Mietrecht: Korrektur des § 537 II BGB bei vertragswidriger fristloser Kündigung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten erhoben sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung bzw. Einschränkung der Prozesskostenhilfe und die Klage des Vermieters auf Mietzahlung und Ersatz von Neuvermietungskosten. Das Landgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss teilweise: Prozesskostenhilfe wurde in begrenztem Umfang bewilligt; der Vermieter kann die vollen Monatsmieten für August/September 2005 verlangen, abzüglich der vom Nachmieter tatsächlich gezahlten Beträge. Die fristlose Kündigung der Beklagten war wegen fehlender erfolgloser Fristsetzung unwirksam. Aufwendungen für die Neuvermietung sind nicht erstattungsfähig, weil sie auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten angefallen wären.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten wurde teilweise stattgegeben; PKH teils bewilligt und materielle Ansprüche (Miete und Ersatzkosten) in Teilen abgeändert.
Abstrakte Rechtssätze
§ 537 Abs. 2 BGB ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu korrigieren, wenn der Überlassung an Dritte eine grobe Vertragsverletzung des Mieters vorausging.
Bei einer groben Vertragsverletzung des Mieters darf sich der Vermieter nur die von einem Nachmieter tatsächlich gezahlten Beträge auf seinen Mietanspruch anrechnen lassen.
Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB, für die es an einer erfolglosen Fristsetzung gemäß § 543 Abs. 3 BGB fehlt, ist unwirksam und beendet das Mietverhältnis nicht; der Mietanspruch bleibt bestehen.
Schadensersatz für Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit die Kosten auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten des Schädigers angefallen wären (Begrenzung nach dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens).
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 9 C 621/05
Leitsatz
1. § 537 II BGB unterliegt bei einem vorausgehenden groben Vertragsverstoß des Mieters einer Korrektur gemäß § 242 BGB.
2. Der vertragswidrig kündigende Mieter kann sich gegenüber einem Anspruch des Vermieters auf Ersatz der Aufwendungen für die Neuvermietung auf den Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativerhaltens berufen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 01.03.2006 – 9 C 621/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Den Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt x in Duisburg ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich in Höhe von 100,- € gegen die Klage verteidigen.
Im übrigen, soweit der Kläger eine Klageforderung von 700,- € geltend macht, wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nur zum Teil begründet.
I.
Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO nur insoweit, als sie sich gegen den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der für die Neuvermietung der Wohnung entstandenen Kosten (Insertionskosten, Fahrtkosten etc.) wenden. Im übrigen hat ihre Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
1.
Der Kläger kann für den Monat August 2005 die Bruttomiete in Höhe von 400,- € und für den Monat September 2005 eine Miete in Höhe von 300,- € mit Erfolg geltend machen. Der Mietanspruch des Klägers ist nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.08.2005 entfallen. Die fristlose Kündigung der Beklagten war bereits im Hinblick auf das Fehlen der gemäß § 543 III BGB erforderlichen erfolglosen Fristsetzung unwirksam und hat das Mietverhältnis nicht beendet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die mit der Beschwerde auch nicht angegriffen werden.
Soweit die Beklagten gegenüber dem bestehenden Mietanspruch für die Monate August und September 2005 einwenden, sie seien gemäß § 537 II BGB zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet, da der Kläger die Wohnung bereits ab Mitte August 2005 den Nachmietern übergeben habe und daher zur Gebrauchsüberlassung an sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, dringen sie nicht durch. Nach herrschender Meinung (vgl. BGH, WuM 1993, 346; Langenberg in Schmidt-Futterer, 8. Aufl., § 537 Rn 24, m.w.N.) ist über das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB eine Korrektur des § 537 II BGB vorzunehmen, wenn der Überlassung der Räume an einen Dritten eine grobe Vertragsverletzung des Mieters vorausgegangen ist. In diesem Fall muss sich der Vermieter nur das anrechnen lassen, was der Nachmieter zahlt (vgl. Langenberg a.a.O.).
Eine erhebliche, zum Schadensersatz verpflichtenden Vertragverletzung liegt unter anderem vor, wenn ein Vertragsteil das Mietverhältnis schuldhaft ohne Grund kündigt (BGH, ZMR 1984, 163). Eine grobe Vertragsverletzung auf Seiten der Beklagten lag vorliegend in der unberechtigten fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses vom 02.08.2005. Im Hinblick auf diese fristlose Kündigung der Beklagten, die mit der Ankündigung verbunden war, sich anderweitige zu orientieren, wurde der Kläger unter Druck gesetzt, einen neuen Mieter für die Wohnung zu finden.
Dass er einen solchen für die Zeit ab dem 01.09.2005 gefunden und so die von den Beklagten – bei Annahme einer ordentlichen Kündigung - für die Zeit bis Ende Oktober 2005 zu tragende Miete von 1.200,- € auf 700,- € reduziert hat, rechtfertigt vorliegend im Zusammenhang mit der vertragswidrigen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagten gemäß § 242 BGB eine Korrektur des § 537 II BGB. Diese hat zur Folge, dass der Kläger auch für den Fall, dass ihm eine Gebrauchsgewährung im Hinblick auf die Überlassung der Wohnung an die Nachmieter bereits ab Mitte August nicht mehr möglich gewesen sein sollte, die volle Miete fordern kann und sich nur das anrechnen lassen muss, was er von den Nachmietern erhalten hat.
Nach dem Vorbringen des Klägers hat er von den Nachmietern für August keine Miete und für September lediglich die Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 100,- € erhalten. Nur diese Zahlung muss er sich auf den Mietanspruch gegen die Beklagten anrechnen lassen.
2.
Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Neuvermietung der Wohnung in Höhe von 100,- € steht dem Kläger nicht zu. Zwar wurden diese Kosten durch die vertragswidrige fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vom 02.08.2005 verursacht. Es mangelt aber aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des "rechtmäßigen Alternativverhaltens" am erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten des Schädigers entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm regelmäßig nicht erfasst (vgl. Heinrichs in Palandt, 64 Aufl., Vorb v § 249 Rn 105, m.w.N.). So kann sich der vertragsbrüchige Arbeitnehmer darauf berufen, dass die geltend gemachten Inseratskosten bei einer vertragsgemäßen Kündigung ebenso entstanden wären (BAG NJW 1984, 2846). Entsprechendes gilt für den vertragswidrig fristlos kündigenden Mieter von Wohnraum, wenn er das Mietverhältnis auch ordentlich hätte kündigen können und auch in diesem Fall die Aufwendungen für die Neuvermietung angefallen wären.
Wenn die Beklagten das Mietverhältnis Anfang August 2005 ordentlich gekündigt hätten, wären die geltend gemachten Aufwendungen für die Neuvermietung in gleicher Höhe und nur geringfügig später angefallen, weshalb ein Schadensersatzanspruch insoweit nicht besteht.
II.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im PKH-Verfahren auch in der Beschwerdeinstanz nicht.