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Landgericht Duisburg·13 T 9/05·23.01.2005

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH: Rolle des einfachen Mietspiegels

ZivilrechtMietrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ein. Kernfrage war, ob die Klägerin die ortsübliche Vergleichsmiete durch den einfachen Mietspiegel ausreichend nachgewiesen hat. Das Landgericht bestätigte die Ablehnung und stellte fest, dass der einfache Mietspiegel weiterhin als Beweismittel dient, seine Verwertbarkeit aber von seiner Qualität abhängt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der einfache Mietspiegel kann auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Erkenntnismittel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.

2

Die Verwendbarkeit des einfachen Mietspiegels zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete richtet sich nach der Qualität des Mietspiegels.

3

Der einfache Mietspiegel ist kein förmliches Beweismittel und begründet nicht die Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB.

4

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nicht mit der aktuellen Marktmiete gleichzusetzen; in sie fließen gemäß § 558 Abs. 2 BGB auch Bestandsmieten ein.

5

Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO versagt werden, wenn die Rechtsverteidigung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

Relevante Normen
§ 558, 558 a, 558 b, 558 c BGB§ 127 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 558d Abs. 3 BGB§ 558c BGB§ 558 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dinslaken, 30 C 200/04

Leitsatz

1.

Der einfache Mietspiegel hat auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels seine Bedeutung nicht verloren und kann nach wie vor im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Erkenntnismittel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden.

2.

Ob der einfache Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden kann, hängt von seiner Qualität ab.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 13.12.2004 - 30 C 200/04 - wird zurück gewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 127 II ZPO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

3

I.

4

Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten zu Recht abgelehnt (§ 114 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung sowie im Urteil des Amtsgerichts vom 25.11.2004 Bezug genommen.

5

Soweit die Beklagte in der Beschwerdebegründung geltend macht, die Klägerin habe die ortsübliche Vergleichsmiete nicht hinreichend unter Beweis gestellt, da der Mietspiegel für die Stadt Voerde nicht die Qualität eines "qualifizierten" Mietspiegels habe, dringt sie nicht durch. Zwar ist der einfache Mietspiegel kein förmliches Beweismittel im Sinne der ZPO und zieht auch nicht die Vermutungswirkung des § 558d III BGB nach sich. Der einfache Mietspiegel hat aber auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels seine Bedeutung nicht verloren und kann nach wie vor im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Erkenntnismittel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden (vgl. Artz in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 558c, Rn 5, m.w.N.). Ob der einfache Mietspiegel im Einzelfall zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden kann, hängt von der Qualität des Mietspiegels ab (Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 558b Rn 115).

6

Einwände gegen die Richtigkeit der Werte des Mietspiegels für die Stadt Voerde hat die Beklagte nicht erhoben. Der Hinweis, aufgrund der aktuellen Marktlage sei eine Mieterhöhung nicht gerechtfertigt, geht an der Sache vorbei, da die ortsübliche Vergleichsmiete mit der Marktmiete nicht gleichgesetzt werden darf; in die ortsübliche Vergleichsmiete fließen nach der Definition des § 558 II BGB auch Bestandsmieten ein (vgl. Artz a.a.O. § 558 Rn 7ff.)

7

Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die geltend gemachte Miete noch deutlich unter der im Mietspiegel als ortsüblich ausgewiesenen Mietpreisspanne liegt, konnte das Amtsgericht ohne Beweiserhebung anhand des Mietspiegels der Stadt Voerde die erforderliche Feststellung treffen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet.

8

II.

9

Einer Kostenentscheidung bedarf es im PKH-Verfahren auch in der Beschwerdeinstanz nicht.