Berufung zu Reisevertrag: 'kostenfrei stornieren' als Vertragsaufhebung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, in dem die einvernehmliche Aufhebung des Reisevertrags festgestellt wurde. Zentral war, ob die Erklärung "kostenfrei stornieren" als vollständiger Rücktritt/Aufhebung oder als Vorbehalt zu verstehen ist. Das Landgericht wertete die Erklärung aus Empfängersicht als Aufhebung und wies die Berufung als unbegründet zurück. Ein Verzinsungsanspruch auf die Rückzahlung wurde ebenfalls verneint.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen; maßgeblich ist die für den verständigen Empfänger erkennbare Bedeutung der Erklärung.
Die einvernehmliche Aufhebung eines Reisevertrags führt dazu, dass reisevertragliche Ansprüche des Reisenden entfallen und bereits erbrachte Leistungen rückabgewickelt werden.
Ein Angebot des Reiseveranstalters, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten, kann als Angebot zur Vertragsaufhebung und Rückabwicklung verstanden werden; eine danach erklärte "kostenfreie Stornierung" ist ohne erkennbare Vorbehalte entsprechend auszulegen.
Ein Verzinsungsanspruch für zurückgezahlte Anzahlungen setzt Verzug oder eine gesetzliche Zinsgrundlage voraus; bloße Rückzahlung ohne nachgewiesenen Verzug begründet keinen Zinsanspruch.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 6 C 6300/04
Tenor
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg, Aktenzeichen 6 C 6300/02 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Berufungsstreitwert : 2.820,78 Euro
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet.
I.
Wie das Amtsgericht Duisburg in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien den zwischen ihnen bestehenden Reisevertrag einvernehmlich aufgehoben, weshalb dem Kläger die geltend gemachten reisevertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen. Auf die - im übrigen ebenfalls überzeugenden - Hilfserwägungen des Amtsgerichts zum Bestehen eines Entschädigungsanspruchs des Klägers aus § 651 f Abs. 2 BGB kommt es danach nicht an.
Dabei kann dahingestellt bleiben, wie der Kläger tatsächlich die von ihm abgegebenen Erklärungen verstanden hat, entscheidend ist vielmehr die Bedeutung der von ihm abgegebenen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ausgehend vom Empfängerhorizont, d.h. ausgehend von der Verständnismöglichkeit der Beklagten als Empfängerin der Erklärungen des Klägers.
Die Beklagte hat dem Kläger, nachdem sie von der Überbuchung des von diesem ausgewählten Hotels erfahren hatte, mit Telefax vom 08.07.2002 nicht nur die Umbuchung auf ein anderes - gleichwertiges - Hotel gegebenenfalls auch in einem anderen Zielgebiet angeboten, sondern zudem darauf hingewiesen, daß er berechtigt sei, kostenfrei von "dem Reisevertrag zurückzutreten". Dieses Angebot konnte der Kläger - auch aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs - nur dahingehend verstehen, daß im Falle seines Rücktritts der bestehende Reisevertrag zwischen ihm und der Beklagten aufgehoben wurde und die jeweils bereits erbrachten Leistungen zurückgewährt werden sollten. Dementsprechend mußte der Kläger auch davon ausgehen, daß seine daraufhin ohne weiteren Vorbehalt abgegebene Erklärung, die Beklagte möge "kostenfrei stornieren", von dieser auf den Reisevertrag bezogen wurde und nur dahingehend verstanden werden konnte, daß dieser Vertrag vollständig aufgehoben und rückabgewickelt werden sollte. Daß der Kläger seine Erklärung nur auf die Durchführung der Reise selbst bezogen wissen wollte und sich eventuelle Schadensersatzansprüche aufgrund des Vertrages vorbehalten wollte, war seiner Erklärung in keiner Weise zu entnehmen.
II.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verzinsung der an ihn im Rahmen der Vertragsrückabwicklung zurückgezahlten Reisepreisanzahlung von 689 Euro zu. Insoweit teilt der Kläger selbst nicht mit, aus welchem Grunde ein solcher Verzinsungsanspruch bestehen sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich mit der Rückzahlung in Verzug befunden hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.