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Landgericht Duisburg·12 T 216 / 11·26.02.2012

Beschwerde gegen Betreuerbestellung wegen psychotischer Störung zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers für mehrere Lebensbereiche ein. Zentral war, ob die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen und ob die Begutachtung und Anhörung ausreichend waren. Das Landgericht bestätigt die Betreuerbestellung aufgrund eines überzeugenden Sachverständigengutachtens und fehlender konkreter Anhaltspunkte gegen dessen Ergebnisse. Eine erneute Anhörung oder Begutachtung war nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn ein Gutachten und eine Anhörung ergeben, dass der Volljährige aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann.

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Die Regelung des § 1896a (Anm.: § 1896 I a) BGB steht der Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, einen freien Willen hinsichtlich der Betreuung zu bilden.

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Ein gerichtliches Sachverständigengutachten bildet eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, wenn es auf einer Untersuchung sowie nachvollziehbaren Feststellungen beruht und keine konkreten Anhaltspunkte die Richtigkeit in Frage stellen.

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Das Gericht kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG von einer erneuten Anhörung absehen, wenn aufgrund einer Verweigerungshaltung des Betroffenen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 58 Abs. I FamFG§ 1896 Abs. I BGB§ 68 Abs. III Satz 2 FamFG§ 81 I Satz 2 FamFG§ 70 III Nr. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 4 XVII 554 / 11

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 20. Oktober 2011 – Az. 4 XVII 554 / 11 – wird zurückgewiesen.

 

Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

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                                                                                                  I.

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Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie Empfang und Öffnung der Post zum Betreuer des Betroffenen bestellt. Gleichzeitig hat es bestimmt, dass es spätestens bis zum 20. Oktober 2014 über die Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden wird. Gegen diesen ihm am 25. Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat der Betroffene am 14. / 18. November 2011 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 15. November 2011 dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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                                                                                                     II.

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Die gemäß § 58 I FamFG statthafte und auch sonst zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb sie zurückzuweisen ist.

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Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 20. Oktober 2011 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Beschluss nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens und der durchgeführten Anhörung rechtmäßig. Denn es ist gemäß § 1896 I BGB davon auszugehen, dass der volljährige Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten nicht besorgen kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E. T leidet der Betroffene unter einer psychotischen Störung ( wahrscheinlich im Sinne einer Schizophrenie mit ausgeprägtem Wahnerleben ). Auf Grund dieser Erkrankung kann der Betroffene keine seiner Angelegenheiten, die von ihm eine rechtsverbindliche Äußerung erfordern, selbst interessengerecht besorgen. In den angeordneten Bereichen muss sich deshalb jemand um die Belange des Betroffenen kümmern.

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Auch § 1896 Ia BGB steht der Bestellung des Betreuers nicht entgegen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass der Betroffene hinsichtlich der Frage der Betreuerbestellung keinen freien Willen bilden kann. Der Sachverständige hat angeführt, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, sich selbst auch nur in Ansätzen realitätsgerecht wahrzunehmen. Deshalb ist er aus sachverständiger Sicht nicht in der Lage, die daraus für ihn erwachsenden Nachteile zu erkennen. Der Sachverständige sieht ihn daher auch nicht für fähig an, sich in Bezug auf die Einrichtung der rechtlichen Betreuung zu seinem Wohl mit einem freien Willen im juristischen Sinne einzubringen.

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Die in der Beschwerdeschrift vom 18.11.2011 gerügten Begleitumstände der erstinstanzlich erfolgten Anhörung und Untersuchung des Betroffenen, welche die Kammer zunächst dazu veranlassten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, rechtfertigen auch kein anderes Ergebnis. Denn zu einer erneuten Begutachtung hat es der Betroffene nach Mitteilung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen E. X nicht kommen lassen. Von einer Vorführung zur Untersuchung war abzusehen, da eine solche mit Begleitumständen einhergehen würde, die mit denen vergleichbar sind, die bereits zur Gutachtenerstellung vom 19. Oktober 2011 führten. Zu dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen E. T konnte der Betroffene inzwischen auch Stellung nehmen. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen sprechen, wurden jedoch nicht aufgezeigt.

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Die angeführten Fehler des Gutachtens hatten evident keine Auswirkung auf die Beantwortung der Beweisfrage. Auch genügten dem Sachverständigen die anlässlich des Anhörungstermins gewonnenen Erkenntnisse für eine Gutachtenerstellung. Das Gespräch mit dem Betroffenen erschien dem Sachverständigen insbesondere nicht etwa als zu kurz. Das Gutachten des Sachverständigen E. T stellte mithin eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar.

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In dem erstinstanzlich durchgeführten Anhörungstermin wurden die Rechte des Betroffenen durch einen Verfahrenspfleger auch hinreichend wahrgenommen. Die Mandatierung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt.

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Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer gemäß § 68 III Satz 2 FamFG abgesehen. Denn das Amtsgericht hat den Betroffenen angehört und von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sind wegen dessen Verweigerungshaltung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

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                                                                                         III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I Satz 2 FamFG.

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                                                                                          IV.

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Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 III Nr. 1 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben.

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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen.

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Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

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1.       die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

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2.       die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

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Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

26

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

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Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1.       die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

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2.       die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

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b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.