Berufung in Reisemängelstreit: Teilgewinn für Geruchsbelästigung, kein voller Reisepreisersatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen ein Urteil wegen Reisemängeln und forderte Erstattung des gesamten Reisepreises. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und bestätigte, dass kein Anspruch auf vollständige Rückerstattung aus der Qualitätsgarantie oder § 651e BGB besteht. Es sprach jedoch wegen anhaltender Geruchsbelästigung eine weitere Minderung zu (insgesamt 391 € zzgl. Zinsen). Die Anzeigeobligation entfällt, wenn der Veranstalter keine Abhilfe leisten kann.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 391 € zzgl. Zinsen verurteilt, restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Qualitätsgarantie eines Reiseveranstalters erstreckt sich nur auf solche Mängel, die eine Abweichung gegenüber der Beschreibung im Katalog oder sonstigen schriftlichen Informationen darstellen.
Ein Rückerstattungs- oder Kündigungsanspruch nach § 651e BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus, die in der Regel nur bei einer sehr deutlich spürbaren Minderungsquote (hinsichtlich der Rechtsprechung häufig rund 50 %) gegeben ist; eine 20%ige Minderung genügt regelmäßig nicht.
Sachliche Mängel wie andauernde Geruchsbelästigungen in der Unterkunft können eine Reisepreisminderung nach § 651d Abs. 1 BGB rechtfertigen; jede Minderung ist durch Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu bestimmen.
Die Pflicht zur Anzeige des Mangels gegenüber dem Reiseveranstalter (§ 651d Abs. 2 BGB) ist entbehrlich, wenn der Veranstalter aus tatsächlichen Gründen keine Möglichkeit zur Mängelbeseitigung hat (z.B. keine Ersatzunterkunft vorhanden).
Zinsansprüche für nachzuzahlende Beträge richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 27 C 6006/02
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Oktober 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg, Az.: 27 C 6006 / 02, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 391,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.909,- €
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
1. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Reisepreises wegen wirksamer Kündigung der Reise weder aus der auf Seite 3 des Katalogs der Beklagten abgegebenen „Qualitäts-Garantie„-Erklärung noch aus § 651 e Abs. 3 S. 1 BGB zusteht.
a) Ein Anspruch aus der Qualitätsgarantieerklärung der Beklagten besteht bereits deshalb nicht, weil die von der Klägerin gerügten Mängel hiervon weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck erfasst werden. Die Beklagte verspricht nur für den Fall, dass der Reisende „etwas nicht so vorfindet, wie es der Beschreibung im Katalog oder unseren schriftlichen Informationen entspricht„ (Hervorhebung durch die Kammer), unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Erstattung der Kosten des Rückflugs und des Reisepreises. Damit ergibt sich bereits nach dem Wortlaut der Erklärung, dass die Beklagte ihren Kunden nicht für jeden denkbaren Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB eine Reisepreiserstattung unter den in der Erklärung angegebenen weiteren Voraussetzungen gewähren wollte, sondern nur für solche Mängel, die sich aus einer Abweichung zwischen der Reiseleistung und den schriftlichen Zusagen im Katalog und sonstigen von ihr erteilten Informationen ergeben. Bei den von der Klägerin gerügten Reisemängeln handelt es sich allerdings nicht um solche, zu denen sich der Katalog der Beklagten verhält. So ist dort nicht die Rede davon, dass das Appartement und der Pool einen bestimmten Zustand aufweisen, den die Klägerin nicht vorgefunden hat und deshalb zu Recht rügen könnte. Diesbezüglich mag die Klägerin aus dem Reisevertrag zwar einen bestimmten Zustand als vertragsgerecht erwarten dürfen, mit den im Katalog ausdrücklich gemachten Zusagen hat dies jedoch nichts zu tun. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass sich die Qualitätsgarantie der Klägerin auf sämtliche Reisemängel erstreckt, ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten. Dies würde zu einer von der Beklagten ersichtlich nicht gewollten – vom Gesetz abweichenden - Ausweitung ihrer Haftung führen. Das musste auch die Klägerin angesichts des eindeutigen Wortlauts erkennen. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wann die Mängel der Reiseleitung der Beklagten im Einzelnen angezeigt wurden, kommt es daher insoweit nicht an.
b) Eine Erstattung des Reisepreises nach § 651 e Abs. 3 BGB scheidet ebenfalls aus. Voraussetzung hierfür wäre nämlich u.a. gemäß § 651 e Abs. 1 BGB, dass die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt war und dem Reisenden deshalb ein Kündigungsrecht zustand. Das Vorliegen eines erheblichen Mangels in diesem Sinne lässt sich hier nicht feststellen.
Wann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise anzunehmen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei die angemessene Minderungsquote als Anhaltspunkt dienen kann (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 651 e Rn. 2). Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung wird nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung – in Anlehnung an den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung in § 651 Abs. 1 f BGB - jedenfalls dann bejaht, wenn der Gesamtwert der Reise betroffen ist und eine zeitanteilige Minderung von mindestens 50 % gerechtfertigt wäre (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 202; OLG Stuttgart, RRa 1994, 28, vgl. auch Sprau, a.a.O.). Demgegenüber wird von Teilen der Literatur auch schon eine Beeinträchtigung, die zu einer 30%igen Minderung führt, für ausreichend erachtet (vgl. Führich, Reiserecht, 4. Aufl. 2002, Rn. 311 c; Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1992, § 651 e Rn. 12). Ein anderer Teil der Rechtsprechung sieht die Grenze allerdings bereits bei einer Minderungsquote von 20 % als erreicht an (LG Frankfurt, NJW 1983, 2884). Welcher der beiden erstgenannten Ansichten der Vorzug zu geben ist, kann hier offen blieben, weil die Beeinträchtigung der Reise der Klägerin keine der beiden Grenzen erreicht und der letztgenannten Ansicht nicht zu folgen ist. Bei einer Minderung von 20 % ist regelmäßig noch kein Grad der Beeinträchtigung der Reise erreicht, der dem Begriff der „Erheblichkeit„ angemessen Rechnung trägt. Der Wortlaut und Sinn und Zweck von § 651 e BGB sprechen dafür, dass die Kündigung nur unter erschwerten Voraussetzungen ausgesprochen werden können soll. Das für den Reiseveranstalter nachteilige Kündigungsrecht des Reisenden kann als gerechter Interessenausgleich nicht für jede Art von Mängeln herhalten.
Danach ist hier eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise der Klägerin zu verneinen. Denn sie kann nur eine 20%ige Reisepreisminderung für sich beanspruchen. Auch ergibt sich aus den Gesamtumständen ebenfalls nichts anderes. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Soweit die Klägerin mit der Berufung rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht die an dem Swimmingpool geltend gemachten Bau- und Sicherheitsmängel als bloße Unannehmlichkeiten eingestuft, ist dies nicht durchgreifend. Die Ausführungen des Amtsgerichts sind zutreffend. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die gerügten Mängel führen insbesondere nicht zu der Annahme, dass das Schwimmbad nicht zu benutzen war. Der Umstand, dass möglicherweise von dem Riss in einer Halterung des Ausstiegs eine gewissen Verletzungsgefahr ausgehen kann, begründet keinen Reisemangel. Tatsächlich verletzt hat die Klägerin sich nicht. Auf den von ihr zur Akte gereichten Fotos ist darüber hinaus erkennbar, dass es wenigstens drei Ausstiege aus dem Schwimmbad gab (vgl. Bl. 42 der Akte: erstes Foto; Bl. 46 der Akte: erstes Foto, Bl. 47 der Akte: zweites Foto), so dass sie diese ohne weiteres hätte benutzen können. Wieso die Fliesenschäden am Rand des Schwimmbades zu einer Gesundheitsgefahr führen sollen, ist nicht weiter ausgeführt. Auf den von der Klägerin zur Akte gereichten Fotos sind insoweit lediglich kleinere optische Mängel erkennbar.
Die in dem Appartement der Klägerin vorgefundenen Beeinträchtigungen – Roststellen am Badewannenrand, verschmutzter Duschvorhang und verschmutzte Fugen, abgefallene Kachel im Kochbereich, Zustand der Kochplatte, defekte Steckdose und ein im Bereich der Küche freiliegendes Elektrokabel – führen entgegen dem Angriff in der Berufung nicht zu einem Minderungsrecht, das über der vom Amtsgericht angenommenen Quote von 10 % liegt. Bei diesen Mängeln handelt es sich – mit Ausnahme des freiliegenden Elektrokabels - um rein optische Mängel, von denen für die Klägerin und ihre Familie keine Gefahren ausgingen. Die Verschmutzungen im Badezimmer sind ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Fotos nur als sehr leicht einzustufen. Die Benutzung des Appartements war durch diese Mängel nicht wesentlich beeinträchtigt, weshalb die vom Amtsgericht angenommene Minderungsquote eher am oberen Rand liegt und keinesfalls auf 15 % anzuheben ist.
Zu Recht rügt die Klägerin nur, dass das Amtsgericht nicht auf die in dem Appartement aufgetretene Geruchsbelästigung eingegangen sei. Diese rechtfertigt eine weitere Minderung von 10 % des Reisepreises. Davon, dass in dem Appartement eine Geruchsbelästigung aufgetreten ist, ist auszugehen. Schon der in der Klageschrift enthaltenen –knappen – Beschreibung ist die Beklagte in der Klageerwiderung nicht hinreichend entgegengetreten. Denn statt das Vorhandensein einer solchen Belästigung zu bestreiten, spricht sie an einer Stelle lediglich von einem „angeblichen„ Geruch. Auf die dann seitens der Klägerin erfolgte nähere Beschreibung des Geruchs als kloakenartig ist die Beklagte nicht mehr eingegangen. Der schriftlich vernommene Zeuge O hat darüber hinaus das Bestehen einer unangenehmen Geruchsbelästigung bestätigt. Diese Belästigung führt aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit zu einer Minderung von 10 %. Eine höhere Quote kommt nicht in Betracht, weil auch der Zeuge den Geruch nur als unangenehm beschieben hat, ohne nähere Ausführungen zu Art und Intensität zu machen und weitere objektive Merkmale fehlen. Überdies entspricht diese Quote dem, was die Klägerin selbst – jedenfalls als untere Grenze - für angemessen hält.
2. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Klägerin neben dem vom Amtsgericht zugesprochenen Minderungsbetrag von 196,- € wegen des Zustandes des Appartements ein weiterer Minderungsbetrag von 196,- € (10 % des Reisepreises) für die Geruchsbelästigung in ihrem Appartement gemäß §§ 651 d Abs. 1, S. 2, 638 Abs. 4 BGB zusteht.
Auch bezüglich dieses Mangels kann die Beklagte sich nicht auf § 651 d Abs. 2 BGB berufen. Selbst wenn ihre Darstellung zutreffen würde, wonach die Klägerin ihr diesen Mangel nicht angezeigt habe, wäre die Klägerin zur Minderung berechtigt. Da Sinn und Zweck der Anzeigepflicht darin besteht, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen, ist die Anzeige entbehrlich, wenn er hierzu ohnehin nicht in der Lage ist. Das war hier der Fall. Der Geruch ist nach der Aussage des Zeugen O trotz Lüftens nicht zu beseitigen gewesen; die Ursache ließ sich nicht aufklären. Die Beklagte selbst hat als einzige Mängelbeseitigungsmaßnahme einen Umzug der Klägerin in Betracht gezogen. Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, an die die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, bestand für die Beklagte insoweit jedoch keine Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Denn danach war das Hotel zum Zeitpunkt der Reise der Klägerin ausgebucht; anderweitige Ersatzunterkünfte standen nicht zur Verfügung. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird insoweit Bezug genommen.
3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.