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Landgericht Duisburg·12 T 92/07·24.06.2007

Beschwerde gegen Festsetzung des Betreuer-Stundensatzes abgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrecht (Betreuervergütung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin beantragte Vergütung mit einem Stundensatz von 44 € für den Zeitraum 11.08.2006–10.02.2007; das Amtsgericht setzte 33,50 € fest. Zentral war, ob ihre Ausbildung einem Hochschulabschluss gleichwertig sei (§ 4 Abs.1 Nr.2 VBVG). Das Landgericht hält die Nachweise für nicht vergleichbar und weist die sofortige Beschwerde zurück. Die Entscheidung betont die Erfordernisse staatlicher Regelung, formaler Abschlüsse und prüfungsbezogener Abschlussnachweise.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen die Festsetzung eines niedrigeren Stundensatzes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung eines erhöhten Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG müssen fachliche Kenntnisse durch eine Ausbildung erworben sein, die einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist.

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Eine der Hochschulqualifikation vergleichbare Ausbildung setzt voraus, dass sie staatlich reglementiert oder staatlich anerkannt ist, einen formalen Abschluss aufweist und in Art und Umfang dem Wissensstoff eines Hochschulstudiums entspricht.

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Die Vergleichbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ausbildung an einer Einrichtung mit überwiegend wissenschaftlicher Lehrstoffvermittlung, einem wissenschaftlichen Lehrkörper und dem Ziel graduierter Abschlüsse erfolgt und der Erfolg durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung belegt wird.

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Zertifikate oder Diplomnachweise aus nicht staatlich geregelten Ausbildungsangeboten ohne formalen Abschluss oder staatlich anerkannte Prüfungsleistung genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG grundsätzlich nicht; die Darlegungs- und Beweispflicht trägt der Vergütungsantragsteller.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG§ 56g Abs. 5 FGG§ 22 FGG§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 10 XVII 146/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.03.2007 – 10 XVII 146/06 – wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit Antrag vom 08.03.2007 hat die Betreuerin einen Vergütungsantrag für den Zeitraum 11.08.2006 bis 10.02.2007 gestellt, wobei sie einen Stundensatz von 44,- € zugrundelegt. Mit Beschluss vom 30.03.2007 hat das Amtsgericht eine Vergütung in Höhe von 1.256,25 € festgesetzt und den Vergütungsantrag im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nur ein Stundensatz in Höhe von 33,50 € beansprucht werden könne, da die Betreuerin weder über eine Hochschulausbildung, noch über eine vergleichbare Ausbildung verfüge. Mit Schreiben vom 05.04.2007 hat die Betreuerin gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass sie ein Diplom als Supervisorin und ein Zertifikat in der Kunst- und Gestaltungstherapie durch eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung erlangt habe.

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II.

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Die sofortige Beschwerde der Betreuerin ist gemäß §§ 56g Abs. 5, 22 FGG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

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Das Amtsgericht hat der Betreuerin zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG lediglich einen Stundensatz in Höhe von 33,50 € bewilligt. Die Voraussetzungen für einen Stundensatz in Höhe von 44,- € gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG liegen nicht vor.

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Die Fachkenntnisse im Sinne dieser Vorschrift sind dann durch eine Ausbildung erworben, die einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist, wenn sie im Rahmen einer staatlich reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt wurden, die Ausbildung einen formalen Abschluss aufweist und in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht, was dann der Fall ist, wenn der vermittelte Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein Hochschulstudium vermittelten vergleichbar ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275; Barth/Wagenitz BtPrax 1996, 118, 120). Letzteres ist dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, und zwar von Abschlüssen, bei dem der Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (vgl zu letzterem BayObLG a.a.O.).

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Die vorgenannten Voraussetzungen liegen weder für die Erlangung des Zertifikats in Gestaltungstherapie noch für das Diplom in Supervision, die jeweils durch das Institut für Humanistische Psychologie erteilt wurden, vor. Hinsichtlich des Zertifikats in Gestaltungstherapie fehlt es schon nach der Beschreibung der Ausbildungsinhalte an einer Vergleichbarkeit mit der Wertigkeit einer Hochschulausbildung. Die dort genannte Erarbeitung von Themenbereichen lässt eine wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung durch eine wissenschaftlichen Lehrkörper nicht erkennen. Nicht ersichtlich ist zudem, dass ein formaler Abschluss erlangt wurde und dieser durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist. Letzteres gilt auch für das Diplom der Betreuerin in Supervision. In den von der Betreuerin vorgelegten Ausbildungsbedingungen der deutschen Gesellschaft für Supervision heißt es gerade, dass die Ausbildung zur Supervisorin nicht staatlich geregelt ist. Die gemäß Diplom von den Teilnehmern dokumentierten Lernschritte zeigen im übrigen, dass auch hier eine Vergleichbarkeit mit der Wertigkeit eines Hochschuldstudiums ersichtlich nicht gegeben ist und es an einer staatlich anerkannten Prüfung fehlt.

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III.

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Für eine Entscheidung über Kosten und Auslagen besteht kein Anlass (§ 13 a FGG).