Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Verfügung (Besichtigungsrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin machte mit einer sofortigen Beschwerde geltend, das Amtsgericht habe ihren Antrag auf einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Besichtigungsrechts zu Unrecht abgelehnt. Zentrale Frage war, ob eine Leistungsverfügung trotz Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zulässig ist. Das Landgericht verwies auf die Ausnahme nur bei nachgewiesener dringender Unabweisbarkeit und sah diese nicht dargelegt. Die Beschwerde wurde mangels Darlegung besonderer Dringlichkeit zurückgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragsgegner.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn der Streitwert die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren.
Das Verfügungsverfahren darf grundsätzlich nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache führen; einstweilige Verfügungen dürfen nicht zu einem endgültigen Ergebnis führen.
Eine Leistungsverfügung zur Durchsetzung eines Besichtigungsrechts ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller die dringende Unabweisbarkeit der sofortigen Erfüllung substantiiert darlegt.
Zur Begründung der Dringlichkeit gehört die Darlegung, warum die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist; bloße Behauptungen oder unsubstantiierte Verweise genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 2 C 2064/06
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 08.05.2006 – 2 C 2064/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 650,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig. Im Hinblick auf das Interesse der Antragstellerin an einer Besichtigung der von den Antragsgegnern geltend gemachten Mängel, auf die diese ein Minderungsrecht stützen, liegt die Beschwer der Antragstellerin über 600,- €. Die Berufungssumme des § 511 II Nr. 1 ZPO ist erreicht, was im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren auch dann erforderlich ist, wenn die Vorinstanz nicht durch Urteil, sondern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über den Verfügungsantrag entschieden hat.
II.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung im Hinblick auf das im Verfügungsverfahren geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache als unzulässig angesehen. Das einstweilige Verfügungsverfahren darf grundsätzlich nicht zu einem endgültigen Ergebnis führen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, 62. Aufl., Grundz 916 Rn 5), weshalb der auf Befriedigung des Besichtigungsrechts gerichtete Verfügungsantrag nicht zulässig ist.
Zwar wird von dem Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (vgl. Vollkommer in Zöller, 24. Aufl., § 940 Rn 6). Eine Antrag auf eine Leistungsverfügung, durch den im Grundsatz auch das Besichtigungsrecht des Vermieters an der vermieteten Wohnung durchgesetzt werden kann, ist aber nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist (Vollkommer a.a.O.). Dass die Antragstellerin so dringend auf die Besichtigung angewiesen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, hat sie nicht dargetan. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin das Besichtigungsrecht an der Wohnung ausschließlich im Rahmen des Kündigungsschreibens vom 12.04.2006 geltend gemacht hat, ohne den Grund und die Dringlichkeit der beabsichtigten Besichtigung darzulegen. Ein nachhaltiges Bemühen um eine Besichtigung der Wohnung ist auf Seiten der Antragstellerin nicht erkennbar, weshalb auch die besondere Dringlichkeit nicht feststellbar ist, die den Erlass einer auf die Befriedigung des Gläubigers gerichteten Leistungsverfügung ausnahmsweise rechtfertigen könnte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.