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Landgericht Duisburg·13 S 103/01·30.07.2001

Berufung gegen Kündigung wegen tätlichen Angriffs und Sachbeschädigung zurückgewiesen

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich in Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, mit dem eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen tätlichen Angriffs, Bedrohung und Beschädigung der Mietsache bestätigt wurde. Zentral war, ob behauptete Unzurechnungsfähigkeit wegen Alkohol/Medikamenten das Verschulden ausschließt und ob eine Abmahnung erforderlich ist. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung: Selbstverschuldete Rauschzustände begründen keine Enthaftung, das schwerwiegende Verhalten macht die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar und eine Abmahnung entbehrlich. Die Berufung wird abgewiesen; Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Amtsgerichtsurteil als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beklagte

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines Verhaltens nach § 543/§554a BGB ist ein Verschulden des Mieters erforderlich.

2

Behauptet der Mieter Unzurechnungsfähigkeit infolge selbstverursachter Alkoholisierung oder Medikamenteneinnahme, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast; wer sich ohne fremdes Verschulden in diesen Zustand versetzt, bleibt zivilrechtlich verantwortlich (§ 827 Satz 2 BGB).

3

Tätliche Angriffe auf Dritte, ernsthafte Drohungen und Beschädigung der Mietsache sind so schwerwiegende Pflichtverletzungen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist und eine vorherige Abmahnung entbehrlich werden kann.

4

Ist eine Berufung erfolglos, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtszugs zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 554a BGB§ 827 Satz 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 5 C 3373/00

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Februar 2001 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 5 C 3373/00 – wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Streitwert: 7.483,32 DM

Rubrum

1

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig entschieden und seine Entscheidung auch im wesentlichen zutreffend begründet,

2

§ 543 Abs. 1 ZPO.

3

Mit Blick auf das Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug ist ergänzend folgendes anzumerken:

4

Der Beklagte irrt, wenn er meint, dass der schwerwiegende – wie er es nennt – Vorfall vom 16.7.2000 nicht zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ausreiche, weil er schuldunfähig gewesen, die Vertragsfortsetzung nicht unzumutbar sei und eine vorherige Abmahnung des beanstandeten Verhaltens nicht vorliege.

5

Richtig ist, dass die Kündigung gemäß § 554 a BGB ein Verschulden des Gekündigten voraussetzt. Dass der Beklagte generell schuldunfähig sei, träg er selbst nicht vor. Vielmehr behauptet er, er habe infolge übermäßigen Alkoholgenusses in Verbindung mit Medikamenteneinnahme und geringer Nahrungsaufnahme einen Zustand erreicht, der ihn zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig mache. Selbst wenn dies so wäre, was der Beklagte selbst erstinstanzlich heftig in Abrede gestellt hat, indem er mit Schriftsatz vom 13.10.2000 vortragen ließ, er habe am 16.7.2000 maßvoll das eine oder andre Glas Diabetikerwein zu sich genommen, so ändert dies nichts an seiner zivilrechtlichen Verantwortlichkeit und seinem Verschulden im Sinne des § 554 a BBB; denn da der Beklagte selbst nicht vorträgt, er sei bewusstlos gewesen oder habe die vorgeworfene Handlung unter physischem Zwang vorgenommen oder sie sei etwa als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung ausgelöst worden, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, sich selbst durch geistige Getränke oder andere Mittel, etwa Medikamente, oder beides in einen Zustand versetzt zu haben, der möglicherweise dem einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand nahekommt, so dass er in Anwendung des Rechtsgedankens des § 827 Satz 2 BGB in gleicher Weise verantwortlich ist, als wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; denn offenbar will er nicht geltend machen, ohne eigenes Verschulden in diesen Zustand geraten zu sein.

6

Trifft ihn aber ein Verschulden, so hat er mindestens fahrlässig versucht, den Zeugen zu verletzen, außerdem hat er ihn massivst bedroht, indem er mit dem ca. 25 cm langen Brotmesser in der Hand mit den Worten "ich bringe dich um" auf den Zeugen mehrfach losgegangen ist und schließlich hat er die Mietsache selbst beschädigt, indem er das Messer in die Tür rammte.

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Selbst wenn in dem Verhalten des Zeugen eine Provokation des Beklagten zu sehen wäre, stellt allein dieser tätliche Angriff auf den Zeugen und die Mietsache einen so schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, das daraus zugleich die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung folgt als auch das nicht gesetzlich normierte Erfordernis der Abmahnung obsolet wird (vgl. z. B. Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, § 554 a BGB Rn 41 m.w.N.).

8

Die demnach insgesamt erfolglose Berufung des Beklagten ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.