Berufungsverwerfung wegen Unterschreitung des Beschwerdewerts (Schadensersatz 562,10 €)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 562,10 € Schadensersatz wegen Beschädigung ihres Fahrzeugs; das Amtsgericht verurteilte den Beklagten. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Beschwerdewert die gesetzliche Grenze von 600 € nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht. Bei der Wertermittlung sind Nebenforderungen (z. B. Freistellung von Rechtsanwaltskosten) nach § 4 Abs. 1 a.E. ZPO unberücksichtigt.
Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes die gesetzliche Grenze (600 €) übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach § 2 ZPO unter Zugrundelegung der §§ 3–9 ZPO zu bestimmen; Nebenforderungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt (§ 4 Abs. 1 a.E. ZPO).
Freistellungsansprüche für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gelten als rechtlich von der Hauptforderung abhängige Nebenforderungen und sind daher nicht in den Beschwerdewert einzubeziehen.
Die in der Klageschrift gewählte Formulierung des Erstattungsantrags (Freistellung statt Zahlung) beeinflusst die materielle Abgrenzung von Haupt- und Nebenanspruch nicht; die Abgrenzung erfolgt nach materiellen Gesichtspunkten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 33 C 573/05
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.05.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 33 C 573/05 – wird auf seine Kosten verworfen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für die Berufung: 562,10 Euro
Gründe
A.
Die Klägerin verfolgt gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung ihres Autos in der Nacht vom 30.09.2004 auf den 01.10.2004.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte sei in hochgradig alkoholisiertem Zustand gegen ihren Wagen gefallen und habe dadurch einen Sachschaden in Höhe von 562,10 Euro verursacht. Der Beklagte bestreitet, einen Sachschaden verursacht zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 28.04.2005 verurteilt, an die Klägerin 562,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen und die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 47,50 Euro freizustellen. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 609,60 Euro festgesetzt. Das Urteil ist dem Beklagten am 03.05.2005 zugestellt worden. Seine Berufung ist am 10.05.2005 beim Landgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 05.07.2005 eingegangen. Nachdem die Kammer zunächst den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 20.09.2005 abgelehnt hatte, hat der Bundesgerichtshof dem Beklagten durch Beschluss vom 23.05.2006 – VI ZB 77/05 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, das nach Beweiserhebung festgestellt hat, dass der Beklagte das Auto der Klägerin beschädigt habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgericht abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Sie macht geltend, die Berufungssumme werde nicht erreicht.
B.
Die Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Sie erreicht nicht die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
Dies kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt im vorliegenden Fall 562,10 Euro. Er ist gem. § 2 ZPO nach den §§ 3 – 9 ZPO zu bestimmen. Insofern findet die Auffassung des Beklagten, die Beschwer sei nicht identisch mit dem Streitwert nach §§ 3 – 9 ZPO, im Gesetz keine Grundlage.
Gem. § 4 Abs. 1 a.E. ZPO müssen Nebenforderungen, gegen deren Zahlung sich der Verurteilte wendet, bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes unberücksichtigt bleiben.
Daher kann die Verurteilung zur Freistellung bei der Berechnung nicht heran gezogen werden. Die Rechtsanwaltskosten werden als Nebenforderung geltend gemacht, da sie rechtlich von dem Hauptanspruch abhängen. Eine rechtliche Abhängigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Nebenanspruch zwar nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung enthalten ist, sondern einen eigenen Entstehungsgrund hat, in seiner Entstehung aber doch - wie vorliegend die Kosten der Rechtsverfolgung - vom Bestand der Hauptforderung – wie hier als Verzugsschaden - abhängt (vgl.: BGH NJW 1998, 2060, 2061; LG Berlin, Beschluss vom 09.05.2005 – Az.: 5 O 162/05).
Keinen Unterscheid macht es, dass die Klägerin lediglich Freistellung verfolgt und nicht Zahlung. Denn der vom Gesetz verwandte Begriff der Kosten umfasst nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Freistellungsansprüche. Es besteht nämlich kein Grund zu differenzieren, ob der Gläubiger seine Rechtsverfolgungskosten schon bezahlt hat oder noch nicht.
Ebenfalls ist nicht von Bedeutung, wie die Klägerin den Antrag, mit dem sie die Erstattung ihrer Kosten beantragt hat, formuliert hat. Insofern dringt der Beklagte auch nicht mit seinem Hinweis durch, die Klägerin habe die Freistellung in einem eigenen Klageantrag, und damit als Hauptforderung verfolgt. Die Abgrenzung von Haupt- und Nebenforderung erfolgt nach materiellen Gesichtspunkten, denn sonst läge es in der Hand des Antragstellers, die Höhe des Streitwertes unabhängig vom Streitgegenstand zu beeinflussen. Für ein und denselben Streitgegenstand wären dann mehrere Streitwerte denkbar. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz indessen nicht vor. Nach dem Gesetz ist vielmehr einem Streitgegenstand auch nur ein Streitwert zugeordnet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auf Grund der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes werden inzwischen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten regelmäßig gleichzeitig mit dem Hauptanspruch verfolgt. Wie sich dies auf den Streitwert bzw. auf den Wert des Beschwerdegegenstandes auswirkt, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.