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Landgericht Duisburg·12 T 73/06·14.05.2006

Zurückverweisung: Verfahrenspflegervergütung nach § 67a FGG, RVG nicht anwendbar

VerfahrensrechtBetreuungsrechtKostenrecht (FGG)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Duisburg hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Vergütungsabrechnung des als Verfahrenspflegers bestellten Rechtsanwalts zurück. Es stellte fest, dass das RVG wegen § 1 II RVG nicht unmittelbar anwendbar ist und die Vergütung nach der seit 1.7.2005 geltenden Regelung des § 67a FGG zu prüfen ist. Eine abweichende Abrechnung nach RVG sei nicht zulässig; die Entscheidung über Aufwendungsersatz und mögliche Anwendung der §§ 1–3 VBVG obliegt der ersten Instanz.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Vergütungsabrechnung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt nicht für die Tätigkeit eines als Verfahrenspflegers bestellten Rechtsanwalts (§ 1 II RVG); eine unmittelbare Abrechnung nach RVG scheidet aus.

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§ 67a FGG regelt seit dem 1.7.2005 den Ersatz von Aufwendungen des Verfahrenspflegers; Anspruch auf Aufwendungsersatz richtet sich nach § 1835 I und II BGB, bei berufsmäßiger Pflegschaft ist eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1–3 VBVG möglich.

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Eine Verweisung auf § 1835 III BGB oder die spezielle Verweisung des § 4 II Satz 2 VBVG für Betreuer fehlt in § 67a FGG; daraus folgt, dass frühere Praxis der Abrechnung nach anwaltlichem Gebührenrecht nicht ohne gesetzliche Grundlage fortbesteht.

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Fehlt eine klare Rechtsgrundlage für die Vergütungsbemessung, ist das Verfahren an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen, damit dort Aufwendungsersatz und gegebenenfalls die anwendbaren Vergütungsmaßstäbe nach § 67a FGG festgestellt werden.

Relevante Normen
§ Nr. 2400 VV RVG§ 69e FGG§ 56g FGG§ 1 Abs. 2 RVG§ 67a FGG§ 67a Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 10 XVII 172/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 10.3.2006 (Az.: 10 XVII 172/05) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 6.3.2006 an das Amtsgericht Oberhausen zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5.7.2005 für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 1) als Betreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten und Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen bestimmt.

3

Die Betroffene ist Eigentümerin eines Zwei-Familien-Hauses in Oberhausen.

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Die Beteiligte zu 1) hat dem Vormundschaftsgericht mit Schreiben vom 25.7.2005 mitgeteilt, dass dem in dem Haus der Betroffenen lebenden Mieter, Herrn , mündlich ein Vorkaufsrecht an dem Haus sowie wegen erbrachter unentgeltlicher Hausmeistertätigkeit und Pflegeleistungen für die Betroffene ein finanzieller Ausgleich zugesagt worden sei.

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Mit notariellem Vertrag vom 19.8.2005 des Notars , Oberhausen (UR-Nr. ) veräußerte die Betroffene, vertreten durch die Beteiligte zu 1) den Grundbesitz an die Eheleute und sowie Herrn zu einem Kaufpreis von 130.000 €. Zugleich beurkundete er unter der UR-Nr. die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der in Höhe von 152.000 € auf dem Grundstück zur Finanzierung des Kaufpreises durch die Erwerber.

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Im Verfahren über die Veräußerung des Grundbesitzes hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 15.9.2005 den Beteiligten zu 2) als Verfahrenspfleger für die Betroffene bestellt.

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Dieser hat mit Schriftsatz vom 23.9.2005 mitgeteilt, keine Bedenken gegen den beurkundeten Kaufvertrag zu haben. Der Verkauf des Hauses sei zur Sicherung der Versorgung und Pflege der Betroffenen notwendig, zudem das Haus noch belastet gewesen sei. Die Veräußerung zum Preis von 130.000 € liege zwar 20.000 € unter dem Verkehrswert des Hauses, angesichts der von dem Erwerber erbrachten Leistungen sei der Verkaufspreis aber angemessen.

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Das Vormundschaftsgericht genehmigte mit Beschluss vom 28.9.2005 die Erklärungen der Beteiligten zu 1) in den notariellen Urkunden Nr. und des Notars .

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Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 6.3.2006 seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger abgerechnet und den Gegenstandswert der Abrechnung mit 282.000 € (130.000 € Kaufpreis und 152.000 € Grundstücksbelastung) angegeben. Die Belastungsvollmacht im Kaufvertrag, die es den Erwerbern ermögliche, vor Übergang des Eigentums dieses zur Finanzierung des Kaufpreises zu belasten, habe er gesondert überprüfen müssen.

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Er berechnet insgesamt 2.581,75 €, ausgehend von einer einfachen Gebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG zuzüglich Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Mehrwertsteuer.

11

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.3.2006 diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen, den Anspruch gegen die Staatskasse festgesetzt und zugleich die Rückforderung von der Betroffenen angeordnet.

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Es hat ausgeführt, dass der Verfahrenspfleger als Rechtsanwalt seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen könne.

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Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) im Namen der Betroffenen am 22.3.2006 zu Protokoll des Vormundschaftsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der Verfahrenspfleger von einem zu hohen Gegenstandswert ausgegangen sei, er habe nur den Auftrag gehabt, den Kaufvertrag zu prüfen, nicht aber die Finanzierung des Kaufpreises und dessen dingliche Absicherung, so dass der Gegenstandswert der Berechnung 130.000 € und nicht 282.000 € lauten müsse.

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Der Beteiligte zu 2) beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Prüfungsmaßstab seiner Tätigkeiten seien alle Erklärungen der Betreuerin im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses gewesen, dies umfasse auch die Erklärungen zur Grundschuldbestellung.

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Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 69 e, 56 g V FGG zulässig und begründet.

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Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an den Rechtspfleger des Amtsgerichts Oberhausen zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 2).

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Die Beschwerde ist begründet, weil der Beteiligte zu 2) seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger nicht nach den Grundsätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen kann.

19

Nach § 1 II RVG gilt dieses Gesetz nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger, eine unmittelbare Anwendung des RVG scheidet damit aus.

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Mit der zum 1.7.2005 in Kraft getretenen neuen Rechtslage zur Vergütung von Aufwendungen in Betreuungsverfahren hat der Gesetzgeber den Ersatz von Aufwendungen des Verfahrenspflegers in § 67 a Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG ) neu geregelt.

21

Nach § 67 a I FGG kann der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz nach § 1835 I und II BGB verlangen, wird die Pflegschaft berufsmäßig geführt, kann darüber hinaus eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1 – 3 I und II VBVG gewährt werden.

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Diese Regelegung verweist nicht auf § 1835 III BGB, der anordnet, dass als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds (bzw. Pflegers) gelten, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.

23

Eine entsprechende Verweisung in § 4 II Satz 2 VBVG betrifft ausschließlich als Sondervorschrift den Betreuer und nicht den Verfahrenspfleger. Einen entsprechenden Verweis enthalten die §§ 1 – 3 VBVG, auf die § 67 a FGG wegen der berufsmäßigen Verfahrenspflegschaft verweist, nicht.

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Nach Ansicht der Kammer existiert damit seit dem 1.7.2005 keine Rechtsgrundlage, um die Vergütung eines als Verfahrenspflegers bestellten Rechtsanwaltes auf der Grundlage des RVG zu bewilligen.

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Zu der bis zum 1.7.2005 geltenden Rechtslage hatte sich auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7.6.2000 (NJWE-FER 2000, 280 und 282) die Praxis durchgesetzt, dass ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt dann nach anwaltlichem Gebührenrecht entsprechend abrechnen kann, wenn er seine besonderen Fähigkeiten als Rechtsanwalt für die Wahrnehmung der Aufgaben einsetzt und für die ein Laie als Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. BayObLG, NJOZ 2005, 2055, OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 427).

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In Kenntnis dieser Rechtsprechung zum alten Vergütungsrecht hat der Gesetzgeber eine Verweisung auf § 1835 III BGB für das nunmehr geltende Recht für den Verfahrenspfleger – anders als in § 4 II VBVG für den Betreuer – nicht vorgesehen.

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Die Kammer sieht sich an diese Entscheidung des Gesetzgebers gebunden (im Ergebnis ebenso Deinert / Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 4. Aufl. Rdz. 285; Bumiller / Winkler, FGG, 8. Aufl. § 67 a, Rdz. 4).

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Der Verfahrenspfleger wird daher seinen Aufwendungsersatz- bzw. Vergütungsanspruch an den Grundsätzen des § 67 a I gegebenenfalls § 67 a II FGG neu auszurichten haben, hierzu ist das Verfahren an das Amtsgericht zurückzugeben, um dem Verfahrenspfleger keine Tatsacheninstanz zu nehmen.

29

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die obige Auslegung des Gesetzes bestehen schon deswegen nicht, weil die Berufsfreiheit des Verfahrenspflegers nicht berührt ist, es entspricht seiner freien Entscheidung, die Verfahrenspflegschaft zu den Bedingungen des § 67 a FGG anzunehmen (vgl. BVerfG, NJWE-FER 2000, 280, 281), er kann hierzu nicht gezwungen werden.

30

Bei den unterschiedlichen Aufgaben von Betreuer und Verfahrenspfleger kommt auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht ernsthaft in Betracht (vgl. BVerfG, NJWE-FER 2000, 282, 284).

31

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 13 a FGG).

32

Die Kammer lässt wegen der Frage, ob nach neuer Rechtsanlage dem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich die Abrechnung nach den Maßstäben des RVG versagt ist, die weitere sofortige Beschwerde zu, die binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung per anwaltlichem Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Oberhausen, Landgericht Duisburg oder Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen ist.