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Landgericht Duisburg·12 T 5/06·05.03.2006

Berufsbetreuervergütung: Abrechnung nach §§5, 9 VBVG — Drei‑Monats‑Zeitraum und Stufenberechnung

ZivilrechtBetreuungsrecht/VormundschaftsrechtVergütungsrecht der BetreuerSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte 1 rügt die Festsetzung seiner Vergütung für Teile des Abrechnungszeitraums nach §§5, 9 VBVG. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde des Beteiligten 1 zurück und bestätigt, dass die Abrechnung ab Beginn der Betreuung (nicht nach Bestellung des konkreten Betreuers) zu erfolgen hat und Drei‑Monats‑Zeiträume nicht kalendermonatsweise aufgesplittet werden dürfen. Die Angelegenheit der Erinnerung des Beteiligten 2 wird an das Amtsgericht zurückverwiesen; eine weitergehende Beschwerde zum OLG wird zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beteiligten 1 zurückgewiesen; Verfahren zur Erinnerung des Beteiligten 2 an das Amtsgericht zurückverwiesen; weitere sofortige Beschwerde zum OLG zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die für die Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Zeiträume beginnen mit der Einrichtung der Betreuung, nicht mit der Bestellung eines konkreten Betreuers; das pauschalierte Stufensystem lässt eine Individualisierung nach tatsächlichen Tätigkeiten eines einzelnen Betreuers nicht zu.

2

Bei anteiliger Abrechnung sind die Vorschriften der §§ 187, 188 BGB sowie § 5 IV VBVG zu beachten; der Monatsansatz wird in 1/30‑Schritten berechnet und nach den Rundungsregeln des § 5 IV3 VBVG angewendet.

3

Nach § 9 VBVG kann Vergütung jeweils erst nach Ablauf vollständiger Drei‑Monats‑Zeiträume ab Beginn der Betreuung geltend gemacht werden; eine Aufspaltung dieses Zeitraums zugunsten einer kalendermonatsgenauen Abrechnung ist ohne Änderung der Umstände (§ 5 IV VBVG) nicht vorgesehen.

4

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unzulässig, soweit der für die Belastung der Staatskasse maßgebliche Mindestbeschwerdewert nicht erreicht ist; in solchen Fällen ist gegebenenfalls die Erinnerung der richtige Rechtsbehelf.

Relevante Normen
§ 9 VBVG§ 5 Abs. IV VBVG§ 5 VBVG§ 5 Abs. II 2. Alt. VBVG§ 5 Abs. IV VBVG i.V.m. §§ 187 Abs. 1 BGB; § 188 Abs. 2 BGB§ 191 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 14 XVII S 1834

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6.12.2005 (Az.: 14 XVII S 1834) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6.12.2005 (Az.: 14 XVII S 1834) an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen.

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

Das Vormundschaftsgericht führt sei März 2004 für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren.

3

Es hat mit Beschluss vom 1.7.2004 Herrn für den Betroffenen als Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise ”Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge” bestellt und mit Beschluss vom 9.7.2004 anstelle von Herrn den Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer bestellt und ausgeführt, dass Herr irrtümlich als Betreuer bestellt worden sei.

4

Der Beteiligte zu 1) hat zum Stichtag 15.7.04 ein Verzeichnis über das Vermögen des Betroffenen vorgelegt. Danach verfügt der Betroffene über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 2.057 €, ansonsten lebt er von Unterhalts- und Sozialleistungen.

5

Mit Schreiben vom 17.10.2005 hat der Beteiligte zu 1) einen Vergütungsantrag für den Zeitraum 1.7.2005 bis 30.9.2005 in Höhe von 376,06 € vorgelegt und die Festsetzung gegen die Landeskasse beantragt.

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Der Rechtspfleger bei dem Vormundschaftsgericht hat auf den Antrag vom 17.10.2005 für die Führung der Betreuung vom 1.7.05 bis 1.7.05 eine Vergütung von 6,70 € bewilligt und festgestellt, dass sich dieser Anspruch in voller Höhe gegen die Staatskasse richtet, den Antrag im Übrigen hat er zurückgewiesen.

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Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Berechnung der Vergütung sich nach dem Datum der Anordnung der Betreuung am 1.7.04 richte. Der 1.7.05 sei daher der letzte Tag des 12. Monats der Betreuung, die nach § 5 IV VBVG anteilig zu berechnende Vergütung betrage 6,70 €.

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Der Vergütungsanspruch für den Zeitraum 2.7.05 - 30.9.05 sei erst nach dem 1.10.05 fällig und könne nur mit einer Rechnung über den vollen Drei-Monats-Zeitraum bis 1.10.05 abgerechnet werden. Der Vergütungsantrag sei daher zurückzuweisen.

9

Die Lebensversicherung des Betroffenen lasse bei einer aktuellen Versicherungssumme von 3.523 € die Mittellosigkeit des Betroffenen nicht entfallen.

10

Gegen diesen Beschluss richten sich fristgerecht erhobene sofortige Beschwerden beider Beteiligter, des Beteiligten zu 1) vom 20.12.05 und des Beteiligten zu 2) vom 22.12.05.

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Der Beteiligte zu 1) führt aus:

12

Er habe erst am 15.7.04 von der Betreuung erfahren, der vorher irrtümlich bestellte sei überhaupt nicht tätig geworden. Er könne daher für den Zeitraum 1.7.05 bis 15.7.05 die Vergütung nach Stufe 3 nach § 5 VBVG beanspruchen.

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Die Abrechnung nach Kalendermonaten sei möglich und widerspreche nicht dem VBVG, er sei nicht verpflichtet, nur nach vollen ”Betreuungsmonaten” abzurechen, dies schaffe ihm Probleme.

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Der Beteiligte zu 2) führt aus:

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Die Vergütung sei nicht gegen die Staatskasse festzusetzen, weil die Mittellosigkeit des Betroffenen nicht feststehe. Der aktuelle Kontenstand und Wert der Lebensversicherung stehe nicht fest. Der Einsatz der Lebensversicherung sei dem Betroffenen zuzumuten, die Überlegungen des Vormundschaftsgerichtes, dass die Lebensversicherung eine angemessene Sterbevorsorge darstelle, sei bei dem im Jahr 1967 geborenen Betroffenen fernliegend. Mit Schreiben vom 18.1.06 hat er das Rechtsmittel als ”Erinnerung” bezeichnet.

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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Keinen Erfolg hat sie, was die Abrechnung des Zeitraums 1.7.05 - 15.7.05 nach Stufe 3 zu § 5 II 2. Alt. VBVG betrifft. Der Beteiligte zu 1) kann nicht bis zum 15.7.05 die Vergütung nach Stufe 3 verlangen. Der mit Stufe drei zu vergütende Zeitraum endet mit dem 12. Monat der Betreuung am 1.7.05.

18

Nach dieser Vorschrift (Stufe 3 zu § 5 II 2. Alt. VBVG) beträgt der Stundenansatz des Betreuers für den mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, im siebten bis zwölften Monat fünf Stunden.

19

Für die Berechnung dieses Zeitraums verweist § 5 IV VBVG auf die §§ 187 I; 188 II BGB. Erkennbar stellt das Gesetz dabei auf das Bestehen der Betreuung überhaupt und nicht auf die Betreuung durch einen konkreten Betreuer ab. Denn der zu vergütende Zeitraum beginnt in den ersten Monaten der Betreuung, d.h. ab der Einrichtung einer Betreuung.

20

Es kommt dabei nicht darauf an, ob der konkrete Betreuer, der zu einem späteren Zeitpunkt bestellt worden ist, erstmals Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung vornimmt und ein irrtümlich bestellter früherer Betreuer nichts gemacht hat. Das mit dem VBVG eingeführte System der pauschalen Vergütung verbietet solche Einzelfallbetrachtungen im Interesse einer vereinfachten Abrechnungspraxis. Ansonsten müsste u.U. aufwändig geprüft werden, ob der zuerst bestellte Betreuer nicht doch irgend eine Tätigkeit durchgeführt hat, womit er sich dann die Pauschalvergütung verdient hätte.

21

Danach hat das Vormundschaftsgericht zurecht nur noch für den 1.7.05 als letzten Tag des zwölften Monats der Betreuung 1/30 von 5 Stunden von 33,50 € zugrunde gelegt. Der volle Monat wird dabei grundsätzlich mit 30 Tagen angesetzt (Arg. § 191 BGB). Das ergeben 0,2 aufgerundete (§ 5 IV3 VBVG) Stunden pro Tag, demnach 6,70 €.

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2. Auch was die Zurückweisung des Vergütungsantrags im Übrigen angeht, hat die Beschwerde keinen Erfolg.

23

Das Amtsgericht hat zu Recht auf § 9 VBVG abgestellt. Danach kann eine Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.

24

Diesen Zeitraum erreicht der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1) nicht.

25

Der vergütungsfähige Zeitraum der Betreuung überhaupt beginnt nach § 5 VBVG i.V.m. § 187 I BGB am 2.7.2004, damit kann erstmals eine Vergütung bis zum 1.10. geltend gemacht werden. Der Drei-Monats-Zeitraum endet nicht mit dem 30.9, sondern mit dem 1.10..Diese Regelung des § 9 VBVG greift ersichtlich die Systematik des § 5 VBVG auf, der den zu vergütenden Zeitaufwand in Schritten von jeweils drei Monaten staffelt. Dieses Verständnis von § 9 VBVG wird dem Gesetzeszweck, die pauschale Abrechnung zu vereinfachen, gerecht. Eine Aufsplittung dieses Zeitraums kann nach § 5 IV VBVG bei einer Änderung der Umstände erfolgen, so z.B. wenn ein Betreuter in ein Heim zieht. Eine Aufsplittung des Zeitraums, um kalendermonatsmäßig genau abzurechnen, ist im Gesetz dagegen nicht vorgesehen, das ist keine Änderung eines Umstandes i.S.d. § 5 IV VBVG.

26

Gemessen an dem Ziel des Gesetzgebers, die Vergütungsabrechnung so einfach wie möglich zu gestalten, ist § 9 VBVG aus den genannten Gründen so zu verstehen, dass immer nur der vollständige Drei-Monats-Zeitraum, berechnet ab dem Beginn der Betreuung, abrechnungsfähig ist. Dies wird auch aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich, wonach die Vergütung ”für diesen Zeitraum” geltend gemacht werden kann, das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass dieser Zeitraum nicht gesplittet werden kann.

27

Diesen Zeitraum umfasst der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1), der mit dem 30.9 anstatt dem 1.10. endet, nicht.

28

Es mag sein, dass es für einen Berufsbetreuer einfacher ist, wie bisher nach Kalendermonaten abzurechnen, das neue Vergütungsrecht legt der Abrechnung aber erkennbar nicht Kalendermonate, sondern Betreuungsmonate zugrunde. Daran wird sich die Abrechnungspraxis der Berufsbetreuer zu orientieren haben.

29

Die Kammer hat vorliegend nur über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) zu befinden, das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) hat dieser selbst als ”Erinnerung” bezeichnet, als sofortige Beschwerde wäre das Rechtsmittel nach §§ 69 e; 56 g V Satz 1 FGG unzulässig, weil der angefochtene Beschluss die Staatskasse nur in Höhe von 6,70 € beschwert und der geforderte Beschwerdewert von 150 € für die Staatskasse nicht erreicht wird.

30

Hierüber wird das Amtsgericht im Wege der Erinnerung zu befinden haben. Da die zur sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1) ergangene Entscheidung der Kammer den angefochtenen Beschluss nicht abändert und die Staatskasse nicht weiter beschwert, ist eine Entscheidung der Kammer zur Frage der Mittellosigkeit derzeit auch nicht angezeigt.

31

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 13 a FGG).

32

Wegen der grundlegend neuen Fragen zur Abrechnung nach §§ 9; 5 VBVG lässt die Kammer die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf zu, die binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Landgerichts Duisburg oder Oberlandesgerichts Düsseldorf oder durch anwaltlichen Schriftsatz, der bei einem der genannten Gerichte innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingehen muss, einzulegen ist.