Kostenfestsetzung: Erstattung von 153 € für Ermittlungsdienst als notwendige Kosten (§ 91 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 2 beantragt die Erstattung von 153,00 € für einen Ermittlungsdienst nach Urteil des Landgerichts. Streitpunkt ist, ob die außergerichtlichen Kosten nach § 91 ZPO notwendig und erstattungsfähig sind. Das Gericht bejaht dies, weil die Telefonrecherche zur Aufklärung eines gestellten Unfalls beitrug. Die Kostenberechnung wurde bereits übersandt; der Titel ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Ausgang: Antrag auf Erstattung der Kosten des Ermittlungsdienstes in Höhe von 153 € als erstattungsfähig nach § 91 ZPO stattgegeben; Titel vorläufig vollstreckbar gegen 110 % Sicherheitsleistung
Abstrakte Rechtssätze
Kosten für einen privaten Ermittlungsdienst können nach § 91 ZPO erstattungsfähig sein, wenn sie notwendig für die Durchführung des Verfahrens sind.
Außergerichtliche Ermittlungen sind erstattungsfähig, wenn sie nach dem Vortrag und den Urteilsgründen einen konkreten Beitrag zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts leisten.
Telefonrecherchen einer Ermittlungsfirma können als notwendige Verfahrenskosten gelten, soweit sie zur Aufklärung eines gestellten Unfalls beigetragen haben.
Die Kostenfestsetzung kann vorläufig vollstreckbar erklärt und mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung (hier 110 % des betreibenden Betrags) verbunden werden.
Tenor
sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 22.12.2011 von dem Kläger 153,00 Euro - einhundertdreiundfünfzig Euro - an die Beklagte zu 2 zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Bei den von der Beklagten zu 2) geltend gemachten Kosten für den Ermittlungsdienst in Höhe von 153,00 € handelt es sich um notwendige im Rahmen des § 91 ZPO erstattungsfähige Kosten des Verfahrens. Durch Vortrag der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 06.02.2012 und durch die Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 22.12.2011 wird hinreichend deutlich, dass die Telefonrecherche dazu beigetragen hat nachzuweisen, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt.