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Landgericht Duisburg·13 O 112/10·20.05.2013

Vergleichsbeschluss: Beklagte zahlt 1.117,42 €; Kosten- und Streitwertfestsetzung

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen in mündlicher Verhandlung einen Vergleich, wonach die Beklagte zur abschließenden Begleichung sämtlicher Forderungen bis 2009 einen Bruttobetrag von 1.117,42 € zahlt. Das Gericht setzte den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich sowie abweichende Kostenquoten fest. Dem Kläger wurde ein Widerrufsrecht bis zum 28.05.2013 eingeräumt.

Ausgang: Gericht protokolliert Vergleich: Beklagte zahlt 1.117,42 €, Streitwerte und Kostenquoten festgesetzt; Kläger erhält Widerrufsrecht bis 28.05.2013.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich protokollieren und feststellen, dass die vereinbarte Zahlung sämtliche wechselseitigen Forderungen, bekannt oder unbekannt, abschließend erledigt.

2

Die Parteien können im Vergleich abweichende Quoten für die Kostenverteilung vereinbaren; das Gericht setzt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs entsprechend fest.

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Für das Hauptsacheverfahren und für einen Vergleich sind gesonderte Streitwerte zu ermitteln; in den Streitwert des Vergleichs können zusätzlich vereinbarte Beträge einbezogen werden.

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Ein vertraglich eingeräumtes und im Protokoll festgehaltenes Widerrufsrecht für einen Vergleich ist wirksam und kann zeitlich befristet werden.

Tenor

1.

Die Beklagte zahlt zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Klägers bis einschließlich das Jahr 2009 abschließend den Betrag von 1.117,42 €. Bei dieser Summe handelt es sich um den Bruttobetrag. Damit sind sämtliche wechselseitigen Forderungen der Parteien, ob bekannt oder nicht, einschließlich des Jahres 2009 erledigt.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 94 % der Kläger und zu 6 % die Beklagte.

Die Kosten des Vergleichs tragen zu 82 % der Kläger und zu 18 % die Beklagte.

3.

Der Kläger erhält das Recht zum Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 28. Mai 2013.

Rubrum

1

erschienen bei Aufruf für den Kläger Rechtsanwalt U,für die Beklagte Rechtsanwalt L.

2

Der Rechtsstreit wird mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien erörtert mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass nach den jetzt vorliegenden korrigierten Rechnungen des Klägers von der Klageforderung berechtigt gewesen wären 5.105,41 €, von denen die geleisteten Zahlungen in Höhe von 3.357,00 € abzuziehen wären, so dass als Restforderung übrig geblieben wären 1.748,41 €. Unter Berücksichtigung der hälftigen Schadensersatzforderung der

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Beklagten in Höhe von 1.204,28 € verbliebe ein noch zu zahlender Rest von 544,13 € aus der Klage. Hinzuzurechnen ist der nach Einschätzung der Beklagten auch richtige Rechnungsbetrag von 573,29 € für das Jahr 2009, so dass dem Kläger noch eine Gesamtforderung von 1.117,42 € zusteht.

4

Unter Berücksichtigung der Streitwerte, und zwar einmal für die Klage in Höhe von 8.921,50 € (Klageanspruch 6.513,94 € zuzüglich Hilfsaufrechnung in Höhe von 2.408,56 €) ergäbe das eine Gewinnquote des Klägers von 6 %. Übertragen auf den Streitwert des Vergleichs in Höhe von 9.495,79 € würde sich daraus eine Quote von 18 % : 82 % ergeben.

5

Nach Erörterung dieser Zahlen besteht Einigkeit, dass von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Berechtigung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Beklagten abgesehen werden soll.

6

Die Parteien schließen deshalb folgenden 

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Vergleich:

8

1.

9

Die Beklagte zahlt zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Klägers bis einschließlich das Jahr 2009 abschließend den Betrag von 1.117,42 €. Bei dieser Summe handelt es sich um den Bruttobetrag. Damit sind sämtliche wechselseitigen Forderungen der Parteien, ob bekannt oder nicht, einschließlich des Jahres 2009 erledigt.

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2.

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Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 94 % der Kläger und zu 6 % die Beklagte.

12

Die Kosten des Vergleichs tragen zu 82 % der Kläger und zu 18 % die Beklagte.

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3.

14

Der Kläger erhält das Recht zum Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 28. Mai 2013.

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                                                        Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.

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Beschlossen und verkündet:

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Für den Rechtsstreit auf 8.921,50 € und für den Vergleich auf 9.495,79 € (8.921,50 € zuzüglich 573,29 €).

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TFür die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger

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D, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle