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Landgericht Duisburg·12 T 320/02·07.01.2003

Sofortige Beschwerde gegen Betreuervergütung: Stundensatz 75 DM bestätigt

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrecht (Betreuung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin verlangte für den Zeitraum 9.7.2001–31.12.2001 einen Stundensatz von 100 DM und Aufwendungsersatz; das Amtsgericht setzte 75 DM an. Die sofortige Beschwerde war zulässig, blieb jedoch erfolglos. Das Landgericht bestätigte den von besonderer Schwierigkeit nur anteilig erfassten Ansatz und verweigerte den pauschal erhöhten Satz. Maßgeblich ist die BGH-Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 BVormG.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen die Festsetzung des Stundensatzes auf 75 DM als unbegründet abgewiesen; Beschluss des AG bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormG haben auch für vermögende Betreute Richtlinienfunktion; der dortige Höchstsatz darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden.

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Ein erhöhtes Vergütungsentgelt für Berufsbetreuer kommt nur für solche Tätigkeiten in Betracht, die durch besondere Schwierigkeiten geprägt sind.

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Wenn nur ein Teil des abgerechneten Zeitaufwands besondere Schwierigkeiten betrifft, kann ein einheitlich leicht erhöhter Stundensatz angemessen sein; ein deutlich erhöhter Satz für die gesamte Abrechnungszeit ist nur gerechtfertigt, wenn der überwiegende Teil besonders schwierig war.

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Die Berücksichtigung anwaltlicher Sach- und Personalkosten bei der Bemessung des Stundensatzes ist nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise maßgeblich.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 BVormG§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 14 XVII M 590

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 10.12.2002 - 14 XVII M 590 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Betreuerin hat mit Schriftsatz vom 8.10.2002 beantragt, für die Führung der Betreuung in der Zeit vom 9.7.2001 bis 31.12.2001 eine Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 3.463,73 EUR gegen das Vermögen der Betreuten festzusetzen. Sie hat einen Stundensatz in Höhe von 100,00 DM für gerechtfertigt gehalten, da für die Führung der Betreuung vielfach Kenntnisse eines Juristen notwendig gewesen seien. Es habe gegolten, Streitigkeiten mit Mietern aus bestehendem Mietverhältnis zu klären. Im weiteren sei ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Vermögensdelikten und Urkundsdelikten anhängig und schriftsätzlich begleitet worden. Auch zivilrechtlich seien mehrfach Rückforderungansprüche geltend gemacht worden. Desweiteren sei die Verwaltung einer Immobilie erforderlich.

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Auf die Stellungnahme der Betreuungsbehörde der vom 5.12.2002 (Bl. 17 f. d. A.) wird verwiesen.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10. Dezember 2002 der Betreuerin auf ihren Antrag eine Vergütung von 4.223,75 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt und Auslagen in Höhe von 213,88 DM anerkannt zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 5.141,28 DM (2.628,69 EUR). Es hat dabei einen Stundensatz von 75,00 DM und nicht von 100,00 DM, wie beantragt, zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Zeitaufwand für die Tätigkeiten mit dem erhöhten Schwierigkeitsgrad im geltend gemachten Abrechnungszeitraum 538 Minuten betragen habe, während sich der gesamte geltend gemachte Zeitaufwand auf 3.379 Minuten belaufen habe. Da die besonderen Schwierigkeiten somit nur ca. 1/6 der insgesamt abgerechneten Zeit erfaßten, erscheine es nicht angemessen, für den gesamten Zeitaufwand einen deutlich erhöhten Stundensatz in Höhe von 100,00 DM anzusetzen. Um von einem einheitlichen Stundensatz ausgehen zu können, werde für den gesamten Abrechnungszeitraum ein leicht erhöhter Stundensatz in Höhe von 75,00 DM zugrunde gelegt.

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Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Betreuerin, die zur Begründung auf ihren Antrag vom 8.10.2002 verweist und auf die zustimmende Stellungnahme des Verfahrenspflegers verweist.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Kammer hält unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die der Betreuerin zu gewährende Vergütung einen Stundensatz von 75,00 DM für angemessen.

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Die Kammer kann an ihre früheren, vor Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 31.8.2000 (BGH BtPrax 2001, 30) dargelegten Auffassung, dass bei der Bemessung des Stundensatzes des einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer zustehenden Satzes auch der anwaltliche Aufwand an Sach- und Personalkosten berücksichtigt werden muß, nicht mehr festhalten. Denn nach der Auffassung des BGH ist nach neuem, seit 1. Januar 1999 geltenden Vergütungsrecht davon auszugehen, dass die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormG, die für mittellose Betreute gelten, auch für vermögende Betreute Richtlinienfunktioen haben mit der Folge, dass der dortige Höchstsatz von 60,00 DM nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf. Solche Ausnahmefälle können generell nur dann angenommen werden, wenn das Betreuungsgeschäft durch besondere Schwierigkeiten geprägt ist.

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Das ist vorliegend, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, für einen Abrechnungszeitraum von 538 Minuten der Fall gewesen. Im Hinblick darauf, dass sich jedoch der gesamte geltend gemachte Zeitaufwand auf 3.379 Minuten beläuft und der Zeitaufwand für die Tätigkeiten mit dem erhöhten Schwierigkeitsgrad mithin nur 16 % des gesamten Zeitaufwandes ausmacht, ist es angemessen und sachgerecht, nicht für den gesamten Zeitaufwand einen deutlich erhöhten Stundensatz in Höhe von 100,00 DM wie beantragt anzusetzen. Der einheitliche leicht erhöhte Stundensatz in Höhe von 75,00 DM führt dazu, dass die Tätigkeiten mit besonderen Schwierigkeiten, die nur 16 % der Gesamtzeit ausmachen, angemessen berücksichtigt werden. Für die übrigen 84 % des Zeitaufwandes sind keine besonderen Schwierigkeiten gegeben gewesen, so dass die Vorgehensweise des Amtsgerichts nicht zu beanstanden ist. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn der überwiegende Teil des Betreuungsgeschäfts durch besondere Schwierigkeiten geprägt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.

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Eine Entscheidung über Kosten und Auslagen ist nicht veranlaßt, § 13 a FGG.