Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·13 S 245/03·10.11.2003

Berufung gegen Abweisungsurteil: Unterlassungsanspruch, Schlichtung und Beweiswürdigung

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das abweisende Versäumnisurteil des Amtsgerichts ein. Streitpunkte waren Beweiswürdigung betreffend Äußerungen am 30.04.2002 und die Frage der vorprozessualen Güterschlichtung nach §10 GüSchlG NRW. Das Landgericht bestätigt die erstinstanzliche Beweiswürdigung und verneint den Unterlassungsanspruch mangels Wiederholungsgefahr, da eine Einigung vor dem Schiedsmann erzielt wurde; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das abweisende Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung setzt eine Wiederholungsgefahr voraus; diese entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine erneute Rechtsverletzung unwahrscheinlich machen, etwa eine vor dem Schiedsmann erzielte Einigung.

2

Der obligatorische Schlichtungsversuch nach §10 Abs.1 GüSchlG NRW ist Prozessvoraussetzung der Klageerhebung; er kann jedoch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden, sodass das Fehlen bei Klageerhebung nicht zwingend zur Unzulässigkeit führen muss.

3

Eine Berufungsbegründung, die lediglich die erstinstanzliche Beweiswürdigung durch eigene Würdigung ersetzt, benennt keine neuen Umstände i.S.v. §520 Abs.3 ZPO und reicht nicht zur Begründung einer Rechtsverletzung oder zur Anordnung neuer Tatsachenfeststellungen aus.

4

Die richterliche Beweiswürdigung ist nur dann zu beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen (z.B. Verstoß gegen Beweisregeln oder Erfahrungssätze).

Relevante Normen
§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GüSchlG NRW§ 10 Abs. 1 GüSchlG NRW

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 10 C 2738/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.08.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - 10 C 2738/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.

3

I.

4

Zu Recht hat das Amtsgericht das die Klage abweisende Versäumnisurteil vom 25.03.2003 aufrechterhalten. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.

5

1.

6

Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) ist nicht zu beanstanden. Die Berufungsbegründung beschränkt sich im wesentlichen darauf, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts anzugreifen und sie durch eine eigene zu ersetzen. Dadurch werden indes weder neue Umstände bezeichnet, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren "Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt", § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, noch konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO.

7

Das Amtsgericht hat in sich geschlossen und überzeugend begründet, dass nach den erhobenen Beweisen nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin am 30.04.2002 als "Hure mit einem großen Männerverschleiß" bezeichnet hat. Diese Beweiswürdigung läßt weder aus sich heraus noch anhand der Berufungsbegründung erkennen, dass sie fehlerhaft ist, etwa gegen Beweisregeln, anerkannte Grundsätze, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Wenn die Klägerin meint, dem Amtsgericht sei bei der Würdigung der Aussage deswegen ein Fehler unterlaufen, weil sich daraus nicht entnehmen lasse, dass die inkriminierte Äußerung nicht gefallen sei, so verkennt sie, dass die Zeugin die Vorfallszeit auf "gegen 14 Uhr", "vielleicht auch etwas früher" eingeordnet hat. Der Zeuge hat lediglich das Datum 30.04. und die "Mittagszeit" bekundet.

8

Soweit die Klägerin eine erneute Vernehmung des Zeugen beantragt, war dem nicht nachzugehen. Der Zeuge wurde erstinstanzlich vernommen, ohne dass dies etwas Erhebliches zutage gefördert hätte.

9

2.

10

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) hat das Amtsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Klage auch insoweit zulässig, in der Sache ist sie jedoch unbegründet.

11

a)

12

Nicht gefolgt werden kann dem angefochten Urteil dahingehend, dass die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) unzulässig sei, weil das gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 GüSchlG NRW erforderliche Schlichtungsverfahren vor Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) nicht durchgeführt wurde und im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht nachgeholt werden könne.

13

Zwar führt das Amtsgericht zu Recht an, dass nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW die Erhebung der Klage erst zulässig ist, wenn der Schlichtungsversuch unternommen wurde, der Schlichtungsversuch also vor der Klageerhebung stattfinden muss. Wird dies nicht beachtet, ist die Klage wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung unzulässig.

14

Dass die Klage bei ihrer Erhebung unzulässig ist, führt indes nicht notwendig zu ihrer Abweisung. Maßgeblich ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Die Kammer folgt der Auffassung, dass kein Anlaß besteht, von diesem allgemeinen Grundsatz im Falle des Erfordernisses eines obligatorischen Schlichtungsversuchs abzurücken, weshalb es zulässig ist, den Schlichtungsversuch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachzuholen (so OLG Hamm, MDR 2003, 387; vgl. auch Friedrich NJW 2002, 798).

15

Soweit die Gegenmeinung (vgl. AG Nürnberg NJW 2001, 3489) anführt, im anhängigen Rechtsstreit sei eine gütliche Einigung kaum zu erreichen, da die Fronten verhärtet seien und der Kläger bei einer Einigung Gefahr liefe, den Prozess mit der entsprechenden Kostenfolge zu verlieren, mag dies zutreffen. Dies spricht indes nicht dafür, dem Kläger das Nachholen des Schlichtungsversuchs während des Rechtsstreits zu verwehren. Wird die Klage zwingend als unzulässig abgewiesen, ist man der Beilegung des Streits in der Sache keinen Deut näher gekommen. Der Umstand einer gerichtlichen Entscheidung zu Lasten des Klägers und die entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten dürften eine gütliche Einigung eher behindern, weshalb mit einem neuen Prozess zu rechnen ist und die Entlastung der staatlichen Gerichte nicht erreicht wird (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

16

Zu vermuten wäre allenfalls, dass eine Rechtsprechung, die dem Kläger das Nachholen des Schlichtungsversuchs während des Rechtsstreits grundsätzlich verwehrt, dazu führt, dass potentielle Kläger im Vorfeld eines Prozesses genauer prüfen, ob ein Schlichtungsverfahren vorgeschrieben ist und dieses Verfahren - z.B. bei Zweifeln über die Höhe des Streitwerts - zur Sicherheit durchführen. Ob es dadurch zu mehr außergerichtlichen Streitschlichtungen und damit zu einer Entlastung der Gerichte kommen würde, ist fraglich. Jedenfalls rechtfertigen diese Erwägungen es nicht, von dem prozessualen Grundsatz abzugehen, dass der gerichtlichen Entscheidung der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen ist und es daher auf das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt ankommt.

17

Im übrigen kann sich der Kläger nicht darauf verlassen, dass er einen unterlassenen Schlichtungsversuch während des Rechtsstreits nachholen kann. Bei einer zügigen gerichtlichen Bearbeitung kann hierfür die nötige Zeit fehlen. Schließt sich der Beklagte dem Antrag des Klägers, zum Zwecke der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, nicht an, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Auch von daher ist davon auszugehen, dass vor Klageerhebung sorgfältig das Erfordernis eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens geprüft wird. Wird dennoch übersehen, dass ein solches erforderlich gewesen wäre, hat der Kläger die Möglichkeit, bis zur mündlichen Verhandlung den Schlichtungsversuch nachzuholen.

18

b)

19

Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, die Klägerin sei "faules Pack", steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) nicht zu. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte sich am 30.04.2002 tatsächlich in diesem Sinne geäußert hat. Ein Anspruch auf Unterlassung setzt die Gefahr der Wiederholung der Rechtsverletzung voraus, an der es vorliegend fehlt. Zwar folgt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich aus dem bereits stattgefundenen Eingriff (Thomas in Palandt, 61. Aufl., Einf v § 823 Rn 24). Dies gilt jedoch nicht, wenn die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (Thomas a.a.O., m.N.).

20

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der amtsgerichtlichen Sitzung vom 25.03.2003 unbestritten vorgetragen, dass ein Schlichtungstermin stattgefunden habe, in dem der Schiedsmann die Klägerin und den Beklagten zu 2) aufgefordert habe, sich zu vertragen. Dies sei dann anschließend auch geschehen. Wenn sich die Parteien beim Schiedsmann aber vertragen haben, ist dies eine Entwicklung, die eine erneute Beleidigung des Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin unwahrscheinlich macht. Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird daher durch die behauptete Beleidigung vom 30.04.2002 nicht mehr indiziert, sondern müsste sich aus konkreten Anhaltspunkten ergeben, die weder ersichtlich noch dargetan sind.

21

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstinstanzlich gerügt hat, dass er bei dem fraglichen Termin vor dem Schiedsmann nicht unverzüglich eingelassen worden sei und die Erklärung seiner Mandantin angefochten habe, da diese nicht hinreichend darüber belehrt worden sei, dass die Erklärung vor dem Schiedsmann Auswirkungen auf den laufenden Prozess haben könne, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Ein Anfechtungsgrund ist nicht ersichtlich. Darüber, dass der Schlichtungsversuch Auswirkungen auf den laufenden Prozess haben könne, musste der Schiedsmann nicht belehren. Dies verstand sich von selbst, da der Schlichtungsversuch den Grund des Rechtsstreites gerade beseitigen sollte, weshalb er auch bereits vor Klageerhebung hätte durchgeführt werden sollen. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an der Schlichtung erst verspätet teilgenommen hat, begründet ebenfalls keine Anfechtbarkeit, da es der Klägerin frei gestanden hätte, auf ihren Prozessbevollmächtigten zu warten. Eine unzulässige Einflußnahme auf die Klägerin wird zwar behauptet, jedoch nicht ansatzweise konkretisiert und unter Beweis gestellt. Im übrigen ließe ein Irrtum der Klägerin über den Einfluss der Schlichtung des Streits auf den anhängigen Prozess nicht den Umstand entfallen, dass sich die Parteien in der Sache vor dem Schiedsmann vertragen haben, weshalb es - wie dargelegt - an der erforderlichen Wiederholungsgefahr mangelt.

22

II.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

25

Der Streitwert für die I. Instanz wird auf 2.900,- EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1 a) und b): 600,- EUR; Klageantrag zu 1 c): 2.000,- EUR; Klageantrag zu 2) 300,- EUR). Der Streitwert für die II. Instanz wird auf 900,- EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1 a) und b): 600,- EUR; Klageantrag zu 2) 300,- EUR).