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Landgericht Duisburg·12 T 214 / 17·06.08.2018

Beschwerde gegen Betreuerbestellung und Kostenauferlegung wegen Nichtakzeptanz der Vorsorgevollmacht zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungs- und VorsorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die weiter Beteiligte zu 3. legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ein, nachdem dieses die Tochter als Betreuerin für Bankangelegenheiten bestellt hatte. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Kostenauferlegung. Die Vollmachtsurkunde war als mehrseitiges Schriftstück einheitlich (Paginierung, Gestaltung, inhaltlicher Zusammenhang) und von der Betroffenen unterschrieben; ein Unterzeichnen jeder Seite war nicht erforderlich. Die Verweigerung der Anerkennung durch das Kreditinstitut begründete grobe Fahrlässigkeit und damit Kostentragung.

Ausgang: Beschwerde der weiter Beteiligten zu 3. gegen Kostenauferlegung und Betreuerbestellung zurückgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Auferlegung der Kosten nach § 81 Abs. 4 FamFG ist gerechtfertigt, wenn eine Partei durch unbegründete Nichtakzeptanz einer ordnungsgemäß ausgestellten Vorsorgevollmacht das gerichtliche Verfahren veranlasst.

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Mehrseitige Urkunden bedürfen zur Wahrung ihrer Einheit keiner körperlichen Verbindung; fortlaufende Paginierung, einheitliche gestalterische Merkmale und inhaltlicher Zusammenhang können die Einheit der Urkunde begründen.

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Eine Vollmachtsurkunde ist wirksam, wenn der vollständige Urkundentext abschließend von der Erklärenden unterschrieben ist; eine Unterschrift auf jeder einzelnen Seite ist nicht erforderlich.

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Bei juristisch geschulten Organisationen (z. B. Kreditinstituten) kann die Nichtanerkennung einer nach den obergerichtlichen Maßstäben erkennbar ordnungsgemäß ausgelegten Vollmachtsurkunde grobe Fahrlässigkeit begründen und Kostenpflicht auslösen.

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Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 84 FamFG und begründet die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei.

Relevante Normen
§ 58 I FamFG§ 81 IV FamFG§ 126 BGB§ 81 Abs. IV FamFG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 11 XVII 326/17

Tenor

Die Beschwerde der weiter Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die weiter Beteiligte zu 3. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

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                                                                                    I.

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Die weiter Beteiligte zu 1. ist die Bevollmächtigte der Betroffenen. Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat das Amtsgericht die weiter Beteiligte zu 1. für den Aufgabenkreis der Vertretung bei allen Angelegenheiten die Bankgeschäfte der Betroffenen bei der T betreffend (insbesondere die Auflösung des Bankkontos und des Schließfaches der Betroffenen) zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Die Betreuerbestellung war erforderlich geworden, da die weiter Beteiligte zu 3. die der weiter Beteiligten zu 1. erteilte Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert hatte. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht der weiter Beteiligten zu 3. mit Beschluss vom 14. September 2017 die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen ihr am 19. September 2017 zugestellten Beschluss hat die weiter Beteiligte zu 3. am 17. Oktober 2017 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten – beschränkt auf die zu ihren Lasten ergangene Kostenentscheidung - Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

4

                                                                                    II.

5

Die gemäß § 58 I FamFG statthafte (vgl. BGH BeckRS 2011, 02771) und auch im Übrigen zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Beschwerde der weiter Beteiligten zu 3. hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb sie – wie geschehen – zurückzuweisen war.

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Das Amtsgericht hat der weiter Beteiligten zu 3. zu Recht gemäß § 81 IV FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegt.

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Denn indem die weiter Beteiligte zu 3. die der weiter Beteiligten zu 1. erteilte Vorsorgevollmacht nicht akzeptierte, hat sie zu Unrecht die Tätigkeit des Gerichts veranlasst.

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Die von der weiter Beteiligten zu 1. vorgelegte, aus mehreren Seiten bestehende Urkunde wahrt die grundsätzlich erforderliche Einheit der Urkunde. Eine körperliche Verbindung der Einzelseiten ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vonnöten. Es genügt vielmehr, dass deren Zusammengehörigkeit hinreichend erkennbar gemacht wurde. Hiervon aber ist vorliegend entgegen der Rechtsansicht der weiter Beteiligten zu 3. auszugehen. Denn die Einheit der Urkunde ergibt sich aus der fortlaufenden Paginierung, der einheitlichen graphischen Gestaltung und dem inhaltlichen Zusammenhang zweifelsfrei. Dies genügt nach der insoweit maßgeblichen höchstrichterlichen sogenannten Auflockerungsrechtsprechung (vgl. BGH NJW 1998, 58; 2003, 1248; NJW-RR 2004, 586). Ein über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text würde eine Zusammengehörigkeit nicht weitergehend unterstreichen und ist deshalb nach Auffassung der Kammer nicht zu fordern. Die weiter Beteiligte zu 3. stellt letztlich Formanforderungen, welche sich weder aus § 126 BGB, noch aus der zu berücksichtigenden Rechtsprechung ergeben. Es ist auch nicht dargetan, dass sich die Formanforderungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der weiter Beteiligten zu 3. ergeben könnten. Die Anforderungen der weiter Beteiligten zu 3. an Vorsorgevollmachten sind mithin unberechtigt. Letztlich wurde die Vollmachtsurkunde – den Urkundentext abschließend (vgl. insoweit BGHZ 113, 48) – auch von der Betroffenen unterschrieben. Ein Unterschreiben jeder einzelnen Seite der Vollmacht ist dagegen nicht erforderlich. Dass die vorstehend erwähnten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht ausdrücklich zu einer Vorsorgevollmachtsurkunde ergangen sind, ist ohne Belang, da die den Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsgedanken ohne Weiteres auf Vollmachtsurkunden übertragbar sind.

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Die weiter Beteiligte zu 3. trifft entgegen der in dem Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2016 vertretenen Auffassung, an der die Kammer in aktueller Besetzung nicht mehr festhält, auch ein grobes Verschulden. Ihr ist zwar kein doloses Verhalten anzulasten. Doch hat sie die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, außer Acht gelassen (vgl. insoweit Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 81 Rn. 75). Denn sie verkennt als Kreditinstitut mit eigener Rechtsabteilung die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einheit von Urkunden, die im Umgang mit Kunden, die sich auf eine Vorsorgevollmacht berufen, regelmäßig Bedeutung erlangen wird. Im Rahmen der Bejahung grober Fahrlässigkeit waren auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2014, 90). Hinzu kommt, dass das Amtsgericht die weiter Beteiligte zu 3. auch bereits auf eine mögliche Kostentragungspflicht hingewiesen hatte, diese aber weiterhin die Vorsorgevollmacht nicht akzeptierte.

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Da insgesamt keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die zugunsten der Tochter der Betroffenen errichtete Vollmachtsurkunde nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde oder nicht mehr dem Willen der Betroffenen entsprach, hat die weiter Beteiligte zu 3. die Vorsorgevollmacht nach alledem zu Unrecht nicht akzeptiert, was eine Kostenauferlegung gemäß § 81 IV FamFG rechtfertigt (vgl. auch LG Hamburg, RPfleger 2018, 206f.).

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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 84 FamFG.