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Landgericht Duisburg·13 S 190/04·30.08.2004

Mietkündigung: Vertragliche Kündigungsfrist (Fußnote) gilt trotz § 573c Abs. 4 BGB n.F.

ZivilrechtMietrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vermieter verlangte nach Kündigung der Mieter zum 30.09.2003 Miete für Oktober/November 2003 und stützte sich auf eine vertraglich vereinbarte 9‑monatige Kündigungsfrist. Streitpunkt war, ob die Vereinbarung wegen § 573c Abs. 4 BGB n.F. nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB unwirksam ist oder durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB fortgilt. Das LG bejahte den Bestandsschutz: Die vertragliche Frist (auch in Fußnote/AGB) bleibt wirksam; § 573c Abs. 4 BGB n.F. greift nicht. Die Berufung hatte überwiegend Erfolg; zugesprochen wurden 946,92 EUR (statt 959,16 EUR) nebst Zinsen, eine fristlose Kündigung scheiterte mangels Begründung (§ 569 Abs. 4 BGB).

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Miete für Okt./Nov. 2003 (946,92 EUR) zugesprochen, im Übrigen wegen geringer Überhöhung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem 01.09.2001 vereinbarte, vom neuen Mietrecht abweichende Kündigungsfristen bleiben nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB wirksam; § 573c Abs. 4 BGB n.F. ist insoweit nicht anwendbar.

2

Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB geht als lex specialis der allgemeinen Übergangsregel des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB vor; dies gilt auch bei Kündigungen nach dem 31.12.2002.

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Eine Vereinbarung von Kündigungsfristen i.S.d. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und durch Einbeziehung über einen Fußnotenverweis wirksam getroffen werden.

4

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses ist unwirksam, wenn sie entgegen § 569 Abs. 4 BGB nicht begründet wird.

5

Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag nach § 242 BGB setzt regelmäßig voraus, dass der Mieter ein entsprechendes Aufhebungsbegehren substantiiert geltend macht und Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung darlegt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 565 BGB§ 565a BGB§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz§ 571c Abs. 1 BGB§ 573c Abs. 4 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 6 C 531/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 27.04.2004, Aktenzeichen 6 C 531/03 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:Das Versäumnisurteil vom 10.02.2004 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger 946,92 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 473,46 Euro seit dem 03.10. und 03.11.2003 zu zahlen.Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 10.0.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die übrigen Kosten abgesehen von den Säumniskosten, die den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last fallen, tragen der Kläger zu 67 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 33%.Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit das Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde, darf die Zwangsvollstreckung daraus nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.Die Revision gegen dieses Urteil wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.Berufungsstreitwert : 959,16 EuroStreiwert 1. Instanz : 959,16 + 1.893,84 ( 4 x 473,46) = 2.853 Euro

Rubrum

1

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 27.04.2004, Aktenzeichen 6 C 531/03 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Das Versäumnisurteil vom 10.02.2004 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger 946,92 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 473,46 Euro seit dem 03.10. und 03.11.2003 zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 10.0.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die übrigen Kosten abgesehen von den Säumniskosten, die den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last fallen, tragen der Kläger zu 67 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 33%. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit das Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde, darf die Zwangsvollstreckung daraus nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision gegen dieses Urteil wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Berufungsstreitwert : 959,16 Euro Streiwert 1. Instanz : 959,16 + 1.893,84 ( 4 x 473,46) = 2.853 Euro

Tatbestand

3

Die Parteien des Rechtsstreits waren verbunden durch einen Mietvertrag vom 11.03.1995 über die Wohnung in Duisburg, der zum 01.04.1995 in Vollzug gesetzt wurde.

4

Der Mietzins betrug 926 DM einschließlich 156 DM Nebenkostenvorauszahlung.

5

§ 2 des Mietvertrages lautete :

6

"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01. April 1995.

7

Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. **) ....... "

8

Die in Bezug genommene Fußnote des Mietvertrages lautete wie folgt :

9

" **) Vgl. §§ 565, 565 a BGB im Anhang. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt

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3 Monate, wenn die Wohnräume nicht mehr als 5 Jahre dem Mieter überlassen sind,

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6 Monate, wenn die Überlassung mehr als 5 Jahre,

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9 Monate, wenn die Überlassung mehr als 8 Jahre,

13

12 Monate, wenn die Überlassung mehr als 10 Jahre gedauert hat."

14

Mit Schreiben vom 30.06.2003 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen zum 30.09.2003. Dieser Kündigung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 und bestätigte das Ende des Mietverhältnisses zum 31.03.2004.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigungsfrist betrage angesichts des Umstandes, daß die Beklagten seit über acht Jahren die Wohnung bewohnt hätten, entsprechend der Vertragsabsprache neun Monate.

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Er hat zunächst beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 959,16 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 auf jeweils 479,58 Euro seit dem 03.10.2003 und dem 03.11.2003 zu zahlen,

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festzustellen, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung nicht beendet worden ist und bis zum 31.03.2004 fortbesteht, solange und soweit der Kläger die vermietete Wohnung nicht zuvor an einen Dritten vermietet.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Sie haben im Wesentlichen die Ansicht vertreten, es ergebe sich aus Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, daß für Kündigungen nach dem 31.12.2002 die Regelung des § 573 c Abs. 4 BGB n.F. eingreife, so daß die Kündigungsfristen des § 571 c Abs. 1 BGB Geltung beanspruchten. Insoweit gehe Art 229 § 5 S. 2 EGBGB der Regelung des Art. 229, § 3 Abs. 10 EGBGB als lex posterior vor.

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Darüber hinaus haben die Beklagten die Ansicht vertreten, sie seien wegen der unstreitigen schweren Erkrankung des Beklagten zu 1. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, zumal sie zum 01.10.2003 einen Nachmieter gefunden hätten. Daß sie die Schlüssel erst zum 20.11.2002 zurückgegeben hätten, ändere an der Rechtslage nichts.

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Auf Antrag des Klägers ist in erster Instanz am 10.02.2004 gegen die Beklagten Versäumnisurteil ergangen, das den Beklagten am 12.02.2004 zugestellt worden ist. Mit am 18.02.2004 eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt.

24

Der Kläger hat daraufhin beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten,

26

Die Beklagten haben beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

27

Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Es teilt die Auffassung der Beklagten, daß die für Kündigungen nach dem 31.12.2002 anzuwendende Regelung des Art. 229 § 5 S 2 EGBGB die Regelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB verdränge, so daß die Vereinbarung der Kündigungsfristen in dem Mietvertrag entsprechend § 565 Abs. 2 BGB a.F. gemäß dem anzuwendenden § 573 c Abs. 4 BGB n.F. unwirksam sei. Dementsprechend ergebe sich die von den Beklagten einzuhaltende Kündigungsfrist aus § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB n.F., so daß die Beklagten für die Zeit nach dem 30.09.2003 keinen Mietzins mehr schuldeten.

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Gegen dieses ihm unter dem 28.04.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang am 17.05.2004 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.06.2004, eingegangen am 23.06.2004, unter Aufrechterhaltung seiner bereits erstinstanzlich geäußerten Ansicht begründet.

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Er beantragt,

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die Beklagten unter Aufhebung des Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 27.04.2004 zu verurteilen, an ihn 959,16 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz auf jeweils 479,58 Euro seit dem 03.01.2003 und dem 03.11.2003 zu zahlen.

32

Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

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A.

38

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 27.04.2004 nur insoweit, als die Zahlungsklage wegen der Miete für die Monate Oktober und November 2003 in Höhe von insgesamt 959,16 Euro nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Dementsprechend ist der Feststellungsantrag unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.02.2004 insgesamt rechtskräftig abgewiesen.

39

B.

40

Dem Kläger steht entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die geltend gemachte Miete für die Monate Oktober und November 2003 auf der Grundlage des abgeschlossenen Mietvertrages gemäß § 535 BGB in voller vertraglich vereinbarter Höhe von 946,92 Euro zu.

41

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Mietzins nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien monatlich brutto 926 DM betrug, was einem Betrag von 473,46 Euro und nicht, wie der Kläger meint, von 479,58 Euro entspricht. Im Hinblick auf die hierdurch entstandene geringfügige Zuvielforderung war die Berufung zurückzuweisen.

42

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts endete das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2003 nicht Ende September 2003, sondern erst zum 31.03.2004.

43

Die Wirkung der Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2004 erst zum 31.04.2003 ergibt sich aus der Regelung, die die Parteien unter § 2 des Mietvertrages vom 11.03.1995 getroffen haben, wonach der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit lief und von jeder Partei mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden konnte. Dabei waren in der in § 2 in Bezug genommenen Fußnote unter Verweis auf §§ 565, 565 a BGB a.F. die Kündigungsfristen im einzelnen wiedergegeben und damit vereinbart (vgl. BGHZ 155, 178 ff).

44

I.

45

An dem Inhalt dieses zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagten unstreitig den Mietvertrag bereits im Jahre 2001 gekündigt hatten, dann das Mietverhältnis aber doch mit Einverständnis des Klägers weitergeführt hatten, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Fortführung dieses Mietverhältnisses nicht auf der unveränderten Grundlage des zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Mietvertrages erfolgen sollte. Vielmehr ist dies sogar ausdrücklich vereinbart worden. Denn die Beklagten haben um Fortsetzung des Mietvertrages gebeten und der Kläger hat dies ausdrücklich mit Schreiben vom 15.04.2001 bestätigt, so daß die Annahme, es sei ein neuer inhaltlich anderer Vertrag geschlossen worden, im Willen der Parteien und ihrem tatsächlichen Verhalten keine Stütze findet.

46

II.

47

Danach haben die Parteien zwar eine von § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung getroffen, diese ist aber ausweislich Art. 229, § 3 Abs. 10 EGBGB nicht gemäß § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam.

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1.)

49

Hieran ändert sich zunächst nichts dadurch, daß es sich bei der Regelung des § 2 des Mietvertrages sowie der in Bezug genommenen Fußnote um eine allgemeine Geschäftsbedingung des Klägers handelt. Denn als Vereinbarung von Kündigungsfristen im Sinne des Art. 229, § 3 Abs. 10 EGBGB sind nicht nur Individualvereinbarungen, sondern auch vorformulierte Vetragsbestimmungen anzusehen (BGHZ 155, 178 ff).

50

2.)

51

Auch soweit die Beklagten die Ansicht vertreten, diese Rechtsprechung setze voraus, daß die Vereinbarung der zum Nachteil des Mieters abweichenden Kündigungsfristen wie in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH a.a.O.) im Fließtext enthalten sein müsse und der Verweis in einer Fußnote nicht ausreiche ( so Horst in NJW 2003, 2720 f), ist dies unzutreffend, denn auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Regelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (BGH NJW 2004, 1447 ff).

52

3.)

53

Entgegen der im Rahmen der Berufungsbegründung geäußerten Ansicht des Beklagten zu 1.) steht auch der Umstand, daß die Kündigung durch die Beklagten nach dem 31.12.2002 ausgesprochen worden ist, unter Berücksichtigung der Übergangsregelung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB der Anwendung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht entgegen, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt § 573 c Abs. 4 BGB n.F. auf die Vereinbarung der Parteien zu den Kündigungsfristen keine Anwendung findet.

54

Zwar schreibt Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB für Dauerschuldverhältnisse, also auch für Mietverhältnisse, ab dem 01.01.2003 die Anwendung der neuen Fassung des BGB vor.

55

Soweit in diesem Zusammenhang vereinzelt die Ansicht vertreten wird, diese Regelung gehe Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sowohl unter dem Aspekt des Vereinheitlichungszweckes des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB als auch nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" vor (Schmidt-Kessel, NJW 2003, 3748 ff), ist dies unzutreffend.

56

Vielmehr gilt umgekehrt, daß die Regelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB die Regelung des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" verdrängt.

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Insoweit ist zunächst zu bemerken, daß der lex specialis-Grundsatz den lex-posterior-Satz dominiert, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte für den Willen des Normgebers, die speziellere, aber frühere Norm aufzuheben (Schmidt, JuS 2003, 649, 650).

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Dies ist hinsichtlich der spezielleren Regelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ebensowenig der Fall, wie angenommen werden kann, daß die generalklauselartig gehaltene Regelung des Art.229 § 5 Satz 2 EGBGB nach dem Willen des Gesetzgebers die kurze Zeit zuvor geschaffenen detaillierten und langfristig angelegten Regelungen des Art. 229 § 3 Abs. 2 und Abs. 6 EGBGB wieder außer Kraft setzen sollte (so auch Schimmel/Meyer,NJW 2004, 1633 ff).

59

Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sollen die Vertragsparteien, die vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage von dieser abweichende Kündigungsfristen vereinbart haben, in ihrem Vertrauen darauf geschützt werden, daß diese wirksam vereinbarten Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam bleiben. Ein uneingeschränkter Bestandsschutz solcher Vereinbarungen entsprach der Zielsetzung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz (BGHZ 155, 178 ff).

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Daß dieser gesetzgeberisch gewünschte uneingeschränkte Vertrauensschutz zugunsten der Vertragsparteien durch die Regelung des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB auf den Zeitraum bis zum 31.12.2002 begrenzt sein sollte, kann nicht angenommen werden.

61

Der Vertrauensschutz gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB steht der Zielsetzung des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, zu vermeiden, daß "auf Jahre hinaus doppeltes Recht gilt", nicht entgegen. Denn es geht bei der Regelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB gerade nicht darum, die alte gesetzliche Regelung zu den Kündigungsfristen neben der eigentlich geltenden gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden, sondern darum, die Umsetzung einer vor Einführung der Mietrechtsreform getroffenen vertragliche Parteivereinbarung zu den Kündigungsfristen - die nur möglicherweise der alten Gesetzeslage entspricht - unter dem Aspekt des Schutzes des Vertrauens auf die Geltung des einmal wirksam Vereinbarten zu garantieren.

62

Allerdings schreibt Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB entgegen § 5 S. 2 EGBGB die Nichtanwendung des § 573 c Abs. 4 BGB n.F. für vor dem 01.09.2001 geschlossene Verträge vor und steht insoweit der durchgehend einheitlichen Anwendung der Neuregelung des Mietrechtsreformgesetzes entgegen. Insoweit ist es aber dem durch § Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB verfolgten Zweck des Vertrauensschutzes auf den Fortbestand der nach früherem Recht wirksam getroffener Vertragsvereinbarungen zu den Kündigungsfristen wesensimmanent, daß er der Zielsetzung der einheitlichen Anwendung des neuen Rechts insoweit entgegensteht, als nach der neuen Rechtslage diese Vertragsvereinbarung nicht wirksam hätte getroffen werden können. Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe durch die Regelung des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB den von ihm speziell hinsichtlich der Gültigkeit vertraglicher Absprachen zu den Kündigungsfristen erstrebten uneingeschränkten Vertrauensschutz durch die ganz allgemein gehaltene Regelung des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB konterkarieren wollen, sind dementsprechend nicht ersichtlich.

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III.

64

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht aufgrund einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vor dem 31.03.2004 beendet worden. Denn soweit die Beklagten sich diesbezüglich auf die Erkrankung des Beklagten zu 1.) berufen, haben sie die Kündigung mit Schreiben vom 30.06.2003 entgegen § 569 Abs. 4 BGB nicht begründet, sodaß die Kündigung als fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam ist.

65

IV.

66

Schließlich ergibt sich eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages auch nicht etwa aus einer Verpflichtung des Klägers nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, die Beklagten vorzeitig zu dem gewünschten Zeitpunkt am 30.09.2003 aus dem Mietverhältnis zu entlassen.

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Zum einen fehlt es auch insoweit an der Voraussetzung, daß die Beklagten den Kläger um vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages aufgrund und wegen der Erkrankung des Beklagten gebeten hätten. Da die Beklagten sich auf eine derartige Verpflichtung des Kläger diesem gegenüber nicht berufen haben, war dieser auch nicht auf der Grundlage von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verpflichtet, den von den Beklagten gestellten Nachmieter zu akzeptieren.

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Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit den Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 31.03.2004 nicht zugemutet werden konnte. So tragen die Beklagten vor, der Beklagte zu 1.) sei bereits im November 2001 erkrankt und man habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt einen Umzug in ein Eigenheim geplant, dieser Plan sei aber gescheitert. Warum den Beklagten, nachdem sie in der Folgezeit etwa 19 Monate bis zur Kündigung vom 30.06.2003 trotz der schweren Erkrankung des Beklagten die Wohnung bewohnten, nunmehr die weitere Fortführung des Mietverhältnisses über weitere 9 Monate bis zum 31.03.2004 nicht zugemutet werden kann, tragen diese nicht vor und ist auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen.

69

V.

70

Hinsichtlich der Frage des Verhältnisses der Bestimmungen des Art. 229 §§ 3 Abs. 10 und § 5 S. 2 EGBGB zueinander im Falle der Vertragskündigung nach dem 31.12.2002 läßt die Kammer die Revision wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zu.

72

VI.

73

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten erster Instanz auf § 92 Abs. 1, im übrigen auf Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.