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Landgericht Duisburg·12 T 52/07·10.05.2007

Gegenstandswert bei Verfahrenspflegervergütung: Belastungsvollmacht nicht hinzuzurechnen

VerfahrensrechtKostenrechtBetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) legte im Namen der Betroffenen sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Verfahrenspflegers ein. Streitpunkt war, ob neben dem Kaufpreis auch der Wert der im Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht zum Gegenstandswert zu rechnen ist. Das Landgericht entschied, dass der Gegenstandswert allein nach dem Kaufpreis zu bemessen ist und die Belastungsvollmacht nicht gesondert hinzutritt. Die Vergütung wurde entsprechend auf brutto 1.813,83 € festgesetzt und der Anspruch gegen die Staatskasse anerkannt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen die Gegenstandswertfestsetzung erfolgreich; Vergütung des Verfahrenspflegers auf 130.000 € Gegenstandswert festgesetzt und brutto 1.813,83 € gegen die Staatskasse anerkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der für die Bemessung der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers nach § 23 RVG maßgebliche Gegenstandswert richtet sich bei einem Grundstücksverkauf nach dem Kaufpreis des Grundstücks.

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Eine im Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht ist nicht als gesonderter Gegenstand hinzuzurechnen, wenn sie sich auf dasselbe Rechtsverhältnis wie der Kaufvertrag bezieht; ein Zusammenrechnen nach § 22 Abs. 1 RVG kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

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Übersteigt der Betrag, mit dem die Belastungsvollmacht versehen ist, den Kaufpreis, so bestimmt dieser höhere Betrag nicht den Gegenstandswert; maßgeblich ist der Wert des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (Kaufvertrag).

4

Ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann seine Vergütung nach den Vorschriften des RVG geltend machen; die Geschäftsgebühr, Dokumenten- und Auslagenpauschale sowie die Umsatzsteuer sind nach den VV RVG zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz§ Nr. 2400 VV RVG§ 69 e, 56 g V FGG§ 23 RVG§ 23 Abs. 3 i.V.m. § 20 KostO§ 22 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 10 XVII 172/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 10.3.2006 (Az.: 10 XVII 172/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Verfahrenspfleger wird auf seinen Antrag vom 06.03.2006 eine Vergütung von 1.508,- € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer aus 1.508,- € in Höhe von 241,28 € bewillig; zudem werden Auslagen in Höhe von 55,65 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer aus diesem Betrag in Höhe von 8,90 € anerkannt; insgesamt ein Betrag von 1.813,83 €.

Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatsklasse.

Die Rückforderung von der Betroffenen wird angeordnet.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5.7.2005 für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 1) als Betreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten und Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen bestimmt. Die Betroffene war Eigentümerin eines Zwei-Familien-Hauses in Oberhausen. Die Beteiligte zu 1) hat dem Vormundschaftsgericht mit Schreiben vom 25.7.2005 mitgeteilt, dass dem in dem Haus der Betroffenen lebenden Mieter, Herrn , mündlich ein Vorkaufsrecht an dem Haus sowie wegen erbrachter unentgeltlicher Hausmeistertätigkeit und Pflegeleistungen für die Betroffene ein finanzieller Ausgleich zugesagt worden sei.

4

Mit notariellem Vertrag vom 19.8.2005 des Notars Oberhausen (UR-Nr. ) veräußerte die Betroffene, vertreten durch die Beteiligte zu 1), den Grundbesitz an die Eheleute sowie Herrn einem Kaufpreis von 130.000 €. Zugleich beurkundete er unter der UR-Nr. die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der Sparkasse in Höhe von 152.000 € auf dem Grundstück zur Finanzierung des Kaufpreises durch die Erwerber.

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Im Verfahren über die Veräußerung des Grundbesitzes hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 15.9.2005 den Beteiligten zu 2) als Verfahrenspfleger für die Betroffene bestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 23.9.2005 mitgeteilt, keine Bedenken gegen den beurkundeten Kaufvertrag zu haben. Der Verkauf des Hauses sei zur Sicherung der Versorgung und Pflege der Betroffenen notwendig, zudem das Haus noch belastet gewesen sei. Die Veräußerung zum Preis von 130.000 € liege zwar 20.000 € unter dem Verkehrswert des Hauses, angesichts der von dem Erwerber erbrachten Leistungen sei der Verkaufspreis aber angemessen. Das Vormundschaftsgericht genehmigte mit Beschluss vom 28.9.2005 die Erklärungen der Beteiligten zu 1) in den notariellen Urkunden Nr. und des Notars , Oberhausen.

6

Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 6.3.2006 seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger abgerechnet und den Gegenstandswert der Abrechnung mit 282.000 € (130.000 € Kaufpreis und 152.000 € Grundstücksbelastung) angegeben. Die Belastungsvollmacht im Kaufvertrag, die es den Erwerbern ermögliche, vor Übergang des Eigentums dieses zur Finanzierung des Kaufpreises zu belasten, habe er gesondert überprüfen müssen. Er berechnet insgesamt 2.581,75 €, ausgehend von einer einfachen Gebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG zuzüglich Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Mehrwertsteuer. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.3.2006 diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen, den Anspruch gegen die Staatskasse festgesetzt und zugleich die Rückforderung von der Betroffenen angeordnet. Es hat ausgeführt, dass der Verfahrenspfleger als Rechtsanwalt seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen könne.

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Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) im Namen der Betroffenen am 22.3.2006 zu Protokoll des Vormundschaftsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der Verfahrenspfleger von einem zu hohen Gegenstandswert ausgegangen sei, er habe nur den Auftrag gehabt, den Kaufvertrag zu prüfen, nicht aber die Finanzierung des Kaufpreises und dessen dingliche Absicherung, so dass der Gegenstandswert der Berechnung 130.000 € und nicht 282.000 € lauten müsse.

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Der Beteiligte zu 2) beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Prüfungsmaßstab seiner Tätigkeiten seien alle Erklärungen der Betreuerin im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses gewesen, dies umfasse auch die Erklärungen zur Grundschuldbestellung.

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Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat die Kammer mit Beschluss vom 15.05.2006 den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.03.2006 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auf die hiergegen gerichtete weiterer Beschwerde des Beteiligten zu 2), welche die Kammer zugelassen hatte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28.02.2007 den Beschluss der Kammer vom 15.05.2006 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) an die Kammer zurückverwiesen. In rechtlicher Hinsicht hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt, dass entgegen der im Beschluss der Kammer vom 15.05.2006 geäußerten Ansicht, der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte seine Vergütung im Grundsatz auch nach den Bestimmungen des RVG geltend machen können und die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind.

10

II.

11

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach §§ 69 e, 56 g V FGG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Vergütung des Beteiligten zu 2) als anwaltlichem Verfahrenspfleger, der vorliegend eine Vergütung nach dem RVG geltend machen kann, bestimmt sich aus einem Gegenstandswert von 130.000,- €, weshalb insgesamt nur eine Vergütung nebst Auslagen von brutto 1.813,83 € zu genehmigen ist.

12

1.

13

Auftrag des Verfahrenspflegers war die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im Verfahren über die Veräußerung des Grundbesitzes der Betroffen. Er wurde als Rechtsanwalt bestellt, um den notariellen Kaufvertrag zu prüfen. Der gemäß § 23 RVG zu bemessende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrenspflegers bestimmt sich daher gemäß § 23 Abs. 3 i.V.m. § 20 KostO nach dem Kaufpreis der verkauften Sache, der vorliegend bei 130.000,- € lag.

14

Zu diesem Wert ist der Wert der Belastungsvollmacht gemäß § 15 des notariellen Kaufvertrages nicht hinzurechnen. Zwar bezog sich die anwaltliche Prüfung des notariellen Kaufvertrages auch auf die rechtliche Prüfung der Belastungsvollmacht. Ein Zusammenrechnen von Werten findet gemäß § 22 Abs. 1 RVG in derselben Angelegenheit aber nur dann statt, wenn mehrere Gegenstände vorhanden sind. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Erklärung über die Veräußerung des Grundbesitzes und die in diesem Zusammenhang erteilte Belastungsvollmacht betreffen den gleichen Gegenstand, weshalb ein Zusammenrechnen diesbezüglicher Werte ausscheidet.

15

Denselben Gegenstand haben mehrere in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen, wenn sie sich auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverhältnissen, aus der Gesamtheit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsgeschäft mit diesem in innerem Zusammenhang steht. Ein solcher innerer Zusammenhang ist bei einer Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand über den Kaufpreis hinaus zu belasten, stets zu bejahen (BGH, NJW 2006, 2045). Mit der Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand zu belasten, übernimmt der Verkäufer eine begrenzte Vorleistungspflicht. Eine solche Belastungsvollmacht versetzt den Käufer in die Lage, das Grundstück schon vor der Eigentumsumschreibung so zu nutzen, als sei er bereits Eigentümer. In diesem Umfang wird die nach dem Gesetz nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreis geschuldete Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgegenstand wirtschaftlich vorgezogen (KG, DNotZ 1992, 117, 118).

16

Dieser Vorteil für den Käufer ist Teil der Gesamtleistung, zu der sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag verpflichtet. Sie bildet mit den auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärungen eine Einheit und hat damit auch kostenrechtlich denselben Gegenstand (BGH a.a.O.)

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Der Umstand, dass die Belastungsvollmacht mit einem Betrag von 152.000,- € über dem Kaufpreis von 130.000,- € liegt, führt nicht dazu, dass dieser höherer Wert den Gegenstandswert bestimmt. Maßgeblich ist nicht der sich bei getrennter Betrachtung der gegenstandsgleichen Erklärungen ergebende höchste kostenrechtliche Wert, sondern der Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich diese Erklärungen beziehen. Bei einem Grundstückskaufvertrag, der eine Belastungsvollmacht für den Käufer enthält, ist das der Kaufvertrag, weshalb allein der Kaufpreis maßgeblich ist (BGH a.a.O.).

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2.

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Im Hinblick auf den Gegenstandswert von 130.000,- € errechnet sich die Vergütung wie folgt:

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Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 1.508,- €

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Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG 35,65 €

22

Auslagenpauschale gem. Nr. 7008 RVG 20,-- €

23

Hinzu addiert sich die Mehrwertsteuer von 16 % nach der Rechtslage bei Abschluss der Tätigkeit und Stellung der Rechnung.

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III.

25

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 13 a FGG).