beklagten. Zum Unfallzeitpunkt war die Straße nass, es herrschte Dunkelheit, Lichtquellen waren nicht vorhanden. Der Beklagte zu 1) versuchte, nachdem er erkannt hatte, dass eine Person quer auf seiner Fahrspur lag, die Kollision durch eine sofort eingeleitete Vollbremsung und ein Ausweichen nach links zu vermeiden, was mißlang. Er erfasst das Gesicht der Schwester der Kläger mit der vorderen rechten Stoßfängerecke seines PKW. Frau verstarb noch an der Unfallstelle.

4

Die Kläger begehren als Erben ihrer verstorbenen Schwester von den Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.664,69 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro, wobei sie sich einen Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteil ihrer verstorbenen Schwester von 25 % zurechnen lassen.

5

Sie sind der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 StVO verstoßen. Das im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholte verkehrsanalytische Sachverständigengutachten habe ergeben, dass der Unfall bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h hätte vermieden werden können, da unter Berücksichtigung des eingeschalteten Abblendlichts von einer Erkennbarkeit ab einer Entfernung von ca. 25 m zu liegenden Person auszugehen sei und der Beklagte zu 1) bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h rechtzeitig hätte bremsen können. Ein schuldhaftes Verhalten ihrer Schwester sei nicht feststellbar. Zwar sei sie alkoholisiert gewesen, es könne aber nicht unterstellt werden, dass Frau alkoholbedingt zu Fall gekommen sei. Die Beklagten seien zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet, den die Kläger mit insgesamt 6.219,59 Euro beziffern und von dem sie unter Berücksichtigung einer Quote von 25 % zu Lasten der Beklagten 4.664,69 Euro geltend machen. Die Positionen ff), hh) bis jj) in der Klageschrift vom 13. März 2003 (Blatt 6 der Akten) sind zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus begehren sie Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000,00 Euro und behaupten, ihre Schwester sei etwa eine Stunde nach dem Unfall verstorben. Dass sie das Bewusstsein nicht wiedererlangt habe, sei insoweit unerheblich.

7

Die Kläger beantragen,

8

1)

9

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als

10

Gesamtgläubiger 4.664,69 Euro nebst 5 % über dem Basis-

11

zinssatz seit dem 1. Febuar 2003,

12

2)

13

ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro nebst 5 %

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über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2002 zu zahlen.

15

Die Beklagten beantragen,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie meinen, der Unfall beruhe allein auf dem Verschulden der Frau , die Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1) trete dahinter zurück. Der Beweis des ersten Anscheins spreche für einen Ursachenzusammenhang zwischen der Alkoholisierung der Schwester der Kläger und ihrer Beteiligung an dem Unfall.

18

Die Schadenspositionen ff), hh) bis jj) gehörten im Übrigen nicht zu den nach § 844 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Beerdigungskosten. Schmerzensgeld könnten die Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil Frau unmittelbar nach dem Unfall verstorben sei.

19

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Duisburg, Aktenzeichen 174 Js 386/03, zu Beweiszwecken sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14. August 2003 (Bl. 49 f. der Akten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. vom 18. Februar 2004 (Blatt 69 ff. der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

22

Die Kläger haben gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gemäß

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§§ 823, 844 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.931,86 Euro. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 823, 847, 1922 BGB besteht nicht.

24

I.

25

Den Beklagten zu 1) trifft ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall, der gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Ein Fahren auf Sicht setzt grundsätzlich eine Fahrweise voraus, die es dem Kraftfahrer ermöglicht, auch vor (unbeweglichen) unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig anzuhalten. Mit verunglückten Menschen auf der Fahrbahn muss sogar ein Autofahrer rechnen, der bei Dunkelheit die Autobahn befährt (vgl. BGH VRS 33, 368 ff; BGHST 16, 145 ff). Aufgrund des verkehrsanalytischen Gutachtens der Sachverständigen und , welches im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholt wurde, steht fest, dass die Schwester der Kläger zum Kollisionszeitpunkt in der Mitte der Richtungsfahrbahn des Beklagten zu 1) saß oder lag den die Fahrspur des Beklagten zu 1) nahezu vollständig versperrte. Die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Beklagten zu 1) lag im Bereich zwischen 65 und 70 km/h. Etwa 21,5 m vor der Kollisionsstelle reagierte der Beklagte zu 1). Bei eingeschaltetem Abblendlicht war eine Erkennbarkeit ab einer Entfernung von ca. 25 m zur liegenden Person gegeben. Hätte der Beklagte zu 1) eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von ca. 50 km/h eingehalten, hätte er sein Fahrzeug unmittelbar vor der liegenden Person anhalten können.

26

Die Schwester der Kläger trifft ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall (§§ 846,

27

254 BGB, 9 StVG). Bei der Obduktion wurde eine Blutalkoholkonzentration von

28

3,04 o/oo festgestellt, weshalb der Beweis des ersten Anscheins schon wegen der hochgradigen Alkoholisierung der Frau für den Ursachenzusammenhang zwischen Trunkenheit und Beteiligung an dem Verkehrsunfall spricht (vgl. BGH NJW 1976, 897). Andere Tatsachen, die einen abweichenden, d. h. von der Alkoholbeeinträchtigung unabhängigen Verlauf ernsthaft als möglich erscheinen lassen, haben die Kläger nicht dargelegt.

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Bei der Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile ist zu Lasten der Beklagten lediglich die durch den Verstoß gegen das Sichtfahrgebot erhöhte Betriebsgefahr des PKW zu berücksichtigen. Dem steht auf der anderen Seite das sehr schwerwiegende Verschulden der Schwester der Kläger an dem Unfall gegenüber, das eine Anspruchsminderung um zwei Drittel begründet. Die Kläger können folglich von den Beklagten Ersatz von einem Drittel des begründeten Schadensersatzanspruches verlangen.

30

- Position aa) aus der Klageschrift 2.941,15 Euro

31

- Position bb) aus der Klageschrift 670,00 Euro

32

- Position cc) aus der Klageschrift 283,27 Euro

33

- Position dd) aus der Klageschrift 450,00 Euro

34

- Position ee) aus der Klageschrift 134,50 Euro

35

- Position gg) aus der Klageschrift 126,67 Euro

36

- Position kk) aus der Klageschrift 910,00 Euro

37

5.515,59 Euro.

38

Diese Positionen sind unstreitig. Die Kläger können hiervon ein Drittel, mithin 1.838,53 Euro von den Beklagten ersetzt verlangen.

39

Soweit die Kläger Ersatz der Kosten des Notarzteinsatzes vom 14. Mai 2002 (280,00 Euro) ersetzt verlangen, sind diese Ansprüche in der Person der Verletzten entstanden und gehen auf ihre Erben über (Palandt-Thomas, 61. Auflage, § 844, Randziffer 4). Die Kläger können daher anteilig Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 823, 1922 BGB verlangen.

40

Insgesamt ergibt sich daher folgende Berechnung:

41

- Beerdigungskosten 5.515,59 EUR

42

- Kosten des Notarzteinsatzes 280,00 EUR

43

5.795,59 EUR

44

- davon 1/3 1.931,86 EUR

45

Soweit die Kläger darüber hinaus Ersatz der Urkundsgebühren für den Erbscheinsantrag (42,00 Euro), der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins (357,00 Euro) und der Sperrmüllgebühr für die Wohnungsauflösung (25,00 Euro) verlangen, sind die Beklagten zum Ersatz dieser Position nicht verpflichtet.

46

Die Ansprüche von Hinterbliebenen eines Unfallopfers beruhen auf familiärer Beziehung und nicht auf einer Erbenstellung. Da die Kläger nicht vorgetragen haben, dass die Beklagten zum Nachweis der Aktivlegitimation vorprozessual einen Erbschein verlangt haben, sind diese Kosten nicht erstattungsfähig.

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Ersatz der Sperrmüllgebühr für die Wohnungsauflösung in Höhe von 25,00 Euro können die Kläger ebenfalls nicht verlangen. Gemäß § 844 BGB haben die Ersatzpflichtigen grundsätzlich die Kosten der Beerdigung zu ersetzen, wozu die Sperrmüllgebühren nicht gehören. Diese Gebühren sind auch nicht in der Person der Verletzen entstanden, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht gemäß § 1922 BGB auf die Kläger übergegangen ist.

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II.

49

Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 823, 847, 1922 BB nicht zu. Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. steht fest, dass die Schwester der Kläger binnen kürzester Zeit nach dem Unfallereignis um 23.15 Uhr verstorben ist, ohne zuvor das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Ein Schmerzensgeldanspruch entsteht dann nicht, wenn die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat, denn nach der Wertung des Gesetzgebers ist weder für den Tod selbst noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorgesehen. Dementsprechend entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes selbst bei schwersten Verletzungen dann, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Verletzten alsbald den Tod zur Folge gehabt haben und dieser nach den konkreten Umständen

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des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist.

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III.

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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1 BGB begründet.

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IV.

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Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 6.664,69 Euro.