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Landgericht Duisburg·12 T 95/14·11.05.2014

Aufhebung der Überprüfungsfrist bei laufender Betreuung angeordnet

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beschwerte sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ein Betreuerwechsel angeordnet und eine Überprüfungsfrist bis 20.10.2016 aufrechterhalten wurde. Das Landgericht gab der Beschwerde teilweise statt und hob die aufrechterhaltene Überprüfungsfrist auf. Begründend führte es an, dass Haft und der Aufhebungsantrag Anlass zu einer erneuten Prüfung geben; ein aktuelles Gutachten und persönliche Anhörung sind erforderlich.

Ausgang: Beschwerde der Betroffenen in Bezug auf die aufrechterhaltene Überprüfungsfrist teilweise stattgegeben; Überprüfungsfrist aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren zur Prüfung des Fortbestandes einer laufenden Betreuung ist einzuleiten, wenn ein besonderer Anlass vorliegt, etwa neue Tatsachen (z. B. Inhaftierung) oder ein Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung.

2

Der Antrag des Betreuten auf Aufhebung der Betreuung begründet regelmäßig Anlass zu einer Überprüfung; an die Anforderungen hierfür sind keine überhöhten Maßstäbe zu stellen.

3

Fehlt ein zeitnahes (in der Regel höchstens sechs Monate altes) gutachtliches Ergebnis, ist in einem Prüfungsverfahren regelmäßig ein neues Sachverständigengutachten einzuholen.

4

Nach Einholung des Gutachtens ist zur Frage der Aufrechterhaltung der Betreuung eine persönliche Anhörung der betroffenen Person im Beisein ihres Verfahrenspflegers erforderlich.

5

Ein Betreuerwechsel ist materiell und verfahrensrechtlich gerechtfertigt, wenn wichtige Gründe (etwa örtliche Nähe nach Umzug) vorliegen und das Anhörungsrecht des Betreuten gewahrt wurde.

Relevante Normen
§ 294 FamFG§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 4 XVII 97/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 14. April 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 4. April 2014 – Az. 4 XVII 97 / 14 – dahingehend abgeändert, dass die aufrechterhaltene Überprüfungsfrist ( 20. Oktober 2016 ) aufgehoben wird.

Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Rubrum

1

                                                                                         I.

2

Die Betroffene steht seit Jahren unter Betreuung. Am 10. November 2013 ( Bl. 760ff. GA ) beantragte sie – noch beim Amtsgericht Essen-Borbeck - die Aufhebung der Betreuung. Am 30. Januar 2014 wurde das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Duisburg-Hamborn abgegeben ( Bl. 809 GA ). Am 1. April 2014 hörte das Amtsgericht die Betroffene im Beisein ihres Verfahrenspflegers zur Frage eines Betreuerwechsels an ( Bl. 829f. GA ). Mit Beschluss vom 4. April 2014 ( Bl. 831f. GA ) hat das Amtsgericht daraufhin den weiter Beteiligten zu 2. anstelle des weiter Beteiligten zu 1. bei unverändertem Aufgabenkreis zum neuen Betreuer der Betroffenen bestellt. Ferner hat das Amtsgericht bestimmt, dass es bei der derzeit laufenden, am 20. Oktober 2016 endenden Überprüfungsfrist verbleibt. Gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss hat die Betroffene mit Schreiben vom 14. April 2014 ( Bl. 842 GA ) Beschwerde eingelegt, mit welcher sie die Aufhebung der Betreuung begehrt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 17. April 2014 ( Bl. 844 GA ) dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

3

                                                                                           II.

4

Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Beschwerde der Betroffenen hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

5

Aufgrund des Begehrens der Betroffenen, die Betreuung aufzuheben, und aufgrund der Inhaftierung der Betroffenen hat das Amtsgericht Anlass, in die Prüfung einzutreten, ob für die Betroffene Hilfe durch rechtliche Betreuung weiterhin geboten ist, weshalb der angefochtene Beschluss hinsichtlich der aufrechterhaltenen Überprüfungsfrist abzuändern war.

6

Grundsätzlich ist ein Verfahren, das die Prüfung des Fortbestandes einer laufenden Betreuung zum Gegenstand hat, einzuleiten, wenn ein besonderer Anlass hierzu besteht ( vgl. insoweit Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 294 Rn. 2ff. ).

7

Vorliegend sind einerseits neue Tatsachen ersichtlich, die darauf hindeuten könnten, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Betreuung weggefallen sein könnten. Denn die Betroffene befindet sich bis Mitte Oktober 2014 in Haft. Andererseits aber liegt auch ein Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung vor. Auch dieser gibt hier Veranlassung zu einer Überprüfung. Denn an den Eintritt in eine erneute Überprüfung der Voraussetzungen des Fortbestandes der Betreuerbestellung dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht bei der Bestimmung des Überprüfungszeitpunktes – wie hier – die Höchstfrist von sieben Jahren voll ausgeschöpft hatte. Wenn – wie vorliegend mit dem Kurzgutachten des Sachverständigen E G vom 22. September 2009 – ein zeitnahes ( nach ständiger Kammerrechtsprechung höchstens 6 Monate altes ) Gutachten nicht vorliegt, ist in einem Prüfungsverfahren insbesondere ein neues Gutachten einzuholen ( vgl. Keidel, a. a. O. ). Im Anschluss hieran wird dann auch zur Frage der Aufrechterhaltung der Betreuung eine persönliche Anhörung der Betroffenen im Beisein ihres Verfahrenspflegers erforderlich werden.

8

Hinsichtlich des vorgenommenen Betreuerwechsels ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Das Verfahren des Amtsgerichts war insoweit frei von Verfahrensfehlern; insbesondere wurde die Betroffene am 1. April 2014 zur Frage des Betreuerwechsels in Anwesenheit ihres Verfahrenspflegers persönlich angehört. Auch materiell-rechtlich ist der angeordnete Betreuerwechsel gerechtfertigt, da der Umzug der Betroffenen nach Duisburg und damit die örtliche Nähe des neuen Betreuers wichtige Gründe für einen Betreuerwechsel darstellten. Letztlich wendete sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde aber gar nicht gegen den angeordneten Betreuerwechsel. Ihr Begehren ist vielmehr ausschließlich darauf gerichtet, eine Aufhebung der Betreuung zu erreichen.

9

                                                                                            III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I Satz 2 FamFG.