Abwesenheitspflegschaft: Keine pauschale Mittellosigkeitsannahme – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Abwesenheitspfleger beschwerte sich gegen die vom Amtsgericht zugunsten der Staatskasse festgesetzte Vergütung. Das Landgericht hebt den Beschluss auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück. Es betont, dass bei Abwesenheitspflegschaften nicht generell Mittellosigkeit bzw. Schonvermögen angenommen werden darf und §§ 1836c/d BGB nicht entsprechend anzuwenden sind. Der Rechtspfleger ist angehalten, den Vergütungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer und § 1915 Abs.1 S.2 BGB neu zu prüfen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Abwesenheitspflegschaft, in der über Verbleib, Lebensumstände sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nichts bekannt ist, sind die Vorschriften der §§ 1836c und 1836d BGB nicht entsprechend anzuwenden.
In Fällen der Abwesenheitspflegschaft ist nicht pauschal von Mittellosigkeit auszugehen; der Schutz des Schonvermögens greift nur, wenn konkrete Umstände unbillige Härten bei Heranziehung des Vermögens erkennen lassen.
Die Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft setzt zuvor sorgfältige Ermittlungen zum Aufenthaltsort voraus; an die Sorgfalt dieser Ermittlungen sind die gleichen Maßstäbe zu stellen wie an die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse.
Bei der Festsetzung der Vergütung des Abwesenheitspflegers ist zu prüfen, ob der Anspruch aus dem Nachlass oder gegen die Staatskasse zu richten ist; der Rechtspfleger kann den Pfleger zur Berichtigung des Vergütungsantrags auffordern und hat § 1915 Abs.1 S.2 BGB zu beachten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 14 VIII P 3097
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 29.08.2005 Az. 14 VIII P 3097 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht Duisburg - Rechtspfleger - zurückverwiesen.
Gründe
Der am in geborene ist seit 1967 unbekannten Aufenthaltes, er war zuletzt in gemeldet, nach Auskunft seiner Schwester besteht die Möglichkeit, dass er etwa 1961 nach ausgewandert ist, er hatte sich 1962 aus nach im Kanton / abgemeldet.
Nachforschungen nach Herrn verliefen ohne Erfolg.
Herr ist Erbe nach dem am 15. Januar 2001 zuletzt in wohnhaft gewesenen Herrn .
Zur Abwicklung dieser Erbschaft hat das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom 06.07.2004 eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet und Rechtsanwalt aus zum Abwesenheitspfleger bestellt.
Mittlerweile ist die Erbauseinandersetzung beendet, zugunsten von Herrn ist ein Betrag i. H. v. 2.348,57 EUR aus dem Nachlaß z. Hd. von Rechtsanwalt gezahlt worden.
Der Abwesenheitspfleger hat mit Schriftsatz vom 30.06.2005 die Festsetzung von Vergütung bzw. Auslagen i. H. v. insgesamt 494,55 EUR beantragt, dass Amtsgericht hat hierauf mit Schreiben vom 06.07.2005 mitgeteilt, dass es sich bei dem Erbanteil des Betreuten um den einzigen Vermögenswert des Betroffenen handele und dieser bei einem Betrag von 2.348,57 EUR als mittellos gelte, so dass der Vergütungsantrag gegen die Staatskasse gerichtet werden müsse, bei einem gem. § 1915; 1836 BGB i. V. m. § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz reduzierten Stundensatz von 31,-- EUR.
Auf diesen Hinweis hin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.07.2005 einen berichtigten Vergütungsantrag eingereicht, mit dem er eine Vergütung i. H. v. insgesamt 311,25 EUR beantragt hat sowie deren Festsetzung gegen die Staatskasse.
Das Amtsgericht hat antragsgemäß mit dem Beschluss vom 29.08.2005 dem Abwesenheitspfleger einen Vergütungs- und Auslagenbetrag i. H. v. insgesamt 311,25 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zuerkannt und festgesetzt, das sich dieser Anspruch in voller Höhe gegen die Staatskasse richte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des, der darauf verweist, das eine positive Feststellung zur Mittellosigkeit des Betroffenen im vorliegenden Fall nicht getroffen werden könne, zudem sei es unsinnig, zugunsten des Betroffenen ein Schonvermögen anzusetzen. Der Schonbetrag diene dazu, dem Betroffenen trotz Pflegschaft eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen, dies könne jedoch nicht zum Tragen kommen, wenn es sich um einen abwesenden Betroffenen handele, dessen Lebensumstände nicht bekannt seien und dem der Schonbetrag daher auch nicht dienen könne.
Die zulässige sofortige Beschwerde des ist begründet.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht gem. §§ 1836; 1835 Abs. 4 BGB den Anspruch des Abwesenheitspflegers auf Vergütung und Auslagenersatz gegen die Staatskasse festgesetzt.
Im Ansatz zutreffend geht das Vormundschaftsgericht davon aus, dass nach §§ 1911; 1915 BGB die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung finden. Dies gilt jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion nicht für die Anwendung der §§ 1836 c und 1836 d BGB in dem Fall, in dem bei Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft über den Verbleib des Betroffenen und seine Lebensumstände sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts bekannt ist.
Der Schutz des sog. Schonvermögens dient dazu, unbillige Härten, die zu unzumutbaren Einschränkungen in der Lebensführung für einen Betroffenen führen können, zu vermeiden. Im Normalfall einer Betreuung oder Pflegschaft, sind ein konkreter Betroffener und dessen konkreten Lebensumstände bekannt, es sind auch in Abhängigkeit von diesen Umständen konkrete Härten erkennbar, die bei Heranziehung eines Schonvermögens zur Bezahlung des Pflegers bzw. Betreuers auftreten könnten.
Dieser Gesichtspunkt greift nicht bei einem Betroffenen, dessen Aufenthalt - wie im vorliegenden Fall - seit 40 Jahren unbekannt ist, von dem nicht einmal bekannt ist, ob er noch lebt, dessen Bedürfnisse nicht bekannt sind und der vor allem selbst keinerlei Kenntnis von der Abwesenheitspflegschaft und den zu seinen Gunsten hinterlegten Geldern hat. In diesem Fall ist es dem Betroffenen gar nicht möglich, auf das zu seinen Gunsten hinterlegte Geld zurückzugreifen. Es wäre vielmehr ein für ihn glücklicher Zufall, wenn er zu Lebzeiten von der zu seinen Gunsten angefallenen Erbschaft erfahren würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, das diese Erbschaft als Schonvermögen für den Betroffenen überhaupt in Betracht kommt, bestehen nicht. Insofern unterscheidet sich ein Fall der vorliegenden Art grundlegend von sämtlichen anderen Fällen der Pflegschaft bzw. der Betreuung.
Weiterhin vertritt die Kammer abweichend von dem skizzierten Normalfall und zu ihrer eigenen veröffentlichten Spruchpraxis (BtPrax 2000, S. 42) die Ansicht, dass im vorliegenden Fall im Zweifel nicht von Mittellosigkeit ausgegangen werden kann und auch von daher die Festsetzung der Kosten gegen die Staatskasse nicht gerechtfertigt ist.
Dies deswegen, weil es im Normalfall möglich ist, dass der Pfleger bzw. Betreuer mit Hilfe des Betroffenen und seines bekannten näheren Umfeldes Ermittlungen über Einkünfte und Vermögen des Betroffenen anstellen kann. Dies ist bei einem Fall der Abwesenheitspflegschaft typischer Weise nicht möglich, weil die Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB erst dann eingerichtet werden kann, wenn zuvor trotz sorgfältiger Ermittlungen der Aufenthalt des Betroffenen nicht festgestellt werden konnte. An die Sorgfalt dieser Ermittlungen sind die gleichen Maßstäbe zu setzen, wie an die Ermittlung der Vermögensverhältnisse. Wenn es also nicht gelungen ist, den Aufenthaltsort des Betroffenen selbst zu ermitteln, ist in aller Regel davon auszugehen, dass es auch nicht gelingen wird, nähere Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen zu gewinnen.
Da grundsätzlich jedem Menschen zuzutrauen ist, selbst in ausreichender Weise für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen, kann in Fällen der Abwesenheitspflegschaft nicht pauschal und grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Betroffene - bis auf den Vermögenswert, der Gegenstand und Anlaß des Pflegschaftsverfahrens ist - einkommens- und vermögenslos ist, vielmehr ist in solchen Fällen vom Gegenteil auszugehen.
Aus diesen beiden Gründen heraus erweist sich die sofortige Beschwerde des als begründet.
Von einer eigenen Entscheidung in der Sache selbst sieht die Kammer ab. Der Abwesenheitspfleger hat auf den nach der vorliegenden Entscheidung unzutreffenden rechtlichen Hinweis des Rechtspflegers hin seinen Vergütungsantrag reduziert. Der Rechtspfleger wird daher zu prüfen haben, ob er dem Antragsteller einen erneuten Hinweis zu einer abermaligen Korrektur des Vergütungsantrags zu geben hat, um über diesen dann unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.
Bei der Neubestellung des Antrags wird der Rechtspfleger auch § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten haben.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren: 311,25 EUR
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 13 a FGG).
Da die Kammer mit dieser Entscheidung zum Geltungsbereich der §§ 1836 c und
1836 d und 1835 Abs. 4, 1835 a Abs. 4 i. V. m. §§ 1911 und 1915 Abs. 1 BGB soweit ersichtlich über bislang noch nicht entschiedene Rechtsfragen zu entscheiden hatte, wird die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG zugelassen.
Diese Beschwerde ist durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht Duisburg, dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht in Düsseldorf einzulegen, sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte eingelegt werden.