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Landgericht Duisburg·13 T 15/02·21.03.2002

Aufhebung des Zwangsgeldes wegen Unmöglichkeit der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte zu 2. wandte sich gegen einen Zwangsmittelbeschluss des Amtsgerichts, der ihm ein Zwangsgeld zur Erzwingung einer Nebenkostenabrechnung 1998 auferlegte. Das Landgericht hob das Zwangsgeld auf, weil der Beklagte substantiiert darlegte, dass ihm die Erstellung mangels Verwaltungsbefugnis nicht möglich sei. Der Kläger hat diesen Vortrag nicht widerlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen Anordnung eines Zwangsgeldes erfolgreich; Zwangsgeld aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO setzt voraus, dass die geschuldete Handlung dem Schuldner tatsächlich möglich ist.

2

Erhebliche und nachprüfbare Darlegungen des Schuldners, die die Unmöglichkeit der Leistung begründen, verlagern die Beweislast auf den Gläubiger, der die Möglichkeit der Leistung darlegen und beweisen muss.

3

Fehlt ein entgegenstehender substantiierter Vortrag des Gläubigers, kommt die Anordnung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Schuldner nicht in Betracht.

4

Bei der Prüfung der Vollstreckbarkeit sind auch tatsächliche Organisations- und Zuständigkeitsverhältnisse (z. B. Verantwortung für Verwaltung) zu berücksichtigen, soweit sie die Möglichkeit der Leistung betreffen.

Relevante Normen
§ 793 I ZPO§ 888 ZPO§ 91 I ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 7 C 12/01

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. wird der Zwangsmittel-

beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 26.11.2001

- 7 C 12/01 - abgeändert:

Die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 DM zur Er-

zwingung der im Versäumnisurteil vom 10.04.2001 erfolgten Verurteilung

zur Erteilung einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1998 wird gegen-

über dem Beklagten zu 2. aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 250,00 EUR.

Gründe

2

Die gemäß § 793 I ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. ist in der Sache begründet.

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I.

4

Gegenüber dem Beklagten zu 2. kommt die Verhängung einer Zwangsmaßnahme nicht in Betracht, da ihm nach seinem Vorbringen die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung bezüglich des Ladenlokals für das Jahr 1998 nicht möglich ist.

5

Voraussetzung für die Verhängung einer Zwangsmaßnahme i. S. d. § 888 ZPO ist, dass die Handlung dem Schuldner möglich ist. Wenn aufgrund substantiiertem und nachprüfbarem Vorbringen des Schuldners begründete Zweifel bestehen, dass ihm die Leistung möglich sei, trifft den Gläubiger die Beweislast (Stöber in: Zöller, 20. Aufl., § 888 Rn. 11).

6

Der Beklagte zu 2. hat ausführlich dargelegt, dass er keine Möglichkeit hat, der Verpflichtung zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung nachzukommen. Er hat unbestritten vorgetragen, dass er mit der Verwaltung des Objektes nie befasst gewesen ist. Lediglich aufgrund eines Erbfalls sei er in die ungeteilte Erbengemeinschaft eingerückt. Des weiteren hat er unbestritten vorgetragen und durch Vorlage eines umfangreichen Schriftverkehrs belegt, dass er die übrigen Mitbeklagten aufgefordert hat, die Abrechnungspflicht zu erfüllen. Dieser Aufforderung seien die Mitbeklagten, die mit der Verwaltung des Objektes befasst waren, jedoch nicht nachgekommen.

7

Der Beklagte zu 2. hat danach substantiiert dargetan, das ihm die Erfüllung der Abrechnungspflicht nicht möglich ist. Diesen Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 2. in der Lage ist, über die Nebenkosten des fraglichen Objekts für das Jahr 1998 abzurechnen. Im Hinblick darauf kommt die Verhängung eines Zwangsmittels gegenüber dem Beklagten zu 2. nicht in Betracht.

8

II.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.