Streitwertfestsetzung bei Instandsetzungsanspruch im selbständigen Beweisverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Streitwertfestsetzung für ein selbständiges Beweisverfahren. Zentrale Frage ist die Bemessung des Gebührenstreitwerts bei Geltendmachung eines Instandsetzungsanspruchs mit Mietminderung. Das Landgericht setzt den Gebührenstreitwert nach §41 Abs.5 GKG auf 2.016 € (30 % von 560 € x 12) und erklärt das Verfahren gerichtsgebührenfrei. Der 42fache Minderungswert bleibt nur für Zuständigkeits- bzw. Beschwerdewerte maßgeblich.
Ausgang: Streitwertbeschwerde erfolgreich: Gebührenstreitwert auf 2.016 € festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geltendmachung eines Anspruchs des Mieters auf Instandsetzung bemisst sich der Gebührenstreitwert nach §41 Abs.5 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung.
Der Streitwert für ein selbständiges Beweisverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Hauptsachestreitwert; bei Mietminderung ist daher der 12fache Monatsminderungsbetrag maßgeblich.
Der 42fache Minderungswert ist ausschließlich für die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts bzw. des Beschwerdewerts relevant und nicht für den Gebührenstreitwert des selbständigen Beweisverfahrens.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §68 Abs.3 GKG; das Gericht kann Thematik der Gerichtskostenfreiheit und die Nichterstattung außergerichtlicher Auslagen nach den dortigen Vorschriften anordnen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 9 H 5/05
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 30.12.2005 – 9 H 5/05 –wie folgt abgeändert:
Der Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 2.016,- € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet.
I.
Macht der Mieter einen Anspruch auf Instandsetzung der Mietsache geltend, bemisst sich der Gebührenstreitwert gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG n.F. nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung. Da sich der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren im Regelfall nach dem Hauptsachestreitwert richtet, ergibt sich vorliegend bei einer Minderung der Miete in Höhe von unterstellt 30 % ein Streitwert in Höhe von 2.016,- € (30 % von 560,- € = 168,- € x 12 Mo.). Der 42fache Minderungswert ist nur noch für den Zuständigkeitsstreitwert bzw. die Beschwer maßgeblich.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.