Verkehrsunfall beim Rückwärtsausfahren: Haftungsquote 50/50 und Mietwagenkosten ersatzfähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Kollision beim (noch nicht abgeschlossenen) Rückwärtsausfahren aus einer Einfahrt Schadensersatz vom Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer. Streitpunkt war insbesondere die Haftungsverteilung wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO sowie eine behauptet deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrers. Das LG bejahte beiderseitige Mitverursachung: Die Klägerin verletzte die gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren, der Beklagte fuhr ca. 74–79 km/h statt 50 km/h; bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit wäre der Unfall vermeidbar gewesen. Es setzte eine Haftungsquote von 50 % zu Lasten der Beklagten fest und sprach u.a. Wiederbeschaffungsaufwand (abzgl. Restwert), Gutachterkosten, Pauschale und Mietwagenkosten anteilig zu.
Ausgang: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall teilweise erfolgreich; Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.629,72 EUR (Haftungsquote 50 %) und teilweiser Klageabweisung im Übrigen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer rückwärts in den fließenden Verkehr einfährt, muss nach § 9 Abs. 5 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen und unterliegt dabei höchstmöglichen Sorgfaltsanforderungen.
Eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet eine unfallursächliche Mitverursachung und ein Mitverschulden, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.
Bei der Haftungsabwägung nach einem Verkehrsunfall sind die festgestellten Verkehrsverstöße beider Seiten nach ihrem Gewicht und ihrer Unfallursächlichkeit zu berücksichtigen; dies kann eine hälftige Haftungsverteilung rechtfertigen.
Bei wirtschaftlichem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungsaufwand als Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert anzusetzen.
Mietwagenkosten sind ersatzfähig, wenn ein Normaltarif abgerechnet wird und keine Anhaltspunkte für einen (überhöhten) Unfallersatztarif vorgetragen sind; eine Herabstufung wegen Anmietung einer niedrigeren Fahrzeugklasse kommt dann nicht ohne Weiteres in Betracht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-14 U 183/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.629,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten 43 %, der Klägerin 57 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 20.12.2008 gegen 15.15 Uhr auf der Straße in Duisburg.
Das Auto der Klägerin war zunächst auf der Straße , parallel zur Straße, geparkt, allerdings entgegen der beabsichtigten späteren Fahrtrichtung. Aus diesem Grund fuhr die Klägerin zunächst in die Einfahrt auf der gegenüberliegenden Straßenseite, um von dort rückwärts auf die Straße zu setzen. Hinter der Einfahrt, in die die Klägerin zunächst vorwärts einbog, befand sich, ebenfalls parallel zur Straße geparkt, das Fahrzeug des Herrn . Jedenfalls kam es auf der Straße sodann zur Kollision, wobei der Beklagte zu 1., der in derselben Fahrtrichtung unterwegs war, die die Klägerin beabsichtigte, sowohl mit dem geparkten Fahrzeug des Herrn wie auch mit dem klägerischen Pkw kollidierte.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich, bevor sie aus der Ausfahrt rückwärts in die Straße eingebogen sei, vergewissert, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet würde. Sodann habe sie den Vorwärtsgang eingelegt und sei die Straße entlanggefahren. Sie sei noch an dem Pkw des Herrn vorbeigefahren, als plötzlich mit extrem hoher Geschwindigkeit von hinten der Beklagte zu 1. herangefahren sei. Offenbar habe er das klägerische Fahrzeug rechts überholen wollen und sei dabei zunächst mit dem geparkten Fahrzeug des Herrn und sodann mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert.
Ihr Pkw habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, der habe einen Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 4.800,00 EUR sowie einen Restwert des Fahrzeuges von 900,00 EUR ermittelt, wobei der Wiederbeschaffungswert zwischen den Parteien unstreitig ist. Ferner begehrt die Klägerin die Gutachterkosten in Höhe von unstreitig 615,47 EUR, eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von ebenfalls unstreitig 25,00 EUR sowie Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 718,97 EUR. Die Klägerin legt eine Mietwagenrechnung vom 29.12.2008 (Bl. 75 d.A.) vor. Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerin einen Opel Agila 1.2 im Zeitraum vom 22. bis zum 29.12.2008 angemietet hat und für die Mietzeit von acht Tagen einen Betrag von 604,18 EUR netto in Rechnung gestellt wurde.
Mit Schreiben vom 29.12.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die beklagte Versicherung zur Zahlung von 4.825,00 EUR (Wiederbeschaffungswert zuzüglich Kostenpauschale) unter Fristsetzung zum 20.1.2009 aufgefordert. Mit weiterem Schreiben vom 16.1.2009 wurde der Beklagten zu 2. die Mietwagenrechnung überreicht.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden auf insgesamt 6.159,94 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der Addition des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 4.800,00 EUR, der Kostenpauschale von 25,00 EUR, den Sachverständigenkosten in Höhe von 615,47 EUR sowie den Mietwagenkosten in Höhe von 718,97 EUR.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 6.159,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2009 aus 4.825,00 EUR, seit dem 4.3.2009 aus weiteren 718,97 EUR sowie weitere 615,47 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 6.159,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2009 aus 4.825,00 EUR, seit dem 4.3.2009 aus weiteren 718,97 EUR sowie weitere 615,47 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, sie als Gesamtschuldner von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 595,60 EUR freizustellen.
- die Beklagten zu verurteilen, sie als Gesamtschuldner von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 595,60 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin sei plötzlich aus einem Parkplatz rückwärts auf die Straße
gefahren. Trotz einer Vollbremsung habe der Beklagte zu 1. eine Kollision nicht vermeiden können und sei dann noch gegen das rechts am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeug des Herrn gefahren. Nach dem Unfall habe die Klägerin gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, dass sie den Pkw des Beklagten zu 1. übersehen habe.
Die Beklagten bestreiten den Schaden der Höhe nach grundsätzlich nicht, meinen aber, die Klägerin müsse den Restwert in Höhe von 900,00 EUR in Abzug bringen. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Mietwagenkosten völlig überhöht und verstießen gegen die der Klägerin obliegende Schadensminderungspflicht. Tatsächlich habe die Klägerin für den Opel Agila 75,52 EUR pro Tag gezahlt, angemessen sei allenfalls ein Preis von 40,00 EUR pro Tag. Darüber hinaus habe sie mit dem Mietwagen lediglich 191 Kilometer zurückgelegt, was einer kalendertäglichen Strecke von 24 Kilometern entspreche.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 14.9.2009 (Bl. 70 d.A.) und vom 5.10.2009 (Bl. 85 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.9.2009 (Bl. 66 ff. d.A.) und auf das Gutachten des Sachverständigen vom 14.4.2010 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.629,72 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, der Beklagte zu 1. den Unfall jedoch durch wesentlich überhöhte Geschwindigkeit mitverursacht und mitverschuldet hat. Die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile führt zu einer Quote von 50 % zu Lasten der Beklagten.
Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies erfordert höchstmögliche Sorgfalt bzw. größtmögliche Vorsicht. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht fest, dass entgegen der Behauptung der Klägerin die rückwärtige Ausfahrbewegung auf die Straße noch nicht beendet und die Vorwärtsfahrt noch nicht begonnen worden war, als es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. kam. Zum Zeitpunkt der Kollision befand sich das klägerische Fahrzeug noch mit deutlich nach rechts eingeschlagener Lenkung in leichter Schrägstellung auf der Straße . Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Stoßüberdeckung im Frontbereich des beklagten Fahrzeuges hinsichtlich des Frontstoßfängers am größten ausgeprägt war und sich am Klägerfahrzeug Kontaktspuren auf dem Felgenstern am rechten Vorderrad, welches eine deutliche Sturz- und Vorspuränderung erfuhr, befanden. Da die rückwärtige Ausfahrbewegung noch nicht beendet war während die Kollision erfolgte, steht fest, dass die Klägerin keine äußerste Sorgfalt walten ließ, weshalb sie die Kollision mitverschuldet und mitverursacht hat.
Allerdings steht nach dem Gutachten des Sachverständigen ebenfalls fest, dass der Beklagte zu 1. die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hat und ihn daher eine Mitverursachung und ein Mitverschulden an der Kollision trifft. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Sachvortrag der Beklagten, wonach es zur Kollision im Zusammenhang mit dem rückwärtigen Ausfahren der Klägerin auf die Straße gekommen sei, widerspruchsfrei nachvollziehbar sei, wenn man die aus den Schäden abgeleitete Kontaktstellung der Fahrzeuge auf die örtlichen Gegebenheiten übertrage (Skizze in Anlage 11 des Sachverständigengutachtens). Danach sei ein nahezu gleichzeitiger Kontakt zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem geparkten Fahrzeug des Herrn sowie dem Klägerfahrzeug anzunehmen. Die Endstellung des Beklagtenfahrzeuges könne jedoch nicht exakt bestimmt werden, weshalb weder die Kollisions- noch die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten exakt ermittelt werden könnten. Aufgrund der objektiv feststehenden Anknüpfungstatsachen sei jedoch von einer Näherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von gerundet 74 bis 79 km/h auszugehen. Entsprechend den Angaben der Parteien und den Bekundungen des Zeugen F habe das Beklagtenfahrzeug in der Endstellung auf der Grünfläche des Parkplatzes gestanden, was die Drucklosigkeit der linken Räder durch Überwindung der Bordsteinkante zwischen Parkstreifen und Radweg erkläre, während die rechten Räder offensichtlich über den abgesenkten Bereich der Zuwegung hätten abrollen können. Ferner sei das Beklagtenfahrzeug auf dem Auslauf nicht mit Fahrzeugen auf dem Parkplatz kollidiert. In Verbindung mit dem Umstand, dass nur die linken Reifen durch Bordsteinüberwindung drucklos geworden seien, könne die Endstellung des Beklagtenfahrzeuges in Relation zur Kollisionsstellung mit dem Klägerfahrzeug entsprechend der Skizze in Anlage 11 des Gutachtens angegeben werden. Für diese angenommene Endstellung ergebe sich von der Kollision mit dem Klägerfahrzeug ein Auslaufweg von 12 bis 13 Metern. Die Überwindung der Bordsteinkante mit den linken Rädern führe allenfalls zu einem Geschwindigkeitsverlust von 1 bis 2 km/h. Dies würde zu einer Auslaufgeschwindigkeit bei Aufrechterhaltung der Bremsung von 40,4 bis 45 km/h führen. Von einer massiven Bremsung des Beklagtenfahrzeuges beim Kontakt mit dem Pkw des Herrn sei deshalb auszugehen, weil die Schürfmarken auf der Flanke des Pkw des Beklagten der Unterkante des Kotflügels an dem Pkw von Herrn
zuzuordnen seien und in Verbindung mit dem höhenmäßigen Abfall Richtung Fahrzeugheck eine Höhenkorrelation lieferten die eine massive Bremsung des Beklagtenfahrzeuges aufzeige. Bei der Kollision mit dem Klägerfahrzeug sei es nicht zu einem vollständigen Impulsaustausch gekommen, weil das Klägerfahrzeug in eine Rotation gegen den Uhrzeigersinn versetzt und anschließend vollständig von dem Beklagtenfahrzeug passiert worden sei, ohne dass das Beklagtenfahrzeug auf der linken Längsseite Sekundärkontakte streifender Art erlitten habe. Dies setze eine hohe kollisionsbedingt in das Klägerfahrzeug eingeleitete Winkelbeschleunigung voraus, was indiziell auf eine nennenswerte Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges hindeute. Durch die Kollision mit dem Klägerfahrzeug habe das Beklagtenfahrzeug einen Geschwindigkeitsverlust in der Größenordnung von mindestens 10 bis 12 km/h erfahren. Ausgehend von einer Auslaufgeschwindigkeit nach der Kollision mit dem Klägerfahrzeug von 40,4 bis 45 km/h sei insofern auf eine Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 50,4 bis 57 km/h zu schließen. Ein deutlich geringes Kollisionsgeschwindigkeitsniveau sei mit der beschriebenen Endstellung des Beklagtenfahrzeuges nicht in Einklang zu bringen. Ausgehend von dieser Kollisionsgeschwindigkeit seien jedenfalls indirekt Rückschlüsse auf die Näherungsgeschwindigkeit möglich, in dem die mögliche Reaktionszeit des Beklagten zu 1. zur Einleitung einer Abwehrmaßnahme betrachtet werde. Eine Reaktionssetzung durch den Beklagten zu 1. sei anzunehmen, als das Heck des Klägerfahrzeuges etwa einen Meter weit in die Fahrbahn eingedrungen sei, da der Beklagte zu 1. das Fahrzeug zunächst erkennen und dann umsetzen müsse, dass die rückwärtige Fahrbewegung fortgeführt werde. Bei einem zügigen Zurücksetzen sei eine Abwehrzeit des Beklagten zu 1. von etwa 2 Sekunden zu folgern. Hieraus errechne sich bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten von 50,4 bis 57 km/h eine Näherungsgeschwindigkeit von 73,8 bis 78,8 km/h.
Die Kammer folgt den Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen , der zwar exakte Geschwindigkeitsrückrechnungen mangels einer konkreten Endstellung des Beklagtenfahrzeuges nicht habe vornehmen können, der jedoch ausgeführt hat, dass Weg-/Zeitbetrachtungen in Verbindung mit der bekundeten Endstellung des Beklagtenfahrzeuges eine Näherungsgeschwindigkeit von gerundet 74 bis 79 km/h indizieren und widerspruchsfrei nachvollziehbar machen. Die objektiven Parameter, die ihm als Anknüpfungstatsachen zur Verfügung gestanden hätten, seien nicht beliebig zu variieren: Zum einen sei der Auslaufweg des Beklagtenfahrzeuges, welches rechts neben dem Gehweg auf der Grünfläche zum Stillstand gekommen sei, nicht nennenswert zu verringern. Auch die Reaktion des Beklagten zu 1., nach rechts auszuweichen, obwohl das Klägerfahrzeug von rechts her in die Fahrbahn eingedrungen sei, sei nur nachvollziehbar, wenn eine nennenswerte Vorbremszeit zur Verfügung gestanden habe, während derer eine weitere Entscheidungsfindung habe erfolgen können, neben einer Bremsung einen Ausweichversuch nach rechts einzuleiten. Indirekt sei dies ferner aufgrund der tatsächlichen Reaktion des Beklagten zu 1. und dessen beschriebener Endstellung zu folgern. Auch die rückwärtige Ausfahrtgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges könne nicht beliebig erhöht werden. Ferner stehe fest, dass die Kollision während einer massiven Bremsung des Beklagtenfahrzeuges erfolgt sei.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass die Kollision bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vermeidbar gewesen wäre. Dadurch, dass der Beklagte zu 1. jedenfalls mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und der Unfall bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können, hat der Beklagte zu 1. die Kollision mitverursacht und mitverschuldet.
Unter Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile hält die Kammer eine Quote von jeweils 50 % zu Lasten der Klägerin und der Beklagten für angemessen.
Danach haben die Beklagten 50 % des der Klägerin entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 5.259,44 EUR zu ersetzen.
Der Schaden berechnet sich wie folgt:
- Wiederbeschaffungswert 4.800,00 EUR
- abzüglich Restwert 900,00 EUR
ergibt 3.800,00 EUR
- zuzüglich Kostenpauschale 25,00 EUR
- zuzüglich Sachverständigenkosten 615,47 EUR
- zuzüglich Mietwagenkosten 718,97 EUR
ergibt 5.259,44 EUR
Hiervon haben die Beklagten als Gesamtschuldner 50 %, mithin 2.629,72 EUR zu ersetzen. Die Mietwagenkosten haben die Beklagte in vollem Umfang zu ersetzen, da die Firma ausweislich der Mietwagenrechnung vom 29.12.2008 den Normaltarif und nicht den "Unfallersatztarif" abgerechnet hat. Dass dieser abgerechnete "Normaltarif" mit dem Unfallersatztarif" identisch ist, haben die Beklagten nicht behauptet. Da die Klägerin einen Opel Agila angemietet hat (das beschädigte Fahrzeug war ein Opel Vectra 2.0 DTI Caravan) kam auch insoweit eine Kürzung der Mietwagenkosten nicht in Betracht.
Der Zinsanspruch ist begründet und beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung von den prozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 EUR, da die Schadensersatzpflicht sich auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Kosten, insbesondere Rechtsanwaltskosten erstreckt. Die Geschäftsgebühr war nach einem Streitwert von 2.629,72 EUR zu berechnen, da dies der Betrag ist, mit dem die Klägerin obsiegt. Unter Berücksichtigung einer 1.3 Geschäftsgebühr sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Betrag von 316,18 EUR.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 6.159,94 EUR