Wiedereinsetzung abgelehnt wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei Zustellung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die Fristversäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Bei Zustellungen nach §§ 177 ff. ZPO muss der Anwalt durch geeignete Maßnahmen (z. B. Aufbewahrung des Umschlags) das zutreffende Zustellungsdatum sichern; bloße Verweise auf Zusteller oder Mitarbeiter genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung gehindert war.
Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist der Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht jedoch das Verschulden dessen Mitarbeiter, zuzurechnen.
Bei Zustellungen nach §§ 177 ff. ZPO hat der Prozessbevollmächtigte durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das zutreffende Zustellungsdatum dokumentiert wird (z. B. Aufbewahrung des Umschlags); unterbleibt dies, kann die Versäumung seinem Verschulden zugerechnet werden.
Behauptungen, das falsche Zustellungsdatum beruhe auf einem Fehler des Zustellers oder einer Angestellten des Anwalts, entlasten den Prozessbevollmächtigten nur, wenn sie konkret nachvollziehbar dargelegt und belegt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 35 C 669/09
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.12.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ist, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Gem. § 85 Abs. 2 ZPO muss sich dabei die Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht jedoch dasjenige seiner Mitarbeiter zurechnen lassen.
Dies führt hier zu der Feststellung, dass sich die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten verschuldet darstellt. Zwar beruft sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf, der Fehler liege entweder beim Zusteller, der in die Zustellungsurkunde ein falsches Datum eingetragen habe, oder bei seiner Angestellten, welche einen unzutreffenden Eingangsstempel auf die ihm zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Urteils gesetzt habe, jedenfalls nicht bei ihm. Dies kann den Beklagten jedoch nicht entlasten. Denn anders als bei der Zustellung gem. § 174 Abs. 1 ZPO durch Empfangsbekenntnis, bei dem der Anwalt bei Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis abgleichen kann und muss, ob das zutreffende Eingangsdatum in seinen Handakten vermerkt ist, gibt es bei der Zustellung gem. §§ 177 ff ZPO keinen vergleichbaren Arbeitsschritt. Denn der Anwalt muss in diesem Fall an der amtlichen Dokumentation des Zustellungszeitpunktes nicht mitwirken. Der Anwalt hat deshalb durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein falsches Zustellungsdatum vermerkt wird. Dies geschieht dadurch, dass er den Umschlag, in dem das Schriftstück zugestellt worden ist und auf dem der Zeitpunkt der Zustellung vermerkt wird, zu seinen Handakten nimmt. Dies ist hier nicht geschehen. Obwohl darauf hingewiesen worden ist, dass sich der Beklagte nicht zum Verbleib des Umschlages geäußert hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nichts dazu vorgetragen, wie er mit den Umschlägen umzugehen pflegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten es unterlassen hat, Vorsorge zu treffen, dass der Umschlag und so eine zur Bestimmung der zutreffenden Frist wertvolle Urkunde nicht verloren geht. Dies ist ursächlich dafür geworden, dass die Berufungsbegründungsfrist falsch berechnet wurde, sodass sich ihre Versäumung als sein Verschulden darstellt.
Es besteht Gelegenheit, die Berufung innerhalb eines Monats zurückzunehmen. Falls von der Möglichkeit der §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO Gebrauch gemacht wird, wird gebeten, dies mitzuteilen.