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Landgericht Duisburg·12 T 20/03·27.01.2003

Sofortige Beschwerde gegen Rückgriffsanordnung wegen Unterhaltsanspruchs zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin legte Widerspruch (als sofortige Beschwerde) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, wonach die Betreute 403,66 € an die Staatskasse zurückzahlen solle, weil Unterhaltsansprüche gegen ihren Sohn bestünden. Strittig war, ob das Betreuungsgericht solche Ansprüche vorab prüfen muss. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass der Rückgriff zur Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche ohne vertiefte Prüfung angeordnet werden kann; nur bei offensichtlich nicht bestehenden Ansprüchen ist dies zu verweigern.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Rückgriffsanordnung des Amtsgerichts wegen Unterhaltsansprüchen des Sohnes zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Regress nach § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 1836c, 1836e BGB setzt grundsätzlich die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus.

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Ist die Mittellosigkeit des Betreuten allein wegen ihm zustehender Unterhaltsansprüche gegeben, ist das Vormundschaftsgericht nicht verpflichtet, deren tatsächliches Bestehen eingehend zu prüfen; es kann den Rückgriff als Titel zur Pfändung solcher Ansprüche festsetzen.

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Die Festsetzung des Rückgriffs ist nur dann abzulehnen, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht.

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Das Ausbleiben einer Antwort des Unterhaltspflichtigen auf Schreiben der Betreuerin begründet grundsätzlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Unterhaltsanspruch nicht existiert.

Relevante Normen
§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1836 c BGB§ 1836 e BGB§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 5 XVII 154/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge-richts Mülheim an der Ruhr vom 25.11.2002 - 5 XVII 154/02 SH - wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss vom 25.11.2002 hat das Amtsgericht - Rechtspfle-

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ger - angeordnet, dass die Betreute verpflichtet sei, die aus der Kasse des Landes Nordrhein-Westfalen seit Beginn der Betreuung bereits gezahlten Beträge in Höhe von 403,66 Euro im Wege des Rückgriffs zurückzuzahlen, da nach den eingereichten Unterlagen eine Unterhaltsverpflichtung des Sohnes bestehe, der auf entsprechende Schreiben der Betreuerin bisher nicht geantwortet habe.

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Dagegen richtet sich der am 03. Dezember 2002 durch die Beteiligte zu 1) für die Betroffene eingelegte Widerspruch.

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II.

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Der als sofortige Beschwerde zu wertende Widerspruch ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Anordnung der Rückzahlungsverpflichtung der Betroffenen an die Staatskasse, soweit Unterhaltsansprüche gegen ihren Sohn bestehen, ist zu Recht erfolgt.

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Der Regress gem. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 1836 c, 1836 e BGB setzt grundsätzlich die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus, die vor einer entsprechenden Entscheidung festzustellen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt auch für die Fälle, in denen die Mittellosigkeit des Betroffenen allein wegen der ihm zustehenden Unterhaltsansprüche verneint wird. Hier ist das Vormundschaftsgericht grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob derartige Ansprüche tatsächlich bestehen. Es ist sachgerecht, bei der Behandlung von Unterhaltsansprüchen die Festsetzung des Rückgriffsbetrages gegen den Betroffenen ohne nähere Prüfung solcher Ansprüche auszusprechen und durch einen geeigneten Zusatz kenntlich zu machen, dass der Titel nur die Grundlage für Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein soll. Die Festsetzung des Rückgriffsanspruches ist lediglich dann abzulehnen, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (BayObLG, BtPrax 2002, 40, 41).

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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Unterhaltsanspruch der Betroffenen gegen ihren Sohn offensichtlich nicht besteht. Denn dieser hat auf entsprechende Schreiben der Beteiligten bisher nicht geantwortet.

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III.

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Für eine Entscheidung über Kosten und Auslagen besteht kein Anlass, § 13 a FGG.