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Landgericht Duisburg·13 S 140/08·01.09.2008

Berufung zurückgewiesen: Schlichtungsvorversuch bei Ehrverletzung nicht entbehrlich

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrecht (Ehrenverletzung)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Widerruf behaupteter Ehrverletzungen; das AG wies die Klage mangels vorherigem Schlichtungsversuch nach §10 Abs.1 Nr.2 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW ab. Das LG bestätigte dies und wies die Berufung zurück. Es entschied, die Ausnahme für Presse und Rundfunk greift nur, wenn der Verletzer selbst ein publizistisches Forum gesucht hat; bloße spätere Berichterstattung ohne dessen Zutun genügt nicht.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Klage unzulässig mangels vorangegangenem Schlichtungsversuch

Abstrakte Rechtssätze

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Für Klagen wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen sind, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW ein vorheriger Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle erforderlich.

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Die Ausnahme vom Schlichtungserfordernis bei Begehung in Presse oder Rundfunk gilt nur, wenn die Verletzungshandlung selbst einen Bezug zu Presse oder Rundfunk aufweist, d.h. der Verletzer ein Forum gewählt hat, das zu Veröffentlichung führt.

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Erfolgt eine Veröffentlichung ohne nachweisbares Zutun des Ehrverletzers, bleibt das Schlichtungsverfahren in der Regel vorzuschalten, weil die Streitigkeit dadurch ihren privaten Charakter nicht verloren hat.

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Die innerparteiliche Versendung eines "offenen Briefes" an eine sehr begrenzte Zahl von Empfängern begründet nicht ohne Weiteres den Bezug zur Presse oder Rundfunk und macht das Schlichtungsverfahren entbehrlich.

Relevante Normen
§ EGZPO § 15a Abs. 1 Nr. 3§ GüSchlG NRW § 10 Abs. 1 Nr. 2§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW§ 15a EGZPO§ 2 Abs. 1 PartG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 30 C 45/08

Leitsatz

Ein Schlichtungsverfahren ist wegen eines Anspruchs wegen Verletzung der persönlichen Ehre nur dann entbehrlich, wenn sich der Schuldner mit seiner Verletzungshandlung ein Forum gesucht hat, dass zu einer Veröffentlichung seiner Ehrverletzung in den Medien führt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.04.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel – 30 C 45/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für beide Instanzen: bis 4.000 Euro

Gründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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I.

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Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes NRW nicht zuvor von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Diese Vorschrift sieht vor, dass eine Klage in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, erst zulässig ist, wenn ein Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle stattgefunden hat.

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Dies ist hier nicht geschehen, obwohl es bei dem geltend gemachten Anspruch auf Widerruf von Behauptungen in einem an die neben dem Beklagten übrigen sieben Mitglieder der gerichteten "offenen Brief" um einen solchen Anspruch wegen Verletzung der persönlichen Ehre geht.

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Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, die Verletzungen seien in Presse und Rundfunk begangen worden, weil über den Brief in Zeitungen und im Internet vor dem Hintergrund berichtet worden ist, dass die im Rat der Stadt über 2 Sitze verfügt.

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Es ist zwar richtig, dass der Begriff der Begehung in Presse und Rundfunk untechnisch zu verstehen ist (vgl. auch Zöller-Gummer, 24. Auflage, § 15a EGZPO Rdnr. 6). Dies folgt aber bereits daraus, dass Presse und Rundfunk keine gegenständlichen Orte sind, "in" denen faktisch etwas begangen werden könnte. Die Folgerung, dass es deshalb allein darauf ankäme, ob die Ehrverletzung durch die Medien einer weiteren Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Zöller-Gummer a.a.O) oder durch die Medien verbreitet worden sind (Baumbach/Lauterbach-Albers, 61. Auflage, § 15a EGZPO Rdnr. 8), ist indessen nicht tragfähig. Denn Anknüpfungspunkt für die Ausnahme vom Schlichtungserfordernis kann nur sein, dass die Verletzungshandlung selber einen Bezug zu Presse oder Rundfunk aufweist. Denn es ist nicht zu verkennen, dass es sonst auch im Belieben des Verletzten stünde, das Schlichtungserfordernis zu umgehen, indem er seinerseits die Ehrverletzung öffentlich macht oder die Öffentlichmachung veranlasst. Auch der Begründung für den Gesetzentwurf (BT Drucks. 14/980 Seite 6) ist insoweit zu entnehmen, dass es auf einen presserechtlichen Bezug ankommen soll. Soweit der Kläger argumentiert, diese Auslegung führe dazu, dass der Vorschrift kein Anwendungsbereich mehr bleibe, weil in ihn fallende Ehrverletzungen dann nur noch von Pressemitarbeitern oder im Rahmen von Interviews begangen werden könnten, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn das vom Kläger angeführte Argument ist unrichtig. Eine vom Schlichtungsversuch ausgenommene Ehrverletzung liegt nämlich vielmehr bereits dann vor, wenn die Tathandlung so begangen wird, dass eine Berichterstattung ohne weiteres erfolgen kann, sich der Ehrverletzende also ein Forum gesucht hat, dass zu einer entsprechenden Veröffentlichung führt.

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Kommt es dagegen ohne nachweisbares Hinzutun des Ehrverletzers zu einer Veröffentlichung, so ist es sachgerecht, auch in diesem Fall auf den Schlichtungsversuch zu verweisen, wenn es um die Lösung der Frage geht, inwieweit und wodurch dem Rehabilitationsinteresse des Ehrverletzten genügt werden kann, weil dann die Streitigkeit ihren privaten Charakter noch nicht verloren hat.

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Auch der Umstand, dass es hier um einen "offenen Brief" handelt, vermag daran nichts zu ändern. Denn die Überschrift lautet: "Offener Brief an alle Mitglieder". Dies führt zu der Bewertung, dass der Beklagte gerade kein öffentliches Forum gesucht hat. Denn die hat lediglich insgesamt 8 Mitglieder, so dass schon vor diesem Hintergrund bei einem Brief an die übrigen Mitglieder nicht davon gesprochen werden kann, der Beklagte habe schon durch die Wahl der Form des offenen Briefes eine Art und Weise der Tatbegehung an den Tag gelegt, die dazu führen musste, dass eine Veröffentlichung der Behauptungen in Presse und Rundfunk erfolgt. Eine Regel, dass innerparteiliche Konflikte in jedem Fall öffentlichkeitswirksam werden, gibt es nämlich nicht. Dies gilt auch für solche Kleinstparteien wie die , die gar keine Partei im parteienrechtlichen Sinne ist (vgl. § 2 Abs. 1 PartG).

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Dass der Beklagte den Brief an die Presse weitergeleitet habe, also insofern eine Ehrverletzung in Presse oder Rundfunk begangen habe, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in dem Zeitungsartikel im Lokalteil der vom 01.09.2007 Auszüge aus dem Brief zitiert werden, lässt nicht zwangsläufig darauf schließen, der Beklagte sei für die Veröffentlichung des Briefes verantwortlich.

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II.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ZPO, 48 GKG. Beide Parteien sind erstinstanzlich von einem Streitwert von bis 4.000 Euro ausgegangen, womit auch die Bedeutung der Sache hinreichend abgebildet erscheint. Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass von diesem Streitwertansatz abzuweichen.

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Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht auszugehen. Da die Rechtslage klar ist, erfordern auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.