Beschwerde gegen Nichtbestellung einer Betreuung für Sozialhilfeangelegenheiten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte rügte die Einstellung des Betreuungsverfahrens und beantragte Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für Sozialhilfeangelegenheiten. Das Landgericht bestätigte die Ablehnung, da eine Betreuung nicht erforderlich sei, weil Angehörige die Angelegenheiten bisher zuverlässig regelten und Dritte sowie das Sozialamt von Amts wegen für die Informationsweitergabe sorgen können. Bloße Befürchtungen genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtliche Betreuung darf nur für solche Aufgabenkreise bestellt werden, in denen sie erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S.1 BGB).
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden können (§ 1896 Abs. 2 S.2 BGB).
Für Sozialhilfeangelegenheiten kann die Weitergabe notwendiger Informationen auch durch Dritte erfolgen; der Sozialhilfeträger ist zudem zu von Amts wegen zu treffenden Ermittlungen verpflichtet, sodass dies nicht ohne Weiteres die Bestellung eines Betreuers rechtfertigt.
Bloße zukünftige Befürchtungen über mögliche Mitwirkungs- oder Mitteilungsversäumnisse begründen allein keinen Betreuungsbedarf.
Die Bereitschaft und Fähigkeit von Angehörigen, sich um die Belange eines Betroffenen zu kümmern, steht einer Bestellung eines Betreuers entgegen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unzuverlässigkeit vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 4 XVII 24/03
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsge-richts Duisburg-Hamborn vom 10.10.2003 - 4 XVII 24/03 - wird zu-rückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 13.01.2003 hat der Bruder des Betroffenen die Einrichtung einer Betreuung für einen Antrag bei einer Sozialhilfeangelegenheit im auf Veranlassung des angeregt. Der Betroffene erhält seit Jahren Pflegegeld und Sozialhilfeunterstützung. Bislang hat sich der Bruder um diese Angelegenheiten seines geistig behinderten Bruders gekümmert. Er ist auch weiterhin dazu bereit.
Mit Beschluss vom 10.10.2003 hat das Amtsgericht das Verfahren ohne Einrichtung einer rechtlichen Betreuung eingestellt.
Dagegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus § 60 SGB I Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten ergäben, die in bestimmten Fällen nur der Hilfeempfänger selbst leisten könne. Im übrigen seien die Angehörigen zum Teil unzuverlässig. Ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten hätte auch dessen sozialrechtliche Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, da eine solche für den Betroffenen nicht erforderlich ist. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebensogut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Betreuung für Sozialhilfeangelegenheiten scheidet nach den derzeitigen Umständen aus. Denn die Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie die Hilfen in besonderen Lebenslagen - wird geleistet, wenn dem Sozialhilfeträger die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe bekannt werden (§ 5 BSHG). Dies bedeutet, dass auch jeder Dritte die notwendigen Informationen an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeben und so für die Gewährung von Leistungen sorgen kann, ohne dass er hierzu eines gesetzlichen Vertreters bedarf (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 1995, § 1896 BGB, Rn. 19). Weil das Sozialamt von Amts wegen ermitteln muss (vgl. Palandt Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1896, Rdnr. 12) und die Interessen des Betroffenen bislang ausreichend berücksichtigt worden sind, besteht vorliegend kein Bedarf für die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Sozialhilfeangelegenheiten. Die Angehörigen des Betroffenen sind in der Vergangenheit bereit und in der Lage gewesen, sich um die entsprechenden Belange des Betroffenen zu kümmern. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies in der Zukunft nicht so sein sollte. Soweit das Sozialamt etwaige Unregelmäßigkeiten, beispielsweise ein Ausbleiben der Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten, fürchtet, muss es insoweit von Amts wegen ermitteln. Zudem rechtfertigen allein bloße Befürchtungen für die Zukunft nicht die Einrichtung einer Betreuung.
Wieso des Weiteren für die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten sowie Aufenthaltsbestimmung eine Betreuung eingerichtet werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Es sind bislang keinerlei Probleme aufgetreten und die Angehörigen des Betroffenen haben sich um diesen gekümmert und seine diesbezüglichen Angelegenheiten geregelt.
Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13 FGG) bestand kein Anlass.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben, die beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn, dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) der genannten Gerichte oder durch Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes eingelegt werden kann.