Beschwerde gegen Rückgriff auf Betreuervergütung wegen Bestattungsvorsorge zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betreuer plante, 5.000 € aus einer Lebensversicherung zweckgebunden für eine Bestattungsvorsorge anzulegen. Der Bezirksrevisor begehrte Rückgriff der von der Staatskasse gezahlten Betreuervergütung; das Amtsgericht lehnte ab. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück, da die Betroffene nach Abzug der zweckgebundenen Bestattungsvorsorge mittellos ist und deshalb kein Rückgriff anzuordnen ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Rückgriffs abgewiesen; Rückgriff nicht angeordnet, da Betroffene nach Abzug der zweckgebundenen Bestattungsvorsorge mittellos ist.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückgriff auf von der Staatskasse an den Betreuer gezahlte Vergütung nach §§ 1908i, 1836c–e BGB setzt voraus, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung über hinreichendes Vermögen verfügt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vermögensverhältnisse ist die Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz.
Vermögen, das nachweisbar und gesichert für eine angemessene Bestattung zweckgebunden angelegt oder zuverlässig vom Betreuer so verwendet werden soll, kann als Schonvermögen nach § 90 SGB XII geschützt sein.
Bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen genügen nicht; es bedarf eines nachweisbaren und belastbaren Verwendungszwecks oder einer verlässlichen Sicherung durch den Betreuer.
Ergibt der verbleibende Rest nach Abzug der angemessenen Bestattungsvorsorge einen Betrag unterhalb des Schonbetrags, ist die Betroffene als mittellos anzusehen und ein Rückgriff nicht anzuordnen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 11 XVII 105/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. vom 07.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 02.01.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte zu 1. ist Betreuer der Betroffenen. Mit Schreiben vom 19.11.2013 teilte er mit, dass er beabsichtige, 5.000,- € aus dem Auszahlungsbetrag einer Lebensversicherung der Betreuten in Höhe von 6.482,71 € in einen Bestattungsvorsorgevertrag bei der E AG einfließen zu lassen. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse begehrt, auch auf dieses Vermögen zugreifen zu können, und beantragte am 02.12.2013 bzgl. der aus der Landeskasse gezahlten Betreuervergütung den Rückgriff auf das Vermögen der Betreuten. Mit Beschluss vom 02.01.2014 hat das Amtsgericht den Antrag des Bezirksrevisors zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 07.01.2014 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 13.01.2014 dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die von dem weiteren Beteiligten zu 3. eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 61 FamFG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Betroffene ist mittellos, weshalb der weitere Beteiligte zu 3. keinen Rückgriff verlangen kann. Gemäß §§ 1908 i), 1836 c) bis e) BGB, 168 FamFG ist die von der Staatskasse an den Betreuer gezahlte Vergütung von der Betroffenen zurück zu fordern, wenn und soweit von Amts wegen festgestellt werden kann, dass die Betroffene über ein ausreichendes Vermögen verfügt. Maßgeblich für den Zeitpunkt dieser Feststellung ist der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Aufl., § 1836 d), Rn. 6), also der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer in dieser Sache.
Demnach verfügt die Betroffene derzeit nicht über ausreichendes Vermögen, um einen Rückgriff anzuordnen.
Einzusetzen hat die Betroffene gemäß § 1836c Nr. 2 BGB ihr Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Hieraus folgt, dass die Kosten für eine angemessene Bestattung nicht einzusetzen sind. Denn ein Einsatz dieser Kosten würde für die Betroffene eine Härte darstellen, da die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde, § 90 Abs. 3 SGB XII. Der Schutz des § 90 Abs. 3 SGB XII wird aber nur dem zuteil, der sein Vermögen nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung, vorliegend für die Bestattungskosten einsetzt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer gehört die Vorsorge für eine Bestattung noch zur Alterssicherung im weiteren Sinne, obwohl die Alterssicherung nach ihrem Begriff mit dem Tod des Betroffenen ihr Ende findet. Ersparnisse älterer Menschen für eine den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen mithin die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen sein (vgl. auch LG Verden, FamRZ 2007, 1189 L; Beschlüsse der Kammer u.a. vom 22.09.2009, Az. 12 T 246/09 und vom 31.10.2012, Az. 12 T 94/12). Dies gilt umso mehr, wenn die Betroffene wie hier im hohen Alter ist und der baldige finanzielle Bedarf wegen anfallender Bestattungskosten nahe liegt. Allerdings reichen bei der Verwendung des Geldes bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen nicht aus (vgl. Beschluss der Kammer vom 22.10.2010, Az. 12 T 177/10), vielmehr muss ein nachweisbarer Verwendungszweck gegeben sein. Ein solcher ist nicht nur dann zu bejahen, wenn das Geld bereits zweckgebunden angelegt ist, sondern auch, wenn dies zuverlässig und gesichert durch den Betreuer noch erfolgen soll. Diese Voraussetzungen sind mit der Erklärung des Betreuers, deren Zuverlässigkeit die Kammer nicht anzweifelt, vorliegend erfüllt. Weil die Kammer für den Raum E2 in der Regel einen Betrag von 5.000,- € für eine angemessene Bestattung als erforderlich ansieht, verbleibt der Betroffenen nach Abzug dieser 5.000,- € nur noch ein Vermögen, das unter dem Schonbetrag von 2.600,- Euro des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 27.12.2003 liegt. Somit ist die Betroffene als mittellos anzusehen, ein Rückgriff gegen sie ist nicht anzuordnen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 22.05.2007, da dort festgestellt wird, dass Sparformen, die dem Berechtigten ein frei verfügbares Kapital gewährleisten, keinen Schutz genießen. Bei der beabsichtigten Anlage handelt es sich aber um eine Geldanlage bei einer U AG des C2 und des L, bei der die Kosten für die zukünftige Bestattung hinterlegt und durch eine Ausfallbürgschaft einer deutschen T gesichert werden. Der Betrag wird also zweckgebunden angelegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.