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Landgericht Duisburg·13 S 152/07·08.10.2007

Berufung zurückgewiesen: Beweiswürdigung und Reichweite der Überprüfung nach § 529 ZPO

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach den Beklagten eine zur Klageforderung übersteigende Gegenforderung zustehe. Das Landgericht prüft die Berufung unter dem Maßstab des § 529 ZPO und sieht keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Tatsachenfeststellungen. Die Beweismittelverwertung und Glaubhaftigkeitsabwägung entsprechen den Anforderungen, sodass die Berufung zurückgewiesen wird.

Ausgang: Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Berufung, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Berufungsgericht hat die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen nur zu übernehmen; eine eigene Neubeurteilung ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur bei konkreten Anhaltspunkten für Fehler zulässig.

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Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung liegen vor, wenn Verfahrensfehler, Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, die Nichtberücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen oder materiell-rechtliche Fehler (z.B. Verkennung der Beweislast) gegeben sind.

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Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen ist zulässig, wenn ein Widerspruch nicht aufrechterhalten wird und die Parteien die weitere Verwertung dulden; ein rügeloses Verhandeln kann eine Zustimmung zur Verwertung indizieren.

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Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen obliegt grundsätzlich dem erstinstanzlichen Gericht; bloße Widersprüche in Zeugenaussagen führen nicht ohne Weiteres zu einem non liquet oder zur Umkehr der Entscheidung, wenn das Gericht die Glaubhaftigkeitsgründe nachvollziehbar darlegt.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 377 Abs. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dinslaken, 33 C 20/06

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 08.05.2007 - 33 C 20/06 – wird zurückgewiesen.Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Streitwert für die Berufung: 943,76 €

Gründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsvorbringen lässt eine andere Entscheidung nicht zu. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen eine andere, dem Rechtsmittelführer günstigere Entscheidung. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

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Mit Blick auf die Berufungsangriffe ist folgendes ergänzend anzufügen:

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Die Klägerin stützt ihre Berufung darauf, dass sie meint, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass den Beklagten eine die Klageforderung übersteigende Gegenforderung zugestanden habe, mit der sie erfolgreich durch Aufrechnung die Klageforderung zum Erlöschen gebracht haben. Dies beruhe darauf, dass das Amtsgericht nach Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten als bewiesen angesehen habe, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die Klägerin die Materialkosten für die Erneuerung der Deckenpaneele in belegter Höhe übernehme. Diese Feststellung des Amtsgerichts sei deswegen fehlerhaft, weil der Zeuge im Gegensatz zu den Zeugen und eine solche Vereinbarung nicht bestätigt habe und die Gründe keine Auskunft darüber gäben, weshalb das Gericht die Bekundungen des Zeugen für weniger glaubhaft halte als die Angaben der anderen Zeugen. Gerade weil es auf die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen ankomme, habe die Klägerin bereits erstinstanzlich der Verwertung der schriftlichen Aussage des Zeugen widersprochen. Da danach die Bekundungen der Zeugen und gleichwertig seien, hätte das Amtsgericht zu einem non liquet kommen und der Klage stattgeben müssen.

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Damit greift die Berufung die Beweiswürdigung des Amtsgerichts an, allerdings ohne Erfolg. Denn § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hindert eine eigenständige Bewertung des Beweisergebnisses durch die Kammer. Nach dieser Regelung hat das Berufungsgericht grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen der eigenen Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der Tatsachen begründen. Konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes bestehen, wenn die Tatsachenfeststellung verfahrensfehlerhaft gewonnen wurde, die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, gerichtsbekannte oder allgemein bekannte Tatsachen bei der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung erfahren haben oder materiell-rechtliche Fehler Auswirkungen auf die Tatsachenfeststellung haben, wie beispielsweise die Verkennung der Beweislast (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, 139; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 529 Rdn. 3; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2002, ZPO-Reform, § 529 Rdn. 10 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 529 Rdn. 2). Dabei hat diese Regelung nicht die Zulässigkeit neuer Beweismittel oder neuen Tatsachenvortrages zum Gegenstand, sondern zielt auf eine Stärkung des erstinstanzlichen Erkenntnisprozesses, indem die Feststellung der Tatsachen nur unter bestimmten Voraussetzungen von dem Berufungsgericht überprüft und selbst neu vorgenommen werden darf. Dies umfasst die Differenzierung in streitigen und unstreitigen Vortrag, die Feststellung der Beweislast, die Beweiserhebung und die Bewertung des Beweisergebnisses (vgl. nur Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 529 Rdn. 2). Eine vom Beweisergebnis des Amtsgerichts abweichende Bewertung ist deswegen nur möglich, wenn diese Tatsachenfeststellung fehlerhaft gewesen ist, das heißt entweder Beweisantritte übergangen oder die Beweiswürdigung selbst in dem oben genannten Umfang fehlerhaft ist, so dass Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründet sind.

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Legt man diesen Maßstab zugrunde, so liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht vor.

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Ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung liegt nicht vor. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin der Verwertung der schriftlichen Äußerung des Zeugen widersprochen hat. Allerdings bezieht sich dieser Widerspruch mit Schriftsatz vom 23.03.2007 auf die Bestätigung des Zeugen, die am 16.09.2006 bei Gericht eingegangen ist und – wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz zutreffend ausführt – derart unbestimmt und undifferenziert ist, dass sie nur wenig brauchbar ist. Die daraufhin eingeholte weitere schriftliche Äußerung des Zeugen vom 29.03.2007 ist den Parteien übermittelt worden und das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, diese als schriftliche Aussage gemäß § 377 Abs. 3 ZPO zu verwerten. Dem hat die Klägerin dann nicht mehr widersprochen und am 08.05.2007 rügelos verhandelt.

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Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Amtsgericht seine Überzeugung auf die Bekundungen des Zeugen und die Angaben des Zeugen gestützt, die Bekundungen des Zeugen hingegen nicht für überzeugend gehalten hat, ist dies erfolglos, weil die vorstehend aufgeführten Kriterien nicht vorliegen.

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Die Aussage des Zeugen beschränkt sich darauf, dass er aussagt, er habe keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Dies versucht er dann im weiteren näher zu erklären, ohne konkret auf die in der Tat detailreichen Bekundungen des Zeugen einzugehen, der einen nachvollziehbaren Grund für die Zusage genannt hat, nämlich den, dass der Sachverständige Altenbeck Isolierungs- und sonstige bauliche Mängel auch an der vorhandenen Paneele aufgezeigt hat, und der Zeuge deshalb Wert darauf gelegt habe, dass der Zeuge Eschrich "das Gutachten mit den beschriebenen Mängeln nicht an die große Glocke hängen sollte in diesem Haus."

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Gerade diese Mängel an der Deckenverkleidung, die der Sachverständige Altenbeck näher beschrieben hat und die auch von dem Zeugen indirekt bestätigt worden sind, erweisen sich als hinreichender Grund für die Beseitigung der vorhandenen Deckenpaneele und deren Erneuerung, so dass das Argument des Zeugen , die Erneuerung sei nicht notwendig gewesen, nicht trägt. Ob er vom Kontostand her in der Lage war, diese Kosten zu tragen, kann schon deswegen nicht als Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen und angeführt werden, weil er nicht einmal angibt, dies auch geäußert zu haben.

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Insgesamt bestehen deshalb keine Anhaltspunkte für eine unrichtige erstinstanzliche Tatsachenfeststellung, so dass die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.

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Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.