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Landgericht Duisburg·13 S 129/08·28.08.2008

Berufung verworfen: Streitwert bei Ausschluss aus Genossenschaft 600 €

ZivilrechtGenossenschaftsrechtGesellschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Ausschlusses eines Genossenschaftsmitglieds ein. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Es stellt fest, dass die Klage vermögensrechtlich ist, da die Kommunikationen des Klägers nicht ehrenrührig waren. Der Streitwert bemisst sich nach dem Geschäftsanteil (600 €).

Ausgang: Berufung der Beklagten mangels Erreichens des Beschwerdewertes als unzulässig verworfen; Streitwert 600 € (Geschäftsanteil).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage auf Feststellung der Nichtbeendigung einer Genossenschaftsmitgliedschaft ist grundsätzlich eine vermögensrechtliche Streitigkeit.

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Erfordert der Ausschluss vornehmlich eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Personenrechts, kann ausnahmsweise von einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen sein.

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Der Streitwert einer Feststellungsklage im Genossenschaftsrecht bemisst sich regelmäßig nach dem Geschäftsanteil des Auszuschließenden.

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Äußerungen eines Mitglieds gegenüber Presse oder Dritten, die keinen ehrenrührigen oder strafrechtlich relevanten Inhalt haben, begründen in der Regel keine personenrechtlich überwiegende Komponente des Ausschlussgrundes.

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Ist der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 68 Genossenschaftsgesetz§ 68 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 53 C 2974/07

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 15.05.2008 gegen das am 30.04.2008 verkündete Urteil des Amtsgericht Duisburg – 53 C 2974/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Berufungsstreitwert: 600,- Euro

Gründe

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I.

3

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und deshalb aus den im Hinweisbeschluss vom 01.07.2008 genannten Gründen gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO durch Beschluss zu verwerfen.

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Die Stellungnahme der Beklagten vom 08.08.2008 enthält keine Gesichtspunkte, die zu einer anderen Entscheidung führen. Der von ihr geltend gemachte Einwand, bei dem vorliegenden Ausschluss aus der Genossenschaft handele es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

5

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Klage auf Feststellung der Nichtbeendigung einer Genossenschaftsmitgliedschaft um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. RGZ 163, 200, 202). Wenn es bei der Ausschließung aus der Genossenschaft nicht ausschließlich um vermögensrechtliche Belange, sondern auch um die Ehre, Achtung und Geltung der Persönlichkeit im Rahmen der Allgemeinheit geht, ist die Streitigkeit nicht grundsätzlich als vermögensrechtlich einzustufen (vgl. RGZ 163, 200, 202; Schaffland in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 34. Aufl., § 68 Rdnr. 67). Sofern die strittige Ausschließung zugleich die Ehre und das Ansehen der Persönlichkeit des Mitgliedes betrifft und der personenrechtlichen Komponente des Ausschlusses ausschließliche oder vornehmliche Bedeutung beizumessen ist, ist ausnahmsweise von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (Schaffland in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 34. Aufl., § 68 Rdnr. 67). Die Frage, ob die personenrechtliche Seite hinter der vermögensrechtlichen Seite völlig in den Hintergrund tritt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die personenrechtliche Seite ist insbesondere dann stark berührt, wenn der Ausschluss aus der Genossenschaft damit begründet wird, dass der Genosse durch ehrenrühriges Verhalten die Genossenschaft geschädigt habe (RGZ 163, 200, 202).

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Ein solches ehrenrühriges Verhalten, das zur Schädigung der Genossenschaft geführt haben soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Der Ausschluss des Klägers aus der Genossenschaft wurde vorliegend auf § 11 Abs. 1 a der Satzung des gestützt. Nach dieser Regelung kann ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht. Mit Schreiben des Vorstandes vom 07.05.2007 (Bl. 21 f. GA) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dieser sich durch die Einschaltung der Presse zur Durchsetzung seiner privaten Interessen treuwidrig verhalten habe, indem er sich negativ über die Genossenschaft geäußert habe. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 01.07.2008 ausgeführt, enthält dieser Vorwurf keine Herabwürdigung der persönlichen Ehre des Klägers. Dass darin kein ehrenrühriges Verhalten zu sehen ist, wird auch aus einem Vergleich zu dem dem Reichsgericht zur Entscheidung vorliegenden Fall deutlich. In dieser Entscheidung wurde dem Genossenschaftsmitglied eigennütziges Verhalten, rechtswidrige Verfügung über Genossenschaftswerte und Verschleierung des Vermögensstandes der Genossenschaft vorgeworfen (vgl. RGZ 163, 200, 203). Ein solcher Vorwurf stellt einen erheblichen Angriff auf die persönliche Ehre und das Ansehen eines Genossenschaftsmitglieds dar, zumal die behaupteten Verfehlungen bei Beweisbarkeit strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Soweit der Kläger sich negativ gegenüber der Presse oder anderen Personen über die Leistungen der Genossenschaft im Zusammenhang mit der Neubauplanung äußerte, erreichen diese Äußerungen indes keinen strafrechtsrelevanten Bereich und sind mit den oben bezeichneten Vorwürfen nicht annähernd zu vergleichen.

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Der Kläger verfolgte mit seiner Feststellungsklage ausschließlich wirtschaftliche Ziele, denn es ging ihm lediglich darum, Mitglied der Genossenschaft zu bleiben, um deren Vorteile genießen zu können. Dass der dem Ausschluss zugrunde liegende Vorwurf der schuldhaften oder unzumutbaren Schädigung der Genossenschaft den Kläger so in seiner personenrechtlichen Seite beeinträchtigt, dass die vermögensrechtliche Seite in den Hintergrund tritt, kann nach dem oben gesagten nicht angenommen werden.

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Soweit die Beklagte vorträgt, auch bei Annahme einer vermögensrechtlichen Streitigkeit sei der Streitwert gem. §§ 68 Abs. 1 GKG, 3 ZPO weit oberhalb von 600,- € anzusiedeln, dringt sie damit nicht durch. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 01.07.2008 dargelegt, richtet sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Nichtbeendigung einer Genossenschaftsmitgliedschaft regelmäßig nach dem Genossenschaftsanteil des Auszuschließenden (vgl. Schaffland in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 34. Aufl., § 68 Rdnr. 67; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl., § 68 Rdnr. 21).

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Der Geschäftsanteil beträgt vorliegend gem. § 17 Abs. 1 der Satzung des 600,- €. Soweit die Beklagte vorträgt, Streitwert sei der Wert des Anteils mit allen Vorteilen der Mitgliedschaft (so Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, 2007 § 48 GKG zu Genossenschaft) führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft bemisst sich gerade nach den Vorteilen, die mit einer Genossenschaftsmitgliedschaft verbunden sind. Somit ist auch allein der Wert des Geschäftsanteils für die Bewertung des Interesses an einer Mitgliedschaft maßgebend.

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Durch die Verwerfung der Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes hat sich auch die sofortige Beschwerde vom 07.07.2008 gegen die Aussetzung des Rügeverfahrens erledigt.

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II.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.