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Landgericht Duisburg·13 O 58/10·26.03.2012

Überschreibung des Beitreibungsrechts aus Kostenfestsetzungsbeschluss auf beigeordneten Rechtsanwalt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Duisburg überschreibt das der Beklagten zu 1) zustehende Beitreibungsrecht aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.02.2012 gemäß § 126 ZPO auf den ihr beigeordneten Rechtsanwalt. Streitgegenstand ist die Übertragung des Rechts zur Einziehung der festgesetzten Kosten. Das Gericht hat die Überschreibung angeordnet, um dem beigeordneten Anwalt die Durchsetzung der Kostenfestsetzung zu ermöglichen.

Ausgang: Die Überschreibung des der Beklagten zu 1) zustehenden Beitreibungsrechts auf den beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO wurde angeordnet (Antrag stattgegeben).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 126 ZPO kann das Gericht das Recht zur Einziehung festgesetzter Kosten (Beitreibungsrecht) auf eine andere Person, insbesondere einen beigeordneten Rechtsanwalt, überschreiben.

2

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss begründet ein eigenständiges Beitreibungsrecht, das der Berechtigte zur Einziehung der festgesetzten Kosten berechtigt und übertragen werden kann.

3

Die Überschreibung des Beitreibungsrechts dient der Durchsetzung und Einziehung festgesetzter Kosten und ermöglicht dem Empfänger die weitere Betreibung der Forderung.

4

Ist einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet, ist die Überschreibung des Beitreibungsrechts auf diesen zur Durchführung der Kosteneinziehung zulässig.

Relevante Normen
§ 126 ZPO

Tenor

wird das der Beklagten zu 1) zustehende Beitreibungsrecht aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss II des Landgerichts Duisburg vom 03.02.2012 gemäß § 126 ZPO auf den Rechtsanwalt , , , als der Beklagten zu 1) beigeordneten Rechtsanwalt überschrieben